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Aktuelle Fragen der Konzernbesteuerung
Kirchmayr/Mayr/Hirschler (Hrsg)

Aktuelle Fragen der Konzernbesteuerung

Einlagenrückzahlung, Umgründungen, Wegzugsbesteuerung, Bilanzberichtigung, Anteilsvereinigung

1. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3477-7

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Dokumentvorschau
Aktuelle Fragen der Konzernbesteuerung (1. Auflage)

I. S. 10Einleitung

Das Regime der Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG wurde mit der Steuerreform 2015/2016, BGBl I 2015/118, grundlegend reformiert. Die allgemeinen Teile von § 4 Abs 12 EStG (vgl Z 1-3, Satz 1) wurden mit dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, - der Kritik im Gesetzgebungsprozess folgend - weitgehend (wieder) auf den Wortlaut von § 4 Abs 12 EStG idF vor der Steuerreform 2015/2016 „zurückgeführt“.

A. Offene Ausschüttung

Die wesentlichste Neuerung in den allgemeinen Bereichen der Einlagenrückzahlung ergibt sich aus der neu geschaffenen Z 4 in § 4 Abs 12 EStG, wonach eine offene Ausschüttung eine positive Innenfinanzierung voraussetzt. Anders als nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016, wonach in allen Fällen, bei denen keine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG anzunehmen war, eine Gewinnausschüttung vorlag, setzt nunmehr eine steuerliche Gewinnausschüttung eine positive Innenfinanzierung voraus.

Bei offenen Gewinnausschüttungen besteht nunmehr ein Wahlrecht, diese als Kapital- bzw Beteiligungsertrag oder als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG zu behandeln, wenn ein ausreichend positiver Stand der Innenfinanzierung und ausreichend disponible Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG vorliegen. Gibt es - beispielsweise - keinen ausreichenden disponiblen Einlagenstand iSd § 4 Abs 12 EStG, ist von einem Beteiligungsertrag auszugehen, wenn eine ausreichend positive Innenfinanzierung vorliegt. Dasselbe gilt vice versa. Gibt es weder ausreichend disponible Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG noch einen ausreichend positiven Stand der Innenfinanzierung iSd § 4 Abs 12 Z 4 EStG, ist von einer Gewinnausschüttung auszugehen.

S. 11Die - für die Qualifikation als Beteiligungsertrag - notwendige Innenfinanzierung knüpft an den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss an: Gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG erhöht sich die Innenfinanzierung „um Jahresüberschüsse iSd Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge iSd Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben ...“.

Im Ergebnis bewirkt die Neuregelung eine Einschränkung in Bezug auf die Qualifikation als Beteiligungserträge, die nunmehr eine positive Innenfinanzierung voraussetzen. Diese Regelung gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 4 Abs 12 Z 4 EStG nur für offene Ausschüttungen.

B. Disponible Einlagen

Bei offenen Ausschüttungen ist wesentlich, ob disponible Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG vorliegen: Dies ist bei positivem Stand der Innenfinanzierung für Vorliegen und Ausmaß des Wahlrechtes zur steuerlichen Behandlung einer offenen Ausschüttung als Einlagenrückzahlung von Bedeutung; aber auch bei negativem Stand der Innenfinanzierung, weil dann - wenn keine disponiblen Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG vorliegen - ein Beteiligungsertrag anzunehmen ist.

Nach dem geltenden Gesetzeswortlaut von § 4 Abs 12 Z 1 EStG idF AbgÄG 2015, der diesbezüglich der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 entspricht, werden Einlagen als „das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen [definiert], die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren, einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals oder eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie jene Verbindlichkeiten, denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.“

Nach Maßgabe des (kurzen) Interimsregimes der Steuerreform 2015/2016 wurden die Einlagen in § 4 Abs 12 EStG - anders als nach der geltenden Rechtslage und der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 - nicht näher definiert. Lediglich in Bezug auf die Ermittlung des Standes der Einlagen wurde auf die erhöhende Wirkung von Einlagen iSd § 8 Abs 1 KStG und die vermindernde Wirkung von Einlagenrückzahlungen verwiesen. Nach dem Gesetzeswortlaut der Steuerreform 2015/2016 wurden die Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG nur mehr als Gesamtgröße erfasst, bei der Einlagen (positiv) und Einlagenrückzahlungen (negativ) berücksichtigt wurden.

