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AVR 3, Juni 2024, Seite 143

Aufhebung eines Nachsichtsbescheides gemäß § 299 BAO

AVR 2024/9

§§ 236, 294, 299 BAO

Nach der – soweit ersichtlich einhellig – im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht können Bescheide, bei denen die Bestimmung des § 294 BAO grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden kann […], nach § 299 BAO aufgehoben werden. […] Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH an.

Sachverhalt: Einem Antrag des Revisionswerbers auf Nachsicht gemäß § 236 BAO wurde bescheidmäßig stattgegeben. In der Folge hob die Abgabenbehörde den Nachsichtsbescheid gemäß § 299 BAO auf und erließ zugleich einen neuen Bescheid, mit dem der Nachsichtsantrag abgewiesen wurde. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerde.

Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Zumal die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht nicht vorlagen, habe sich der Spruch des Bescheides, mit dem Nachsicht gewährt wurde, als unrichtig erwiesen. Der Nachsichtsbescheid stelle einen Begünstigungsbescheid dar, welcher grundsätzlich gemäß § 294 BAO widerrufbar sei. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 294 BAO (dessen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht gegeben waren) schließe aber eine Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht aus.

Das BFG erklärte die Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage vorhan...

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