Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 133. Der Webauftritt des Hoteliers
3.1. Die Domain
3.1.1. Was ist bei der Domainregistrierung zu beachten?
Eine Domain ist kein Immaterialgüterrecht (OGH 3 Ob 287/08 i; BGH I ZR 187/10) wie zB eine Marke.
Der BGH (NJW 2008, 3716) hat festgehalten, dass eine Domain zwar einen in sich bestehenden Wert habe, die Domain aber nur auf einem schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Registrierungsstelle (zB nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H. in Salzburg) beruhe und als solche kein eigenständiger Vermögenswert sei. Domains können jedoch sehr wohl gepfändet werden (OGH 3 Ob 287/08 i).
Primäre Funktion von Domains ist somit die Adressfunktion, daneben besteht auch eine Kennzeichenfunktion, da Internet-User oft die Domain mit dem Betreiber der Website oder mit den von diesem Unternehmer angebotenen Waren/Dienstleistungen gleichsetzen. Dies liegt zB dann vor, wenn der Name des Hotels („Etablissementbezeichnung“) in die Domain aufgenommen wird (zB www.hotelzumzahmenkaiser.at).
3.1.2. Kennzeichenkollisionen
Die Domain ist zwar kein Immaterialgüterrecht, kann jedoch die Verwendung einer Domain in Immaterialgüterrechte Dritter eingreifen und steht somit in Konkurrenz zu diesen Rechten.
Ein Hotelier kann allein aus der Registrierung einer Domain keine Rechte an dem verwendeten Begriff ableiten.
Dies ist nur dann möglich, wenn durch die faktische Verwendung eines Wortzeichens als Domain im Internet ein Unternehmenskennzeichen in Gebrauch genommen wird (zB als Firmenschlagwort OGH 17 Ob 3/07) oder bei einer Domain, die einen Namen enthält oder namensmäßig anmutet. Eine solche Domain fällt unter den Namensschutz des § 43 ABGB (RIS-Justiz RS 0113105).
Im Fall einer Kollision einer Domain, die ein Unternehmenskennzeichen ist oder Namensschutz genießt, mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. Ist der Schutzbereich eines Zeichens regional begrenzt (zB die EtablissementbezeichS. 14nung eines Hotels), kommt es im Falle einer Kollision auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an (OGH 17 Ob 23/11 y).
Um eine Domain besser gegen Trittbrettfahrer schützen zu können, kann diese Domain auch als Marke in der KLASSE 43 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Nizzaer Klassifikation, 11. Ausgabe 2018) geschützt werden, wobei im Hinblick auf die regionale Tätigkeit eines Hotels ein nationaler Markenschutz ausreichend erscheint. Selbstverständlich kann auch ein Markenschutz für den gesamten EU-Raum als Unionsmarke beantragt werden. Eine registrierte Marke weist eine Schutzdauer von zehn Jahren auf und kann durch Bezahlung der jeweils anfallenden Verlängerungsgebühr beliebig oft verlängert werden.
Auch aus anderen rechtlichen Überlegungen erscheint ein markenrechtlicher Schutz (auch Logos können als Wortbildmarke geschützt werden) empfehlenswert.
3.1.3. Ortsnamen in der Domain des Hotels
Seit der Entscheidung zu GZ 17 Ob 44/08 g geht der OGH in ständiger Rechtsprechung (OGH 4 Ob 45/13 s) davon aus, dass es bereits bei Übernahme eines Namens ohne weiteren Zusatz als Domain ohne weitere Prüfung des Inhalts der Website zu einer Zuordnungsverwirrung kommt.
Damit übernimmt der OGH den Standpunkt des BGH und dies bedeutet dies für die Praxis, dass nunmehr prinzipiell die Zustimmung der Gemeinde vor Registrierung eines Ortsnamens ohne weitere erklärende Zusätze als Domain einzuholen ist.
Zu beachten ist, dass das Namensrecht der Gemeinden durch Duldung analog § 58 MSchG verwirken kann, wenn die Gemeinde in Kenntnis der Domainnutzung durch eine andere Person während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ist (OGH 4 Ob 75/15 f).
Bei entsprechendem Vorbringen hat das Gericht durch ein einzuholendes SV-Gutachten betreffend die Verkehrsauffassung zu prüfen, ob die Top-Level Domain eine Zuordnungsverwirrung ausschließen kann (OGH 17 Ob 16/10 t). Dies wurde für www.schladming.com verneint (OGH 4 Ob 59/13 z). Dieser Grundsatz gilt prinzipiell auch bei .at-Domains (OGH 17 Ob 15/11 x).