S. 12Nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 gingen der Einlagenrückzahlungs-Erlass sowie die hM von einem differenzierenden Einlagenbegriff aus. Nach Maßgabe der unternehmensbilanziellen „Färbung“ wurden Einlagen nicht als solche, sondern differenziert auf einem Nennkapital-, einem Rücklagen‑, einem Surrogatkapital-, einem Darlehenskapital-Subkonto und einem Bilanzgewinn-Subkonto evidenziert. Nur die Einlagen auf dem Bilanzgewinn-Subkonto waren - in Bezug auf offene Gewinnausschüttungen - disponibel und konnten dafür verwendet werden, eine offene Gewinnausschüttung ertragsteuerlich als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Eine andere Auffassung vertrat - schon zur damaligen Rechtslage - Beiser. Nach seiner Auffassung bestand bei der Bestimmung des Einlagenstandes iSd § 4 Abs 12 EStG keine Bindung zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz, weil das unternehmensrechtliche Kapital und der steuerrechtliche Einlagenstand in zahlreichen Punkten abweichen würden. Dementsprechend sei das Evidenzkonto als einheitliches Konto zur Dokumentation des Einlagenstandes zu führen. Es sei Ausfluss der Finanzierungsfreiheit, einen bestimmten Vorgang als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn die Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG (insgesamt) dazu ausreichen würden. Der - für offene Gewinnausschüttungen - disponible Einlagenstand sei der gesamte Einlagenstand iSd § 4 Abs 12 EStG.

Die „Rückkehr“ des Gesetzeswortlautes bei der Definition des Einlagenstandes zur Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 legt die differenzierende Betrachtungsweise des Einlagenstandes nach Maßgabe des Einlagenrückzahlungs-Erlasses nahe. Dementsprechend stehen nur die Einlagen auf dem Bilanzgewinn-Subkonto - als disponible Einlagen - für die Ausübung des Wahlrechtes, ob eine Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung (iSd § 4 Abs 12 EStG) oder als Beteiligungsertrag zu behandeln ist, zur Verfügung.

II. Verdeckte Ausschüttung

Nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 konnten auch bei verdeckten Ausschüttungen Einlagenrückzahlungen vorliegen, wenn ausreichend disponible Einlagen vorhanden waren. Die Ausübung des Wahlrechtes war aber zeitS. 13lich beschränkt: Da die KESt-Pflicht einer verdeckten Ausschüttung die Qualifikation als Beteiligungsertrag voraussetzt, konnte das Wahlrecht wohl nur bis zur Abfuhrverpflichtung der KESt gem § 96 Abs 1 Z 1 lit a EStG (eine Woche nach dem Zufluss der Kapitalerträge) ausgeübt werden; bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Abfuhrverpflichtete gem § 96 Abs 3 EStG eine KESt-Anmeldung abzugeben. Die KESt-Anmeldung war auch bei Nichtvornahme eines Steuerabzugs abzugeben; in diesem Fall war das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen; dh die Einlagenrückzahlung musste wohl zu diesem Zeitpunkt feststehen.

Nach § 4 Abs 12 Z 1 letzter Satz EStG idF Steuerreform 2015/2016 galt eine verdeckte Ausschüttung stets als Beteiligungsertrag. Die Bestimmung war als Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen, dass ein Beteiligungsertrag durch Innenfinanzierung gedeckt sein muss. Da nach der Steuerreform 2015/2016 generell ein Primat der Gewinnausschüttung (Beteiligungsertrag) vorgesehen war, führte diese (Neu)Regelung dazu, dass verdeckte Ausschüttungen - anders als nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 - immer als Beteiligungserträge zu qualifizieren waren; eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG war nach der Steuerreform 2015/2016 bei verdeckten Ausschüttungen nicht (mehr) möglich.

Das Primat der Gewinnausschüttung wurde mit dem nunmehr geltenden AbgÄG 2015 wieder aufgegeben. In Bezug auf den Anwendungsbereich von § 4 Abs 12 EStG idF AbgÄG 2015 verweist der Einleitungssatz auf „Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen“ und schließt daher verdeckte Ausschüttung nicht ein. Daraus folgt, dass die konstitutiven Regelungen über die Innenfinanzierung bei verdeckten Ausschüttungen nicht zum Tragen kommen. Dementsprechend sollen nach den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2015 verdeckte Ausschüttungen [...] wie bisher steuerlich unverändert als Ausschüttung zu behandeln sein, selbst wenn das Innenfinanzierungskonto negativ ist.“ Das Innenfinanzierungskonto wird somit durch eine verdeckte Ausschüttung nicht tangiert. Dies schließt aber nicht die Annahme einer Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG aus, wenn ausreichend disponible Einlagen vorhanden sind und das Wahlrecht zur Einlagenrückzahlung rechtzeitig ausgeübt wurde. Die steuerlichen Grundsätze über (steuerneutrale) Einlagenrückzahlungen sind deklarativ; dies gilt auch für verdeckte Ausschüttungen. In diesem Sinne hat der VwGH - schon vor dem StrukturanpassungsG 1996 - die Entnahme der Mittel aus der Aufbringung der Stammeinlage einer GmbH, die keine Tätigkeit entfaltete, als Einlagenrückzahlung qualifiziert.

