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SWK 18, 20. Juni 2024, Seite 902

„Arbeitszimmer“ im Wohnungsverband bei einem Universitätsprofessor

Entscheidung: Ra 2023/15/0063 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 16, 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Universitätsprofessor machte Aufwendungen für eine „Bibliothek“ (ca 60 m2) und ein Archiv (ca 27 m2) in seinem Wohnhaus als Werbungskosten geltend. Der Bibliotheksraum sei auch als Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, für die Durchführung von Forschungsarbeiten und für die Abhaltung von Besprechungen mit Studierenden (Dissertanten) sowie mit Projektmitarbeitern genutzt worden. Er habe mehrmals Forschungsfreisemester in Anspruch genommen; dabei sei er von der Lehrtätigkeit und Anwesenheitsverpflichtung an der Universität gänzlich entbunden gewesen; sein Büro an der Universität sei ihm in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und führte aus, beide Räume seien als im „Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer“ zu qualifizieren. Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Universitätsprofessors befinde sich aber bei einer „typisierenden Betrachtung“ nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG hat festgestellt...

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