Mangels Namensrecht gilt dies nicht für reine Gebietsbezeichnungen, wie zB Rheingau (LG Frankfurt 2-06 O 167/10) und Schlaubetal (OLG Brandenburg 6 U 123/06).
3.1.4. Keyword-Advertising
Die Schaltung von Keyword-Werbung sorgt für einen als Anzeige gekennzeichneten, rechts vom oder über dem Suchergebnis einer Internetsuche gelegenen Eintrag (BGH I ZR 125/07).
S. 15Bei der Nutzung einer fremden Marke bzw eines Markenbestandteils als Keyword (zB Google AdWords) ist zu beachten,
dass aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (RIS-Justiz RS 0126119),
in der Werbeanzeige die geschützte Marke nicht verwendet wird (BGH I ZR 30/07), auch nicht als Überschrift (OGH 17 Ob 1/07 g), und
die Anzeige optisch und räumlich vom Suchergebnis der Suchmaschine getrennt ist (BGH I ZR 217/10).
Bei Verwendung einer in Österreich geschützten Marke kann bei Verwendung dieser Marke als Keyword durch einen deutschen Anbieter auf der Website www.google.deeine Unterlassungsklage durch den Inhaber der Marke nach dessen Wahl sowohl in Österreich als auch in Deutschland eingebracht werden (EuGH C-523/10; OGH 4 Ob 82/12 f).
3.2. Die Gestaltung der Website
3.2.1. Bedeutung des Urheberrechts für den Internetauftritt des Hoteliers
Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts und ist eine komplexe Rechtsmaterie, nicht zuletzt, weil man den Schutzgegenstand (Idee) nicht sieht, sondern nur das jeweilige „Werk“, das Ausfluss der geistigen Schöpfung des Urhebers ist.
Ein Urheberrecht besteht unabhängig von seiner Registrierung und dem Copyright-Vermerk.
Die heutige technisch problemlose Digitalisierung von Werkstücken birgt die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen in sich. Dies betrifft direkt auch den Hotelier, da es Standard geworden ist, einen eigenen Internetauftritt, auch im Rahmen von sozialen Medien, zu haben sowie Werkstücke (Text- und Bildinformationen über das Hotel) auf eine Plattform eines Online-Reisemittlers (zB Booking.com oder auch Plattformen von Tourismusverbänden oder Seilbahnbetreibern) hochzuladen (Uploading). Regelmäßig bietet ein Hotel seinen Gästen auch einen Internetzugang als Informationsquelle und Kommunikationsmittel an.
3.2.2. Was regelt das Urheberrecht?
3.2.2.1. Zweck
Zweck des Urheberrechts ist der Schutz der schöpferischen Leistung des Urhebers und Wahrung seiner ideellen Interessen. Zu diesem Schutz gehört auch eine S. 16angemessene finanzielle Beteiligung („Lizenz“) bei jeder Form der Auswertung seines Werkes.
3.2.2.2. Werk
Geschützt sind eigentümlich geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst (zB Musik, Musik in Computerspielen), Werke der bildenden Kunst (zB Graphiken, Lichtbilder mit künstlerischer Gestaltung) und Werke der Filmkunst (zB Videoproduktionen, Computerspiele, Multimediaproduktionen).
3.2.2.3. Werkschutz
Das Urheberrecht gewährt dem Inhaber – mit gewissen Ausnahmen – das ausschließliche Recht, sein Werk auf die im Urheberrechtsgesetz genannten Arten zu verwerten.
Diese Vermögensrechte umfassen das Recht auf Vervielfältigung (zB in Form des Downloads aus dem Internet), der Verbreitung, des Vermietens und Verleihens der Sendung, des öffentlichen Vortrages/der öffentlichen Aufführung und des öffentlichen Zur-Verfügung-Stellens des Werkes (zB durch Uploading in das Internet).
Der Urheber hat daneben auch Persönlichkeitsrechte wie Schutz gegen Entstellung, Veränderung, Kürzung, Bearbeitung, Übersetzung und Namensnennung.
