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Keine Aufhebung nach § 299 BAO bei nachträglicher Andersausübung eines Besteuerungswahlrechts
AVR 2024/8
Ein richtiger, dem Gesetz entsprechender Bescheid wird nicht dadurch unrichtig, dass der Abgabepflichtige nach Rechtskraft dieses Bescheides ein bereits ausgeübtes Wahlrecht nochmals ausüben will, ohne dass sich der Sachverhalt geändert hat.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein als Einzelunternehmer tätiger Schlosser, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2020 die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG, indem er im Formular E1a das entsprechende Feld „angekreuzt“ hatte. Die Einkommensteuer wurde erklärungsgemäß veranlagt, der Einkommensteuerbescheid 2020 erwuchs in Rechtskraft. Innerhalb der Jahresfrist des § 302 BAO beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO und die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben nach § 17 EStG iVm der Verordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende (BGBl 1990/55).
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Einkommensteuerbescheid 2020 sei durch den nachträglichen Entschluss des Beschwerdeführers, ein Besteuerungswahlrecht anders auszuüben, nicht unrichtig iSd § 299 BAO geworden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das BFG.
Rechtliche Beurteilung: […] Ge...