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iFamZ 3, Juni 2024, Seite 135

Festhalten eines Achtjährigen am Bett bzw Boden in Bauchlage ist gefahrenerhöhend, daher unverhältnismäßig

iFamZ 2024/97

§§ 3 f HeimAufG

LG ZRS Wien , 48 R 17/24s

Die Freiheitsbeschränkungen durch mehrmaliges Festhalten eines Achtjährigen in Bauchlage erweisen sich schon im Hinblick darauf, dass eine weniger eingriffsintensive Art der Fixierung des Bewohners möglich und angezeigt gewesen wäre, als unzulässig.

(…) Der Rekurssenat übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung – auf Basis eines fachlich fundierten und schlüssig nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens, das die Gefährlichkeit einer Fixierung in Bauchlage hinsichtlich eines lagebedingten Erstickungstods darlegt.

Die Einrichtungsleitung macht in ihrem Rekurs geltend, die Fixierung in Bauchlage sei die geeignetste und gelindeste Form gewesen, Fremdgefährdung hintanzuhalten. Es sei zwar zu Todesfällen bei Fixierungen in Bauchlage bei Polizeieinsätzen gekommen, dies jedoch nur im Zusammenspiel mit zusätzlicher Gewalteinwirkung. (…)

Nach den (bestätigten) Feststellungen des Erstgerichts liegt beim achtjährigen Bewohner eine psychische Erkrankung iSd § 4 HeimAufG vor (Anm: eine Bindungsstörung des Kindesalters aufgrund früher und intensiver Gewalterfahrungen). Sein krankheitsbedingtes Verhalten habe eine ernstliche und erhebl...

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