3.2.2.4. Rechtsnatur
Das Urheberrecht ist vererblich, als solches unter Lebenden aber nicht übertragbar. Der Urheber kann aber Dritten Lizenzen zur Nutzung, nämlich nicht exklusive Werknutzungsbewilligungen oder exklusive Werknutzungsrechte erteilen. Bei Abschluss solcher Vereinbarungen ist zu beachten, dass für sämtliche Verwertungsarten entsprechende Bewilligungen des Urhebers vorliegen und dem Werknutzungsberechtigten ebenso das Recht eingeräumt wird, diese Rechte auch an Dritte weiterzugeben (OGH 4 Ob 32/14 f).
Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung beinhaltet nicht das Recht, das Werkstück zu verändern (zB Nachbearbeitung eines Lichtbildes mittels entsprechender Software oder Übersetzung eines Textes). Hiefür ist eine zusätzliche Rechtseinräumung durch den Urheber erforderlich und sollte auch die Frage der Urheberbezeichnung vertraglich geregelt werden. Die Anführung des Herstellvermerks in den Metadaten einer elektronischen Bilddatei wahrt das Namensnennungsrecht des Herstellers (OGH 4 Ob 43/17 b).
Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers, bei Werken ohne Urheberbezeichnung 70 Jahre nach ihrer Schaffung/Erstveröffentlichung. Leistungsschutzrechte wie bei einfachen Lichtbildern erlöschen 50 Jahre nach der S. 17Erstveröffentlichung oder Darbietung, der Schutz von Datenbanken 15 Jahre nach der letzten Änderung.
3.2.2.5. Verwertungsgesellschaften
Für den Urheber ist es in der Praxis aufgrund der Vielzahl der Nutzer und der Vielfalt der technischen Nutzungsmöglichkeiten nicht möglich, selbst den Überblick darüber zu bewahren, von wem, wann, wie oft, wo und welche seiner Werke genutzt werden. Zu diesem Zwecke werden Verwertungsgesellschaften als Interessengemeinschaften von Urhebern und deren Verlegern zur Wahrnehmung der Nutzungsrechte der Urheber gebildet. In der Regel werden dann auch Urheberrechtsverstöße von diesen Verwertungsgesellschaften verfolgt. In Österreich ist insbesondere die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg.Gen.m.b.H. (A.K.M.) zu nennen.
3.2.3. Urheberrechtsschutz der Website
Im österreichischen Urhebergesetz sind die geschützten Werke in § 1 UrhG abschließend aufgezählt und es fällt somit die Website, da sie in der Aufzählung nicht vorhanden ist, nicht darunter.
Eine Website, die sich aus einer Einstiegssite und mehreren Websites zusammensetzt und die durch Links miteinander verbunden ist, ist ein Datenbankwerk iSd § 40 UrhG (OGH 4 Ob 155/01 z). Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz einer Datenbank ist es, dass eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, die sich vom Alltäglichen, Langläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (OGH 4 Ob 58/95).
Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgrafik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich zB auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird umso eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist (RIS-Justiz RS 0115332).
3.2.4. Urheberrechtlicher Schutz von Texten
Bedingung dafür, dass ein Text ein Werk der Literatur im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist, ist, dass es eine gewisse Originalität aufweist („Werktiefe“).
Diese Werkqualität wird bei sog „sprachlichen Zweckschöpfungen“ für den Einsatz in Werbung und Marketing (zB Werbeslogans oder Werbetexte) regelmäßig verneint. Ein einzelnes Werbeschlagwort genießt keinen urheberrechtlichen Schutz (RIS-Justiz RS 0076841; RS 0076499).
S. 18Wissenschaftliche Aussagen, Erkenntnisse und Methoden sind urheberrechtlich nicht geschützt.
Eine Vervielfältigung von Werken der Literatur ist im Rahmen der Zitierfreiheit, insbesondere im Rahmen des sog „kleinen Zitats“ (§ 46 UrhG), zulässig. Voraussetzung ist, dass die Quelle deutlich angegeben wird und dass ein eigenes selbständiges Sprachwerk vorliegt.
Bei Musik in Notenform und bei Liedtexten wird regelmäßig von Urheberrechtsschutz auszugehen sein.
Auch RSS-Feeds können das Urheberrecht verletzen, wenn in die Website ohne Zustimmung des Urhebers ein RSS-Feed integriert wird und die Werke des Dritten dadurch öffentlich zugänglich werden (AG Hamburg 36 AC 375/09; LG Berlin 15 O 103/11). Der Betreiber des RSS-Feeds ist aber nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, und es kann eine Verantwortlichkeit erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung eintreten (BGH VI ZR 144/11).
