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Datenschutzverletzung im Pflegschaftsverfahren?
iFamZ 2024/90
§§ 84 f GOG; Art 6 DSGVO
Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung personenbezogener Daten (hier: in einem Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren) ist grundsätzlich auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Ein sich potenziell auf den Verfahrensausgang auswirkender Aktenbestandteil ist, auch wenn er personenbezogene Daten enthält, in der Regel sämtlichen Verfahrensparteien zugänglich zu machen.
§§ 84 f GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Es ist demnach grundsätzlich nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen.
Beim BG F. ist seit 2017 ein Pflegschaftsverfahren betreffend den 2014 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin anhängig. Dieser wird bisher hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut; die Obsorge kommt ihr und dessen Vater gemeinsam zu. Im Pflegschaftsverfahren ist über Anträge ...