S. 14Die steuerliche Ungleichbehandlung von offenen und verdeckten Ausschüttungen ist nicht unproblematisch: Zum Beispiel: Bei der Ausschüttung eines Bilanzgewinnes auf Basis eines „fehlerhaften“ (nichtigen) Jahresabschlusses liegen aufgrund der Qualifikation als verdeckte Ausschüttung Beteiligungserträge unabhängig vom Stand der Innenfinanzierung vor. Wird der Fehler erkannt und saniert, sind die (verdeckt) ausgeschütteten Beträge rückzuführen. Die hM nimmt hier (nach Ablauf des Bilanzstichtages der betreffenden Gesellschaft) eine Einlage an. Als solche erhöht sie den Beteiligungsansatz des betreffenden Gesellschafters und das entsprechende Evidenzkonto nach § 4 Abs 12 EStG. In der Folge kann - nach Sanierung der „Fehlerhaftigkeit“ des Jahresabschlusses - die Einlage, die aus der Rückzahlung der verdeckten Ausschüttung entstanden ist, im Wege einer offenen Gewinnausschüttung steuerneutral an den Gesellschafter rückbezahlt werden. Aus dem Gesamtvorgang (verdeckte Ausschüttung, Rückführung und offene Ausschüttung) erzielt der Gesellschafter Beteiligungserträge (unabhängig vom Stand des Innenfinanzierungskontos) sowie eine (steuerneutrale) Einlagenrückzahlung aus der durch die Rückführung der verdeckten Ausschüttung entstandenen Einlage. Würde man hingegen - entgegen der hM - die Rückführung der verdeckten Ausschüttung als negative Beteiligungserträge qualifizieren, wären diese - ebenso wie die verdeckte Ausschüttung - auf Ebene der Kapitalgesellschaft unbeachtlich. Die nachfolgende offene Ausschüttung wäre in der Folge nach allgemeinen steuerlichen Kriterien (ohne Effekte aus verdeckter Ausschüttung und Rückzahlung) zu qualifizieren.

III. Verluste

Nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 sah die Finanzverwaltung die Verrechnung/Verwendung von Kapitalrücklagen zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen oder Bilanzverlusten nicht als Einlagenverwendung. Der entsprechende Betrag auf dem Rücklagen-Subkonto wurde - in diesen Fällen - vielmehr auf das Bilanzgewinn-Subkonto umgebucht und stand in der Folge als disponibler Einlagenbetrag zur Verfügung. Eine andere Auffassung vertraten allerdings die Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs 12 EStG in der Stammfassung nach dem S. 15StrukturanpassungsG 1996. Danach sei der steuerliche Einlagenbetrag untergegangen, wenn es zu einer Verrechnung mit einem Jahresfehlbetrag oder einem Bilanzverlust komme.

Im nunmehr geltenden § 4 Abs 12 EStG werden „Verluste“ ausdrücklich iZm der Innenfinanzierung erwähnt. Gem § 4 Abs 12 Z 4 Satz 2 EStG erhöht sich die Innenfinanzierung „um Jahresüberschüsse iSd Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge iSd Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Gewinnausschüttungen; [...]. Es stellt sich die Frage, ob Jahresfehlbeträge immer den Stand der Innenfinanzierung vermindern (müssen) und zwar auch dann, wenn der Stand der Innenfinanzierung negativ werden würde und der Jahresfehlbetrag mit einer Kapitalrücklage, der Einlagen iSd § 12 EStG gegenüberstehen, verrechnet wird.