3.2.5. Urheberrechtlicher Schutz von Musik
Beim Werkstück „Musik“ ist nur die Melodie geschützt, nicht jedoch der Sound und die formalen Gestaltungselemente (BGH GRUR 1991, 267/268; GRUR 1988, 812).
Urheberrechtsschutz genießen bereits auch Auszüge von Musikstücken oder ganz kurze Musikstücke, wie zB Handyklingeltöne oder sog „Snippets“.
Auch die Digitalisierung eines Musikstücks ist als Vervielfältigung iSd § 15 Abs 1 UrhG zu beurteilen (RIS-Justiz RS 0111448).
Auch Hintergrundmusik von Websites genießt Urheberrechtsschutz!
3.2.6. Urheberrechtsschutz von Webgrafiken
3.2.6.1. Eingriffshandlungen
Darunter werden Dateien der Formate „gif“ und „jpg“ verstanden sowie animierte „flash“-Dateien. Solche Webgrafiken sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen somit nur mit Zustimmung des Urhebers vervielfältigt/der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Daneben sind auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu beachten.
Beim Betreiben einer Webcam auf der eigenen Website ist zu beachten, dass die übertragenen Bilder als Lichtbilder iSd § 63 Abs 1 öUrhG Leistungsschutz genießen (OGH 4 Ob 15/00 k). Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte an den S. 19übertragenen Lichtbildern ist der Lichtbildhersteller. Der Betreiber einer Website ist somit allenfalls Miturheber an den Lichtbildern der Webcam, nicht aber alleiniger Verfügungsberechtigter. Somit sollte mit dem Lichtbildhersteller eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen werden.
3.2.6.2. Rechtsfolgen
Eine unerlaubte Nutzung von Webgrafiken kann Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Zahlung eines (verschuldensunabhängigen) angemessenen Lizenzentgeltes und Schadenersatzansprüche begründen (§§ 81 ff UrhG).
Für die Ermittlung angemessener Lizenzgebühren in Österreich sind die Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe (herausgegeben von der Bundesinnung der Berufsfotografen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) von Relevanz. Diese bieten zur Ermittlung eines angemessenen Lizenzentgeltes online einen Foto-Honorarrechner unter www.fotografen.at/rsv/rechner/index.htm an.
Im Falle eines Gerichtsstreits werden diese Lizenzentgelte im Regelfall durch einen Sachverständigen ermittelt oder auch durch Festsetzung durch den Richter in Ausübung seines freien Ermessens gem § 273 ZPO.
3.2.7. Das Recht des Gastes am eigenen Bild
Zu beachten ist auch das in diesem Zusammenhang relevante „Recht am eigenen Bild“ gem § 78 UrhG, ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB (RIS-Justiz RS 0123001).
Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für den Bildnisschutz ist bei dem jeweiligen Bild die Erkennbarkeit der Person, wobei bereits die Erkennbarkeit durch einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis ausreichend ist (RIS-Justiz RS 0078020).
Weitere Voraussetzung ist, dass berechtigte Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind (RIS-Justiz RS 0078088).
Eine Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten liegt dann vor (RIS-Justiz RS 0078161), wenn
der Abgebildete bloßgestellt oder herabgesetzt wird,
das Privatleben des Abgebildeten preisgegeben wird,
die Abbildung zur Missdeutung Anlass geben kann,
die Abbildung zu Werbezwecken verwendet wird (jedenfalls dann, wenn der Abgebildete dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt: OGH 4 Ob 192/12 g).
Das Hochladen von Fotos von Hotelgästen ins Internet, zB auf eine Facebook-Seite des Hotels, erfolgt zu Werbezwecken.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist somit vor Veröffentlichung die Zustimmung des abgebildeten Gastes zur Veröffentlichung einzuholen.
Diese Zustimmung kann ausdrücklich, zB auch durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in das Angebot, oder auch stillschweigend (konkludent) erfolgen.
Wer sich fotografieren lässt, stimmt noch nicht automatisch der Veröffentlichung zu.
Problemfall Minderjährige: Dies benötigen für die Erteilung der Zustimmung die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit und es ist ein Ersatz der Zustimmung durch die Eltern nicht möglich (OGH 4 Ob 261/14 g; 15 Os 176/15 v).
Ohne Einwilligung der Abgebildeten dürfen Bilder veröffentlicht werden, in denen die Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Abzustellen ist auf den Gesamteindruck des Bildes (BGH NJW 1979, 2206).
Das oben angeführte zum Recht am eigenen Bild gilt selbstverständlich auch im Falle einer Webcam auf dem Hotelgelände.
