Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 13714. Nachbetreuung
14.1. Nachvertragliche E-Mail-Werbung (Newsletter)
14.1.1. Einfache E-Mail-Werbung
Der Begriff der E-Mail-Werbung ist gemäß Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann (RIS-Justiz RS 0125490).
Die Zusendung von elektronischer Post ist prinzipiell unzulässig im Falle der einfachen E-Mail-Werbung und bei Massensendungen, dies ist bei mehr als 50 Empfängern gegeben, auch ohne Werbezwecke (§ 107 Abs 2 TKG).
Der erste Tatbestand trifft auch auf Anfragen per E-Mail, ob jemand in Hinkunft Werbe-E-Mails erhalten will, zu (OGH 4 Ob 113/99 t).
E-Mail-Werbung ist somit nur dann zulässig, wenn der Hotelier die ausdrückliche oder stillschweigende, jederzeit widerrufliche Zustimmung des Gastes hat, ihm E-Mails zukommen zu lassen. Eine wirksame Einwilligung kann nur dann vorliegen, wenn der Gast weiß, von welchem Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommuni...