Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 335. Die Hotelreservierung
5.1. Das Rechtsgeschäft
Wirtschaftlich wesentlich ist für den Hotelier der Abschluss von Beherbergungsverträgen, somit Rechtsgeschäften, mit Gästen. Das Rechtsgeschäft ist der Kernbegriff des Schuldrechts und somit jeder Zivilrechtsordnung.
Ein Rechtsgeschäft kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, wobei die Willenserklärung ausdrücklich oder auch stillschweigend (konkludent) erfolgen kann.
Eine Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände objektiv verstanden werden konnte (Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts).
Die gesetzlichen Vorschriften zum Vertragsabschluss finden sich im ABGB in den §§ 861–864.
Beherbergungsverträge können auch formfrei gültig abgeschlossen werden, dies bedeutet, dass auch mündliche Verträge rechtswirksam sind.
Im Falle von Streitigkeiten ist es zu Beweiszwecken anzuraten, Beherbergungsverträge nur schriftlich abzuschließen bzw bei mündlichen Verträgen eine Reservierungsbestätigung, die das mündlich Vereinbarte wiedergibt, an den Gast zu übermitteln. Nachvertragliche Bestätigungspflichten finden sich aber ...