Sofern Rechte am eigenen Bild verletzt werden, besteht ua ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch, der Wiederholungsgefahr voraussetzt.
Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn bereits eine Rechtsverletzung erfolgt ist und solange die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer werde in Zukunft weitere Störungshandlungen setzen. Ob dies der Fall ist, ist im Urheberrecht nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Wettbewerbsrecht (RIS-Justiz RS 0077249).
Auch bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Verbreitungsabsicht ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB darstellen, wenn die Aufnahme in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen gezielt erfolgt und kein schutzwürdiges Interesse des Fotografen an der Notwendigkeit der Fotoaufnahme besteht (OGH 6 Ob 256/12 h). Dies entspricht auch der Rechtsprechungslinie des BGH (NJW 1995, 1955).
3.3. Bild-/Videoaufnahmen und Datenschutz
3.3.1. Bildverarbeitung
Im DSG in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018, BGBl I 2018/24, welche seit gilt, ist im 3. Abschnitt „Bildverarbeitung“ in den §§ 12, 13 DSG die Zulässigkeit von Bildaufnahmen geregelt.
S. 21Erfasst ist die Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum zu privaten Zwecken durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung (§ 12 Abs 1 DSG).
Der Begriff „Bildverarbeitung“ ist sehr weit gefasst und beinhaltet digitale und analoge Fotografien und Videoanwendungen (zB Videoüberwachungen), das Anfertigen von Fotografien zu beruflichen Zwecken und die dabei erfolgte Aufnahme von akustischen Informationen, Tondateien (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG3 § 12 Anm 3).
Ausdrücklich klargestellt ist, dass für „Bildaufnahmen“ andere gesetzliche Regelungen weiter gelten (§ 12 Abs 1 DSG). Dies betrifft Persönlichkeitsrechte iSd § 16 ABGB, zB das Recht am eigenen Bild gem § 78 UrhG.
3.3.2. Zulässigkeit
Eine Bildverarbeitung durch den Hotelier ist gem § 12 Abs 2 DSG zulässig:
bei vorliegender Einwilligung des Gastes zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Z 2) oder
wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Hoteliers bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist; dies liegt insbesondere dann vor (Z 4), wenn die Bildaufnahme für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen (= öffentlich zugängliche Orte im Hotel), aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotentials erforderlich ist (Abs 3 Z 2).
Die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 DSG betreffend Einwilligung des Gastes entspricht der Bestimmung des Art 6 Abs 1 lit a DSGVO. Eine ausdrückliche Einwilligung ist zwar nicht vorgesehen, aber der Hotelier sollte die Einwilligung des Gastes iSd Art 7 Abs 1 DSGVO nachweisen können.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können selbst die Einwilligung zur Bildverarbeitung erteilen (§ 4 Abs 4 DSG iVm Art 8 Abs 1 DSGVO), ansonsten ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ausdrücklich verboten sind gem § 12 Abs 4 DSG ua eine Bildaufnahme des Gastes in dessen höchst persönlichen Lebensbereich wie zB Toilettanlagen und Umkleidekabinen (Z 1) sowie eine Bildaufnahme zum Zwecke der Kontrolle von Mitarbeitern.
3.3.3. Übermittlung
Unter die Übermittlung von Bilddaten iSd § 12 Abs 5 DSG fällt auch die Veröffentlichung von Aufnahmen mittels eines Dienstes der Informationsgesellschaft zB in sozialen Netzwerken (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG3 § 12 Anm 16).
S. 22Gemäß Erläuterungen zum Ausschussbericht zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 soll betreffend die Voraussetzungen einer Übermittlung von Bilddaten zwischen dem ersten Schritt des bloßen Anfertigens einer Bildaufnahme und dem zweiten Schritt des Übermittelns einer solchen Aufnahme unterschieden werden.
Voraussetzungen für eine rechtskonforme Übermittlung von Bilddaten, somit auch dem Uploaden auf die Facebook-Seite des Hotels sind somit
eine zulässige Bildverarbeitung gem § 12 Abs 2 und 3 DSG (siehe Kap 3.3.2.) und
die zusätzliche Einwilligung des Gastes zur Übermittlung der Bildaufnahmen gem § 12 Abs 5 DSG.
Die Bildaufnahme eines Gastes durch den Hotelier und das nachfolgende Uploaden dieser Bildaufnahme in das Internet bedürfen daher zweier getrennter Einwilligungen durch den Gast. Beide Einwilligungen des Gastes sollten durch den Hotelier nachgewiesen werden können.
