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Keine vorläufige Obsorgeregelung ohne Zukunftsprognose über ihre Auswirkungen auf die Kinder
iFamZ 2024/87
§ 181 Abs 1 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG
Auch bei einer vorläufigen Obsorgemaßnahme ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.
Die nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern vereinbarten vor dem Standesamt die gemeinsame Obsorge für die 2014 geborene Tochter und den 2017 geborenen Sohn. Beide Kinder wurden hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut.
Mit Beschluss vom wurde beiden Elternteilen die Absolvierung einer Erziehungsberatung aufgetragen und dem Vater ein Kontaktrecht zu den Kindern eingeräumt. Die gemeinsame Obsorge blieb aufrecht. Mit Eingabe vom empfahl der KJHT eine klare Kontakt- und Obsorgeregelung, um einer weiteren Gefährdung der Kinder entgegenzuwirken. Solange die Kommunikation zwischen den Eltern nicht gegeben sei, werde eine funktionierende 50:50-Regelung ausgeschlossen. Mit Beschluss vom wurde dem Vater ein begleitetes Kontaktrecht zur Tochter eingeräumt. Das Kontaktrecht zum Sohn blieb wie bisher bestehen. Beiden Elternteilen wurde der Besuch einer Mediation für die Dauer von mindestens drei Monaten aufgetragen. Mit Beschlüssen vom 20. 9. u...