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AVR 3, Juni 2024, Seite 139

Wiedereinsetzung bei Schicksalsschlag in der Familie des Parteienvertreters

AVR 2024/7

§ 308 BAO

Nur dann, wenn zufolge der Verhinderung die Dispositionsfähigkeit des Parteienvertreters ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Verhinderung nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten.

Sachverhalt: Einem Steuerberater wurde am als Zustellbevollmächtigtem des Beschwerdeführers eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt. Die Vorlagefrist () wurde vom Steuerberater ordnungsgemäß vermerkt. Der Steuerberater führte eine „Einzelkanzlei“, verfügte also – neben Buchhaltungs- und Lohnverrechnungskräften – über keine berufsberechtigten Mitarbeiter oder Berufsanwärter. Die Fristenwahrung für juristische Schriftsätze wurde generell ausschließlich durch den Steuerberater selbst wahrgenommen.

Am wurde die Mutter des Steuerberaters mit einer Lungenentzündung, die zu Beginn heilbar schien, in ein Krankenhaus eingeliefert. Nachdem sich der Zustand der Mutter stetig verschlechtert hatte, wurde dem Steuerberater am mitgeteilt, dass nur noch palliativ behandelt wird; es folgte eine Sterbebegleitung. Am verstarb die Mutter des Steuerberaters,...

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