3.3.4. Weitere notwendige Maßnahmen
Der Zugang zu einer Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte sind durch geeignete Datensicherheitsmaßnahmen auszuschließen, zB Verschlüsselung der Daten (§ 13 Abs 1 DSG).
Diese Vorschrift betrifft insbesondere Daten gewonnen aus Videoüberwachungen.
Der Hotelier hat jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren, außer im Falle einer Echtzeitüberwachung (§ 13 Abs 2 DSG).
Diese Vorschrift betrifft insbesondere Daten gewonnen aus Videoüberwachungen. Empfohlen wird die Erstellung einer Videoüberwachungsordnung, die den Zugriff auf die Bilddaten und den Inhalt der Protokollierung regelt (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG3 § 13 Anm 2).
Die maximale Speicherdauer aufgenommener Daten beträgt 72 Stunden, eine länger dauernde Speicherung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen (§ 13 Abs 3 DSG).
Diese Vorschrift betrifft insbesondere Daten gewonnen aus Videoüberwachungen.
Bildaufnahmen sind vom Hotelier geeignet zu kennzeichnen (§ 13 Abs 5 DSG).
Diese Vorschrift betrifft insbesondere Daten gewonnen aus Videoüberwachungen. Empfohlen werden die Kennzeichnung mittels eines Piktogramms, zB Piktogramm zur Kennzeichnung von Videoüberwachungen gem DIN 33450, und die Bekanntmachung des Namens und der Kontaktdaten des Hoteliers als Verantwortlichen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG3 § 13 Anm 5). Die Verletzung der Kennzeichnungspflicht wird der Verletzung einer Verweigerung der Auskunft nach Art 15 DSGVO gleichgehalten und ist mit Strafe bedroht (§ 13 Abs 7 DSG).
S. 233.3.5. Datenschutz-Folgenabschätzung
Im Gegensatz zur Rechtslage bis zum ist eine vorhergehende Meldung einer Videoüberwachung vor Inbetriebnahme an die Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde, § 18 Abs 1 DSG) nicht mehr erforderlich.
Der Hotelier hat jedoch vor Aufnahme der Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem Art 35 DSGVO durchzuführen, da durch eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen des Hotels eine systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche iSd Art 35 Abs 3 lit c DSGVO stattfindet.
Gem ErwGr 90 sollen mit dieser Datenschutz-Folgenabschätzung die spezifische Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere dieses Risikos unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung und der Ursachen des Risikos bewertet werden. Die Folgenabschätzung hat Maßnahmen, Garantien und Verfahren zu enthalten, durch die dieses Risiko eingedämmt, der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO nachgewiesen werden.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten iSd Art 30 DSGVO aufzunehmen.
3.3.5.1. Ausnahmen
In der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) vom , BGBl II 2018/108, sind Datenverarbeitungen angeführt, die von der Datenschutz-Folgenabschätzung iSd Art 35 DSGVO ausgenommen sind.
Unter diesen Datenverarbeitungen ist zu DSFA-A09 die stationäre Bildverarbeitung und die damit verbundene Akustikverarbeitung zu Überwachungszwecken (Videoüberwachung) angeführt. Diese Ausnahme für eine Videoüberwachung an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen (Hotelier) unterliegen, bedingt aber, dass
die Videoüberwachung räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, dies mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen im Ausmaß von bis zu einem halben Meter gemessen von der Grundstücksgrenze des überwachten Objekts;
aufgenommene personenbezogene Daten spätestens nach 72 Stunden zu löschen sind, es sei denn, eine längere Speicherdauer wurde gesetzlich, behördlich oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich festgelegt;
eine geeignete Kennzeichnung der Bildverarbeitung, aus der der Verantwortliche eindeutig hervorgeht, besteht;
S. 24in Fällen, in denen Arbeitnehmervertretungen zu bilden sind (gem § 40 ArbVG ab mindestens 5 Arbeitnehmer), eine gültige Betriebsvereinbarung, welche die Durchführung der Videoüberwachung regelt, vorliegt.
Unter den gleichen Voraussetzungen betreffend den räumlichen Erfassungsbereich und die Kennzeichnung ist auch eine Bild- und Akustikdatenverarbeitung in Echtzeit (Liveübertragung von Bilddaten verbunden mit Tondaten ohne Speicherung) ausgenommen (DSFA-A10).
