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Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters hinsichtlich kraftfahrrechtlicher Angelegenheiten
iFamZ 2024/94
§ 242 Abs 1 ABGB; § 103 KFG
Das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechts besteht darin, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und dementsprechend die SelbstbestimS. 132 mung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Dementsprechend soll die betroffene Person vorrangig durch die erforderliche Unterstützung selbst in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten zu besorgen und am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Da eine aufrechte Vertretung nicht zur Einschränkung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit führt, gehen die kraftfahrrechtlichen Pflichten eines vertretenen Zulassungsbesitzers grundsätzlich nicht auf den gesetzlichen Vertreter (iSd § 1034 ABGB) über. Ist ein vertretener Zulassungsbesitzer jedoch nicht entscheidungsfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Pflichten als Zulassungsbesitzer (etwa Einhaltung der Frist für die Begutachtung, Winterreifenpflicht) erfüllen, wenn sein Wirkungsbereich zB folgende Angelegenheiten umfasst: Verwaltung des beweglichen Vermögens, Verwaltung des Fuhrparks, Erfüllung der Aufgaben als Zulassungsbesitzer.
[1] Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom wurde der Verein Vertret...