Ein Beispiel: Eine Kapitalgesellschaft erzielt über mehrere Jahre hinweg Verluste (Jahresfehlbeträge), die unternehmensbilanziell gegen Kapitalrücklagen verrechnet werden. Die Kapitalgesellschaft stellt in der Folge ihren Betrieb ein, die Anteile werden - mehr oder weniger - zum verbleibenden Buchwert des noch vorhandenen Eigenkapitals veräußert (Mantelkauf). In der Folge wird ein neuer Geschäftsbetrieb aufgebaut, der Gewinne erzielt. Würden die Jahresfehlbeträge ausschließlich dem Innenfinanzierungskonto angelastet, könnte der Erwerber - bis zum Erreichen eines entsprechend positiven Innenfinanzierungstandes - keine Beteiligungserträge erzielen. Der Erwerber würde vielmehr in eine Einlagenrückzahlung (aus den zur Verlustabdeckung aufgelösten Kapitalrücklagen) gezwungen, obwohl diese Einlagen unternehmensbilanziell und wirtschaftlich nicht mehr vorhanden sind. Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht und auch nicht zwingend. Ein Jahresfehlbetrag ist gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG zwar primär gegen die Innenfinanzierung zu verrechnen. ISd Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 4 Abs 12 EStG kann jedoch auch eine Einlagenverwendung iSd § 4 Abs 12 Z 3 EStG bei Vorliegen von unternehmensrechtlichen Jahresfehlbeträgen, die mit Kapitalrücklagen oder einem Gewinnvortrag verrechnet werden, anzunehmen sein. In allen Fällen ist natürlich Voraussetzung, dass der Bilanzmaßnahme Einlagen auf den entsprechenden Einlagen-Subkonten gegenüberstehen, die mit den Verlusten verrechnet werden können. Diese - im Vergleich zur Rechtslage vor der Steuerreform 2015/16 - (geänderte) Auffassung findet ihre Rechtfertigung aus dem nunmehr geänderten Grundsystem von § 4 Abs 12 EStG, der auch Gewinnausschüttungen auf positive Innenfinanzierungsstände beschränkt und nicht mehr - nur isoliert - Einlagen und Einlagenrückzahlungen regelt.

Die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten mit Einlagen sollte jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Verluste zu echten Substanzverlusten führen. Denn S. 16Verluste können eben auch die Substanz einer Kapitalgesellschaft mindern. Es ist fraglich, wann dieser Zeitpunkt sein könnte; dabei bestehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • Der Einlagenverlust könnte im Zeitpunkt der Wertminderung der Kapitalgesellschaft, also im Zeitpunkt des Substanzverlustes, eintreten; dh, wenn der Gesellschafter (tatsächlich oder gedanklich) eine Teilwertabschreibung vornehmen muss oder müsste. Dies vermag aber nicht zu überzeugen, weil der Substanzverlust auch nur vorübergehend sein kann. Im Fall der Wertaufholung würde es im betrieblichen Bereich zu einer Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG kommen (können); eine Zuschreibung des Einlagenstands (als Korrektur der Reduktion) kommt aber im Wertaufholungsfall nicht in Betracht.

  • Ein Einlagenverlust könnte als endgültig betrachtet werden, wenn der Gesellschafter die Anteile verkauft. In diesem Fall sind die Einlagen für den Verkäufer jedenfalls verloren. Dieser Zeitpunkt vermag aber deswegen nicht zu überzeugen, weil der Einlagenstand auf Ebene der Gesellschaft einheitlich erfasst wird und - abgesehen vom Nennkapital - gar keine Differenzierung nach Gesellschafter erlaubt. Wenn nur 25 % der Anteile abgetreten werden, würde eine aliquote Reduktion der mit Bilanzverlusten verrechneten Einlagen auf Ebene der Kapitalgesellschaft auch keine sachgerechteren Ergebnisse erzielen. Denn die aliquote Reduktion würde sich wieder auf alle Gesellschafter auswirken und daher den endgültigen Einlagenverlust des abtretenden Gesellschafters „verwässern“.

  • Im Endeffekt kann es - auch iSd Gesetzesmaterialien zum StrukturanpassungsG 1996 - nur auf den Zeitpunkt der Bilanzmaßnahme ankommen; dh im Zeitpunkt der Verrechnung einer Kapitalrücklage, der Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG gegenüberstehen, mit einem Jahresfehlbetrag oder einem Bilanzverlust. Aus dieser Auffassung würde sich ein Wahlrecht ableiten lassen, einen Jahresfehlbetrag einem (negativen) Innenfinanzierungskonto anzulasten oder mit Einlagen zu verrechnen (entsprechend disponible Einlagenstände vorausgesetzt).

