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Ausreichende Bestimmtheit des Unterhaltstitels
iFamZ 2024/82
Hat der Unterhaltspflichtige entsprechend einem neuen Unterhaltstitel ab bis auf Weiteres einen monatlichen Unterhalt in Höhe des „jeweils aktuellen Regelbedarfs Gleichaltriger […], derzeit 410 € monatlich“ zu zahlen, ist es vertretbar, entsprechend dem Antrag des Kindes die Unterhaltsvorschüsse ab von zuvor 30 € auf 410 € zu erhöhen.