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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 138

Objektive Beurteilung der unheilbaren Zerrüttung

iFamZ 2024/101

Astrid Deixler-Hübner

§§ 55, 61 Abs 3 EheG

Die unheilbare Ehezerrüttung ist anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlagen der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben. Die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und eine auf der Grundlage der Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage, die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, eine irrevisible Tatfrage.

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gem § 55 EheG und sprach aus, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat.

Das Berufungsgericht gab der gegen den Verschuldensausspruch gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.

(…) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (nur) der Antrag der Beklagten, nach § 61 Abs 3 EheG das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der gem § 55 EheG geschiedenen Ehe auszusprechen.

Bei dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzu...

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