Ergänzend ist anzumerken, dass sich eine „Korrektur“ des Einlagenstandes iSd § 4 Abs 12 EStG (beim Erwerber des angeführten Beispiels) leicht über Umgründungen bewerkstelligen lässt: Der Erwerber müsste die GmbH-Anteile nach Art III UmgrStG in eine Zwischenholding einbringen und in der Folge die erworbene Gesellschaft mit der Zwischenholding verschmelzen. Die Zwischenholding erzielt aus der Einbringung iSd Art III UmgrStG eine Einlage in Höhe des steuerlichen Buchwertes der übertragenen Beteiligung (im Beispiel der Kaufpreis in S. 17Höhe des verbliebenen Eigenkapitals). Bei der nachfolgenden Verschmelzung geht der Einlagenstand der Tochtergesellschaft unter; dies gilt unabhängig von der Verschmelzungsrichtung.

Nach dem Entwurf der Innenfinanzierungs-VO ist bei einer Up- oder Down-stream-Verschmelzung der Stand der Innenfinanzierung von übertragender und übernehmender Gesellschaft zu addieren; die angeführten Umgründungsmaßnahmen führen daher im Ergebnis zu einer - wirtschaftlich wohl sachgerechten - Reduktion des Einlagenstandes, der aufgrund der laufenden Verluste (ggf zu) niedrige Stand der Innenfinanzierung wird durch die Umgründungsmaßnahmen aber nicht korrigiert.

IV. Rückzahlung von Großmutterzuschüssen

A. Ausgangslage: Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016

A. Ausgangslage: Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016

Bei einem Großmutterzuschuss leistet der indirekte Gesellschafter einen Direktzuschuss an die Enkelgesellschaft. In ertragsteuerlicher Hinsicht liegt eine Doppeleinlage vor, bei der sowohl der Einlagenstand der Zwischengesellschaft als auch der Einlagenstand der Enkelgesellschaft iSd § 4 Abs 12 EStG erhöht wird. Die Qualifikation als Doppeleinlage bewirkt, dass auf beiden Ebenen (Großmuttergesellschaft und Zwischengesellschaft) nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung vorliegen, die zu einer entsprechenden Erhöhung des Beteiligungsansatzes führen.

S. 18Bei der Rückführung des Großmutterzuschusses löst die Enkelgesellschaft idR die durch den Großmutterzuschuss entstandene Kapitalrücklage im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss auf und schüttet den dadurch entstandenen Bilanzgewinn an die Zwischengesellschaft aus. Dieser Vorgang wird idR als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG zu behandeln sein; sowohl der Einlagenstand auf Ebene der Enkelgesellschaft als auch der Buchwert der Beteiligung auf Ebene der Zwischengesellschaft werden entsprechend reduziert.

Bei der Zwischengesellschaft kann sich aufgrund der offenen Ausschüttung von der Enkelgesellschaft an die Zwischengesellschaft, die ertragsteuerlich als Einlagenrückzahlung zu qualifizieren ist, ein ausschüttbarer Bilanzgewinn ergeben, wenn kein Wertberichtigungsbedarf in Bezug auf die Beteiligung an der Enkelgesellschaft gegeben ist. Dieser Bilanzgewinn kann in der Folge an die Großmuttergesellschaft ausgeschüttet werden. Nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 war diese offene Ausschüttung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen: Wenn/Da keine Kapitalrücklage „zur Speisung“ des Bilanzgewinnes aufgelöst wurde, bestand ein Wahlrecht, die Gewinnausschüttung ertragsteuerlich als solche oder - bei ausreichend disponiblen Einlagen auf dem Bilanzgewinn-Subkonto - als Einlagenrückzahlung zu behandeln. In der Praxis wurde die offene Gewinnausschüttung von der Zwischengesellschaft an die Großmuttergesellschaft wohl oftmals nicht als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG, sondern als Beteiligungsertrag qualifiziert. Dieser war bei der Großmuttergesellschaft nach Maßgabe von § 10 KStG idR steuerfrei. Obwohl der Großmutterzuschuss wirtschaftlich rückgeführt wurde, konnte es durch den Großmutterzuschuss in diesen Fällen zu einer steuerneutralen Erhöhung des Beteiligungsansatzes (auf Ebene der Großmuttergesellschaft in Bezug auf die Beteiligung an der Zwischengesellschaft) kommen, wenn kein Wertberichtigungsbedarf in Bezug auf die Beteiligung vorlag. Entscheidend war, dass die Rückführung des Großmutterzuschusses - im Verhältnis Zwischengesellschaft „an“ Großmuttergesellschaft - nicht zwingend als eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG durchgeführt werden musste.

