Immobilienmaklerrecht kompakt
1. Aufl. 2021
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S. 1255. Beendigung des Maklervertragsverhältnisses
Zu unterscheiden ist bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, ob ein befristeter oder ein unbefristeter Maklervertrag vorliegt.
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befristeter Vertrag | Das Vertragsverhältnis ist auf eine bestimmte Dauer begrenzt. |
unbefristeter Vertrag | Das Vertragsverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit. |
5.1. § 12 MaklerG: Fristablauf; vorzeitige Auflösung
(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
Ist der Maklervertrag befristet, so sieht die Bestimmung eine an sich selbstverständliche Regelung vor und der Vertrag endet
mit Ablauf der Zeit,
für die er eingegangen wurde.
Eine gesonderte Kündigung ist bei einem befristeten Vertrag nicht notwendig.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.
Das Vertragsverhältnis aus dem Maklervertrag endet bei einem befristeten Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vertrag jedoch auch während der vereinbarten Zeit fristlos gekündigt werden.
Die vorzeitige Auflösung des Maklervertrages muss durch eine Auflösungserklär...