Aktuelle Fragen der Konzernbesteuerung
1. Aufl. 2016
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S. 2§ 4 Abs 12 EStG wurde im Jahr 2015 gleich zweimal geändert. Im Steuerreformgesetz 2015 wurde das bisherige - vor allem auf dem Einlagenrückzahlungserlass beruhende - Wahlrecht, eine unternehmensrechtliche Ausschüttung steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu deklarieren, abgeschafft. Vielmehr wurde eine strenge Verwendungsreihenfolge, die ein Primat der Gewinnausschüttung enthielt, eingeführt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde diese Änderung weitgehend zurückgenommen und ein neuerliches - allerdings eingeschränktes - Wahlrecht eingeführt.
Ausgangspunkt für die Diskussion rund um die Regelungen zur Einlagenrückzahlung ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen und Ausschüttungen, die zudem auf Ebene der Gesellschafter differieren, je nachdem, ob es sich dabei um natürliche Personen oder Körperschaften handelt. Während Körperschaften bei Gewinnausschüttungen die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG in Anspruch nehmen können, sind bei natürlichen Personen in der Regel Gewinnausschüttungen mit 25 % KESt belastet. Auf der anderen Seite gelten Einlagenrückzahlungen als Veräußerung der Beteiligung und mindern die Anschaffungskosten (bz...