B. Aktuelle Rechtslage

Dem unter Pkt IV.A. angeführten fiskal unerwünschten Effekt ist die Steuerreform 2015/2016 entgegengetreten: Nach dem nunmehr geltenden § 4 Abs 12 Z 4 EStG erhöht sich die Innenfinanzierung zwar um Jahresüberschüsse iSd UGB, erhaltene Einlagenrückzahlungen bleiben dabei jedoch außer Ansatz.

S. 19Die angeführte Neuregelung tangiert die Einlagenrückzahlung von der Enkelgesellschaft an die Zwischengesellschaft nicht. Bei der Zwischengesellschaft wird aber in der Folge nicht der gesamte Jahresüberschuss (inkl offener Ausschüttung aus der Enkelgesellschaft aufgrund der Rückführung des Großmutterzuschusses) im Rahmen der Innenfinanzierung erfasst. Beim Stand der Innenfinanzierung der Zwischengesellschaft reduziert sich die Erhöhung (aufgrund des unternehmensrechtlichen Jahresüberschusses) um die erhaltenen Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 EStG. In der Folge weist die Zwischengesellschaft einen aufgrund der Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG entsprechend reduzierten Stand der Innenfinanzierung aus. Damit ist das Potenzial für einen (steuerlichen) Beteiligungsertrag von der Zwischengesellschaft an die Großmuttergesellschaft entsprechend reduziert. Im Falle einer offenen Ausschüttung von der Zwischengesellschaft an die Großmuttergesellschaft besteht nur ein betraglich eingeschränktes Wahlrecht, einen Beteiligungsertrag anzunehmen. Wenn kein ausreichender Stand der Innenfinanzierung vorliegt, ist - zwangsläufig - in der Folge von einer Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG auszugehen. Hier ist wiederum die Höhe der disponiblen Einlagen entscheidend: Nach Maßgabe der Verwaltungspraxis vor der Steuerreform 2015/2016, die aufgrund des weitgehend unveränderten Wortlautes durch das AbgÄG 2015 wohl auch weiterhin Geltung hat, kommt es (nur) auf den Stand der Einlagen auf dem Bilanzgewinn-Subkonto an. Findet die offene Ausschüttung auch nicht auf dem disponiblen Stand des Bilanzgewinn-Subkontos Deckung, ist wiederum ein Beteiligungsertrag anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn kein ausreichender Stand der Innenfinanzierung vorliegt.

Der Gesetzeswortlaut von § 4 Abs 12 Z 4 EStG führt zur Reduktion des Standes der Innenfinanzierung um erhaltene Einlagenrückzahlungen und „vermischt“ den unternehmensrechtlichen Begriff des Jahresüberschusses mit dem ertragsteuerlichen Begriff der Einlagenrückzahlung. Dies kann problematisch sein, wenn im Jahresüberschuss der Zwischengesellschaft die Beteiligung an der Enkelgesellschaft aufgrund einer außerplanmäßigen Abschreibung abgewertet wurde. Der ungekürzte Abzug der Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG vom Jahresüberschuss (in Bezug auf die Ermittlung der steuerlichen Innenfinanzierung) wäre hier überschießend: Denn die (unternehmensrechtlich) offene Gewinnausschüttung, die steuerrechtlich eine Einlagenrückzahlung ist, hat sich unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden außerplanmäßigen Abschreibung der Beteiligung (an der Enkelgesellschaft) nicht auf den Jahresüberschuss ausgewirkt. Dementsprechend sollten nicht in allen Fällen die gesamten Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 EStG vom unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss für die Berechnung des Standes der Innenfinanzierung der Zwischengesellschaft abgezogen werden; dies kann nur insoweit der Fall sein, als sich die Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG im Rahmen des Jahresüberschusses - unter Berücksichtigung einer allfälligen außerplanmäßigen Abschreibung auf die betreffende Beteiligung - gewinnerhöhend ausgewirkt hat.

V. S. 20Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

A. Theorie der Doppelmaßnahme: Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 29 EStG, § 9 Z 9 EStG sowie Nachversteuerung nach § 32 Z 3 EStG

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln basiert auf dem Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG), BGBl 1967/171. Nach § 2 Abs 3 KapBG können im Jahresabschluss offen ausgewiesene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages in Nominalkapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Bilanzverlust gegenübersteht. Grundsätzlich können sowohl Kapitalrücklagen als auch Gewinnrücklagen in Nominalkapital umgewandelt werden.

