Immobilienmaklerrecht kompakt
1. Aufl. 2021
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S. 182. Vermittlungsaufträge
Wird der Immobilienmakler vom Auftraggeber beauftragt und kommt ein Maklervertrag zustande, so liegt ein Vermittlungsauftrag vor.
Um möglichen Beweisproblemen vorzubeugen, falls zwischen Auftraggeber und Makler Unstimmigkeiten auftreten, sollten neben dem Vermittlungsauftrag auch alle wichtigen Nebenabreden schriftlich festgehalten werden.
2.1. Schlichter/allgemeiner Vermittlungsauftrag
Der schlichte Vermittlungsauftrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei Makler und Auftraggeber ohne Angabe von Gründen zur Kündigung berechtigt sind. Dieser Vertrag unterliegt keinen Formvorschriften und kann schriftlich, mündlich sowie stillschweigend bzw schlüssig zustande kommen.
Die für diese Art von Vermittlungsaufträgen relevanten Normen sind § 12, 13 MaklerG.
(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.