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Fehlerberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG bei Vorliegen eines Feststellungsverfahrens
Die Fehlerberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG hat stets im Einkommensteuerverfahren zu erfolgen. Dieser Beitrag will die verfahrensrechtlichen und praktischen Probleme beleuchten, die dann auftreten, wenn dem Einkommensteuerverfahren ein Feststellungsverfahren vorgelagert ist.
1. Überblick
Das sehr ausführliche Erkenntnis , ist bereits eingehend von Klokar/Wallig besprochen worden. Ich will dennoch zunächst die wesentlichen vom VwGH behandelten Punkte wiedergeben:
Die steuerwirksame Berichtigung eines Fehlers kann nur aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen. Es muss also im „Fehlerjahr“ ein Verfahrenstitel zur Änderung des Bescheides zur Verfügung stehen, der nur aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen wird vom Gesetzgeber als offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO fingiert. Dies bedeutet, dass die Behörde keine über den Zu- oder Abschlag hinausgehenden Bescheidänderungen vornehmen darf und auch eine Anfechtung des Bescheides nur bezüglich des Zu- oder Abschlags erfolgen kann (Teilrechtskraft).
Die steuerlichen Auswirkungen müssen auch in noch nicht verjährte Veran...