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Doppelmaßnahme zu qualifizieren: Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist demnach als Gewinnausschüttung der für den Erwerb der neu geschaffenen Anteile erforderlichen Mittel mit nachfolgender Wiedereinlage der betreffenden Mittel zu qualifizieren. Daran anknüpfend ist in § 3 Abs 1 Z 29 EStG eine Steuerbefreiung vorgesehen. Diese Steuerbefreiung ist keine Ablehnung der Doppelmaßnahme, sondern bewirkt die Ausnahme von ihren Rechtsfolgen. § 94 Z 9 EStG sieht darüber hinaus eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer für den nach § 3 Abs 1 Z 29 EStG steuerfreien Erwerb der Anteilsrechte bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vor. Gem § 4 Kapitalmaßnahmen-VO, BGBl II 2011/322, sind bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln - für Zwecke der KESt-Gebarung - die Anschaffungskosten der Anteile auf die bestehenden und durch die Kapitalberichtigung neu geschaffenen Anteile aufzuteilen. Dies entspricht auch inhaltlich der Bewertungsvorschrift für den betrieblichen Bereich nach § 6 Z 15 EStG.

Wenn es innerhalb von zehn Jahren nach der steuerfreien Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln iSd § 3 Abs 1 Z 29 EStG zu einer Kapitalherabsetzung kommt, sind die Rückzahlungen als außerordentliche Einkünfte iSd § 32 Z 3 EStG zu erfassen. § 32 Z 3 EStG knüpft formal an § 3 Abs 1 Z 29 EStG an und macht die dort vorgesehene Steuerbefreiung rückgängig. Sowohl nach der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016 als auch nach der aktuellen Rechtslage zählen BeS. 21träge, die unter § 32 Z 3 EStG fallen, nicht zu den rückzahlungsfähigen Einlagen. Nach den Gesetzesmaterialien zum StrukturanpassungsG 1996 sollen jene Nennkapitalanteile nicht unter die Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG fallen, die infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - soweit sie aus Gewinnrücklagen stammen - 10 Jahre steuerhängig nach § 32 Z 3 EStG sind. Nach Ablauf der in § 32 Z 3 EStG angeführten 10 Jahresfrist sollte eine Kapitalherabsetzung idR als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG zu qualifizieren sein.

B. Unterscheidung zwischen Kapitalerhöhung aus -Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Eigenkapitalbestandteilen mit und ohne steuerlichen Einlagencharakter

Im Zeitpunkt der Schaffung des § 3 Abs 1 Z 29 EStG mit dem AbgÄG 1984, BGBl 1984/531, gab es noch keine Unterscheidung zwischen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs 1 Z 29 EStG in Verbindung mit § 94 Z 9 EStG stellt aber ganz offenbar auf Gewinnausschüttungen ab. Nach Ablauf der in § 32 Z 3 EStG vorgesehenen Zehn-Jahres-„Nachversteuerungsperiode“ sind die betreffenden Erträge als Einlage auf dem Nennkapital-Subkonto zu erfassen.

Da die Umwandlung von Eigenkapitalpositionen ohne Einlagencharakter im Rahmen einer Kapitalberichtigung als nach § 3 Abs 1 Z 29 EStG steuerfreie Gewinnausschüttung mit Wiedereinlage zu qualifizieren ist, ist die Kapitalberichtigung (aufgrund des Ausschüttungscharakters) auch dem Innenfinanzierungskonto zu belasten. Die (steuerfreie) Kapitalberichtigung wurzelt in der Beschlussfassung über die Kapitalberichtigung; dementsprechend hat die Belastung des Innenfinanzierungskontos zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Wenn es innerhalb der in § 32 Z 3 EStG vorgesehenen Zehnjahresfrist zu einer Nachversteuerung (als Gewinnausschüttung) kommt, ist das Innenfinanzierungskonto nicht mehr zu belasten. Erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgt die „Gutschrift“ auf dem Einlagenkonto; erst zu diesem Zeitpunkt wird die Einlage als solche erfasst.

Sofern im Zeitpunkt der Kapitalberichtigung kein ausreichender Stand der Innenfinanzierung vorhanden ist, kann zwar die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gesellschaftsrechtlich durchgeführt werden, sie gilt aber - insoweit disponible Einlagen vorhanden sind - als Kapitalerhöhung unter Verwendung von Eigenkapitalbestandteilen mit Einlagencharakter. Nur wenn weder positiver Stand der Innenfinanzierung noch disponible Einlagen vorhanden sind, liegt wiederum - subsidiär - die Verwendung von Eigenkapitalbestandteilen ohne Einlagencharakter vor.

