Aktuelle Fragen der Konzernbesteuerung
1. Aufl. 2016
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I. S. 10Einleitung
Das Regime der Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG wurde mit der Steuerreform 2015/2016, BGBl I 2015/118, grundlegend reformiert. Die allgemeinen Teile von § 4 Abs 12 EStG (vgl Z 1-3, Satz 1) wurden mit dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, - der Kritik im Gesetzgebungsprozess folgend - weitgehend (wieder) auf den Wortlaut von § 4 Abs 12 EStG idF vor der Steuerreform 2015/2016 „zurückgeführt“.
A. Offene Ausschüttung
Die wesentlichste Neuerung in den allgemeinen Bereichen der Einlagenrückzahlung ergibt sich aus der neu geschaffenen Z 4 in § 4 Abs 12 EStG, wonach eine offene Ausschüttung eine positive Innenfinanzierung voraussetzt. Anders als nach der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016, wonach in allen Fällen, bei denen keine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG anzunehmen war, eine Gewinnausschüttung vorlag, setzt nunmehr eine steuerliche Gewinnausschüttung eine positive Innenfinanzierung voraus.
Bei offenen Gewinnausschüttungen besteht nunmehr ein Wahlrecht, diese als Kapital- bzw Beteiligungsertrag oder als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG zu behandeln, wenn ein ausreichend positiver Stand der Innenfinanzierung und ausreichend disponible Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG vorliegen. Gibt es - beispielsweise - keinen ausreichenden disponiblen Einlagenstand iSd § 4 Abs 12 EStG, is...