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Übertragung der Gerichtszuständigkeit
iFamZ 2024/89
Das Pflegschaftsgericht kann gem § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Kindes gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Zuständigkeitsübertragung.
Die beiden Minderjährigen sind die Kinder von S. und M. Der Mutter steht die Obsorge alleine zu. Nach der Trennung hatten alle Beteiligten ihren Wohnsitz zunächst im Sprengel des BG F. Ende 2023 ist die Mutter mit den Kindern in den Sprengel des BG H. übersiedelt. Der Vater wohnt weiterhin im Sprengel des BG F.
Der Vater hat die gemeinsame Obsorge und die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts bei sich beantragt. Dazu wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Mutter und zur Beurteilung des Kindeswohls begehrt. Die Mutter sprach sich gegen die Anträge des Vaters aus und beantragte die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN an das Wohnsitzgericht der Kinder.
Das BG F. sprach daraufhin mit – zwischenzeitig rechtskräftigem – Beschluss vom aus, dass die Zuständig...