S. 22Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Eigenkapitalbestandteilen mit Einlagencharakter kommt § 3 Abs 1 Z 29 EStG, der auf Gewinnausschüttungen abstellt, nicht zum Tragen. Hier liegt eine bloße „Umbuchung“ von Einlagen auf Ebene der Kapitalgesellschaft vor. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Kapitalberichtigung, bei der es zu einer Verwendung von (zB) Kapitalrücklagen zur Erhöhung des Nominalkapitals kommt. Insoweit dem betreffenden Eigenkapitalbestandteil Einlageneigenschaft iSd § 4 Abs 12 EStG zukommt, ändert sich der grundsätzliche Einlagencharakter nicht; nach der Kapitalberichtigung liegt Nominalkapital anstelle von (zB) Kapitalrücklagen vor. Die Summe des Einlagenstandes bleibt auf Ebene der Kapitalgesellschaft gleich. Hier wird die Gesellschaftersphäre - im Gegensatz zur Theorie der Doppelmaßnahme - nicht tangiert. Es besteht daher auch keine Notwendigkeit einer Steuerbefreiung sowie eines Nachversteuerungszeitraums.

Die Theorie der Doppelmaßnahme ist ebenso wie der Anwendungsbereich von § 3 Abs 1 Z 29 EStG auf (fiktive) Gewinnausschüttungen beschränkt; diese setzen jedoch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Eigenkapitalbestandteilen ohne Einlagencharakter iSd § 4 Abs 12 EStG sowie - seit der Steuerreform 2015/2016 - eine Deckung auf dem Innenfinanzierungskonto voraus.

VI. Zusammenfassung

  • Nach dem neuen Regime der Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG besteht bei offenen Gewinnausschüttungen ein Wahlrecht, diese als Beteiligungserträge oder als Einlagenrückzahlungen zu behandeln, wenn ein ausreichend positiver Stand der Innenfinanzierung und ausreichend disponible Einlagen vorliegen. Da der Gesetzeswortlaut mit dem AbgÄG 2015 bei der Definition der Einlagen zur Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016 „zurückkehrt“, gilt die betreffende Verwaltungspraxis nach dem Einlagenrückzahlungs-Erlass auch weiterhin. Es kommt daher nicht auf den Gesamtstand der Einlagen, sondern nur auf den Stand der disponiblen Einlagen auf dem Bilanzgewinn-Subkonto an.

  • Verdeckte Ausschüttungen werden im Einleitungssatz von § 4 Abs 12 EStG nicht erwähnt; dieser stellt auf „Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen“ ab. Die konstitutiven Regelungen über die Innenfinanzierung kommen daher auf verdeckte Ausschüttungen nicht zur Anwendung. Dies schließt aber die Annahme von Einlagenrückzahlungen nicht aus, weil diese Grundsätze deklarativ sind.

  • S. 23Laufende Verluste (Jahresfehlbeträge iSd UGB) belasten grundsätzlich den Stand der Innenfinanzierung. Sofern dieser Null wird, ist auch - nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien zur Stammfassung von § 4 Abs 12 EStG - eine Verrechnung mit Einlagen denkbar.

  • In Bezug auf die Rückzahlung von Großmutterzuschüssen ist nunmehr zu beachten, dass sich der Stand der Innenfinanzierung zwar grundsätzlich nach dem UGB-mäßigen Jahresüberschuss ermittelt, erhaltene Einlagenrückzahlungen hier aber nicht berücksichtigt werden. Bei der Weiterausschüttung eines Großmutterzuschusses ist daher bei der Zwischengesellschaft von einem verminderten Stand der Innenfinanzierung auszugehen, sodass im Verhältnis zur Großmuttergesellschaft idR Einlagenrückzahlungen vorliegen.

  • Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ist - sofern bei der Umwandlung in Nominalkapital keine Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG verwendet werden - im Zeitpunkt des Beschlusses über die Kapitalerhöhung das Innenfinanzierungskonto zu belasten. Dies ergibt sich aus der § 3 Abs 1 Z 29 EStG zugrunde liegende Theorie der Doppelmaßnahme, wonach eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine (steuerfreie) Gewinnausschüttung mit Wiedereinlage der betreffenden Mittel ist.

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