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ISR 6, Juni 2022, Seite 165

§ 20 Abs. 2 AStG verletzt in ihren Fassungen 2007, 2008 nicht die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit.

Carsten Quilitzsch und Tim Niklas Dapprich

AStG vom § 20 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3, Art. 49, Art. 63; DBA LUX 1958 Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2; AStG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 7, § 8 Abs. 2; AStG vom § 20 Abs. 2

1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG verstößt in den Fassungen 2007 und 2008 nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit.

2. Der Entlastungsbeweis nach § 8 Abs. 2 AStG kann für Fälle des § 20 Abs. 2 AStG in den Fassungen 2007 und 2008 nicht angeführt werden.

3. Die korrekte Wahl von Vergleichsgruppen ist für die Bestimmung einer unionsrechtlich relevanten Diskriminierung essenziell. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung des BFH in der Rs. Columbus S. 177Container Services fehl und es ist dem EuGH in ebendieser zu folgen. Auch die EuGH-Rechtsprechung in der Rs. Cadbury Schweppes steht dem nicht entgegen. Insofern ist die Unionsrechtmäßigkeit des § 20 Abs. 2 AStG eindeutig geklärt, weshalb eine Vorlage an den EuGH ausscheidet.

FG München Urt. - 6 K 215/19 - ECLI:DE:FGMUENC:2021:0713.6K215.19.00

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