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RWK 6, 15. Juni 2024, Seite 229

Die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Maßnahmen gegen Artenschutzkriminalität und Verstößen gegen die EUDR

Sabrina Hopf und Marina Luggauer

Im Mai 2024 ist die neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (EU) 2024/1203 (kurz: EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie) in Kraft getreten, mit welcher Mängel in der Wirksamkeit des Umweltstrafrechts behoben werden sollen. Sie ersetzt die Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG und enthält Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität. Die Richtlinie weist eine umfassende Auflistung von Handlungen auf, die in der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellen sind. Gegenüber der Richtlinie 2008/99/EG wurden zahlreiche neue Straftatbestände eingeführt, unter anderem das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen unter Verstoß gegen die europäische Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EU Deforestation Regulation, EUDR).

1. Artenschutzkriminalität

Zum Verständnis der Umweltkriminalität, insbesondere der Artenschutzkriminalität und der damit verbundenen Straftatbestände, ist es zunächst wichtig zu erläutern, warum wildlebende Tier- und Pflanzenarten auf europäischer Ebene rechtlich geschützt sind: Insekten, Vögel und Säugetiere wirken als...

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