3.4. Hyperlinks auf der Website des Hoteliers
3.4.1. Was ist ein Hyperlink?
Hyperlinks sind eine Methode zur schnelleren Informationsbeschaffung und ermöglichen es, durch Anklicken des gesetzten Links von einer Website zur Nächsten zu springen.
Folgende praxisrelevante Linktypen werden unterschieden:
Interner Link (User wird auf eine verlinkte Seite der eigenen Website weitergeleitet)
Einfacher externer Link im Fließtext/Linkliste/Navigationsframe (URL wechselt im Fenster des Browsers)
Frame-Link/Embedding (die vernetzte Website, zB Youtube, erscheint in einem eigenen Frame auf der eigenen Website, wird also in die eigene Website „eingebettet“)
Surface-Link (Link auf die Startseite der verlinkten Website)
Deep-Link (Link nicht auf die Startseite der vernetzten Website, sondern auf eine dahinter liegende Seite)
3.4.2. Haftung für Hyperlinks
In Österreich ist die Frage der strafrechtlichen und schadenersatzrechtlichen Haftung für fremde Inhalte auf verlinkten Webseiten durch eine Bestimmung im E-Commerce Gesetz (ECG) beschränkt.
§ 17 ECG sieht keine Haftung für die Inhalte hinter dem Link vor, wenn der Setzer des Links von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird oder sobald er diese Kenntnis oder das Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
Von diesem Haftungsprivileg nicht umfasst sind gem § 19 ECG verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche.
S. 25Urheberrechtlich ist das Setzen von Links nach österreichischer Rechtsprechung unbedenklich. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es nämlich zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner und wird auch nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungsstellungsrecht eingegriffen, sofern dabei keine technischen Schutzmaßnahmen des Berechtigten umgangen werden (RIS-Justiz RS 0119651).
Ein Frame-Link/Embedding ist zulässig, soweit das betreffende Werk (gegenständlich Youtube-Video) weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (EuGH C-348/13; BGH I ZR 46/12).
Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Deeplinks hat der EuGH (C-466/12) festgehalten, dass der Betreiber einer Website ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Ein solcher Hyperlink darf es jedoch nicht ermöglichen, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken.
Beim Setzen eines Links im Fließtext darf dadurch nicht der Eindruck entstehen, dass man sich mit dem rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Website solidarisiert. In diesem Fall haftet nämlich der Linksetzer für die gelinkten Inhalte so, als wären es seine eigenen (OLG München ZUM 2001, 809). Somit ist Vorsicht geboten bei Solidarisierung über Like- oder Teilen-Buttons auf sozialen Medien.
3.5. Impressums- und zusätzliche Informationspflichten
Den Hotelier als Betreiber einer Website treffen mannigfaltige Informations- und Offenlegungspflichten, deren Verletzung zivilrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
3.5.1. E-Commerce-Gesetz (ECG)
Die Impressumspflicht nach ECG trifft Diensteanbieter, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen. Diese Definition ist sehr weitläufig und es fallen sämtliche Unternehmenshomepages als werbende Websites darunter, somit auch Homepages von Hotels, mögen diese auch reine Baustellen- oder Testseiten sein (LG Aschaffenburg 2 HK O 14/12; LG Essen 4 O 97/14).
Die Impressumspflicht gilt auch für den Internetauftritt des Hotels in sozialen Medien, wie zB Facebook und Google+ (OGH 5 Ob 59/14 i).
S. 263.5.1.1. Impressum
Gem § 5 ECG hat der Diensteanbieter (Hotelier) folgende Informationen „leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen“:
seinen Namen oder seine Firma;
die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
Angaben, aufgrund derer die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar mit ihm in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
sofern vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Erweiterte Informationspflichten bestehen gem § 6 ECG bei kommerzieller Kommunikation und im Falle von der Durchführung von Rechtsgeschäften im Fernabsatzwege (vgl Kap 5.4.).
3.5.1.2. Rechtsprechung
Inhalt des Impressums
–Fehlende Angabe über Firmenbuchnummer ist kein wettbewerbswidriges Verhalten, da keine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers nach § 1 Abs 4 Z 3 UWG vorliegt (OGH zur Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007, 4 Ob 186/08 v).
–Verpflichtung zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefon- oder Telefaxnummer (RIS-Justiz RS 0118401).
–Kein wettbewerbswidriges Verhalten, wenn eine Website im Impressum den Namen, die Post- und E-Mail-Anschrift angibt, nicht aber die übrigen Angaben gem § 5 ECG (OGH 4 Ob 151/04 s).
–Das Unterlassen der Anführung von Firmenname, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, zuständiger Aufsichtsbehörde, zuständiger Kammer samt anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und dem Zugang zu diesen ist wettbewerbswidrig (OGH 4 Ob 59/14 i).
–Die Angabe einer reinen Postfachadresse ist nicht ausreichend (LG Traunstein 1 HK O 168/16).
Leichte und unmittelbare Zugänglichkeit des Impressums
–Ein Impressum, das über zwei Links erreichbar ist, ist leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar. Die Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“ ist ausreichend (BGH I ZR 228/03).
–S. 27Bezeichnung der Anbieterdaten unter „mich“ ist ausreichend (LG Hamburg 327 O 196/06).
–Die Verwendung von Pop-up-Fenstern ist unzulässig (LG Wiesbaden MMR 2006, 822).
–Ein Impressum, das erst mittels Scrollen sichtbar wird, ist nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar (OLG München 29 U 4564/03).
3.5.2. Mediengesetz (MedienG)
Seit der MedienG-Novelle 2005 wird die Website in das MedienG einbezogen.
Gem § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG ist die Website ein periodisches elektronisches Medium.
Newsletter, sofern wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestalt verbreitet, sind gem § 1 Abs 1 Z 5a lit c MedienG ein wiederkehrendes elektronisches Medium.
Gem § 1 Abs 1 Z 8 lit b ist Medieninhaber, wer die Informationen auf der Website inhaltlich gestaltet, somit der Betreiber des Hotels.
Medienunternehmer ist gem § 1 Abs 1 Z 6 MedienG derjenige, unter dessen Leitung die Informationen auf der Website inhaltlich gestaltet oder deren Abrufbarkeit im Internet entweder besorgt oder veranlasst werden.
Das MedienG sieht Impressums- und Offenlegungspflichten vor.
3.5.2.1. Impressum
Gem § 24 Abs 3 MedienG besteht bei jedem wiederkehrenden elektronischen Medium eine Impressumspflicht des Medieninhabers.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name oder die Firma
Anschrift des Medieninhabers (gemeint ist die vollständige Postadresse)
Gem § 24 Abs 4 MedienG können diese Angaben gemeinsam mit den Angaben des § 5 ECG gemacht werden.
3.5.2.2. Offenlegung
Gem § 25 Abs 5 MedienG hat der Medieninhaber bei Websites, die keine über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, folgende Angaben offenzulegen:
Name oder die Firma
ggf der Unternehmensgegenstand
Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers
S. 28Gem § 25 Abs 1 MedienG können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
3.5.2.3. Rechtsprechung
Kein Wettbewerbsverstoß gem § 1 UWG liegt bei Verletzung der Impressumspflicht nach § 24 MedienG (OGH 4 Ob 38/07 b) vor.
3.5.3. Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Gem § 14 UGB haben in das Firmenbuch eingetragene Hoteliers auf ihren Websites folgende Angaben zu machen:
Firma
Rechtsform
Sitz
Firmenbuchnummer
Firmenbuchgericht
ggf der Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet.
Bei einer Personengesellschaft (OG oder KG), bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (zB bei einer GmbH & Co KG ist der unbeschränkt haftender Gesellschafter die GmbH als Komplementär) sind diese Angaben auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (zB die GmbH bei einer GmbH & Co KG) zu machen.
Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.
Diese Angaben gem § 14 UGB sind auch auf E-Mails anzuführen.
3.5.4. Zusammenfassung
(Im Firmenbuch eingetragene) Hoteliers als Betreiber von kommerziellen Websites kommen ihren Informations- und Offenlegungspflichten nach ECG, MedienG und UGB dann nach, wenn zusätzlich zu den Pflichtangaben gem § 5 ECG der Unternehmensgegenstand und die Rechtsform angeführt werden.
Es empfiehlt sich daher, sämtliche Angaben betreffend Impressum und Offenlegung gemeinsam zu machen, und es kann als Link zB „Impressum und Offenlegung“ verwendet werden.
3.5.5. Verordnung (EU) 524/2013 vom über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Gemäß Verordnung 524/2013 (EU) vom , die am in Kraft getreten ist, müssen in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die S. 29Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, und in der Europäischen Union niedergelassene Online-Marktplätze auf der Webseite einen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission setzen.
Dieser Link muss leicht zugänglich sein und kann entweder auf der Startseite, im Impressum oder im Rahmen der AGB erfolgen.
Formulierungsvorschlag: „Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“