Der Günstigkeitsvergleich im Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2020
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S. 214. Historischer Hintergrund und Entwicklung des § 4 Abs 2 FinStrG
Sucht man nach den Wurzeln des Rückwirkungsverbots in der österreichischen Strafrechtsordnung, muss man bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurückblicken. Bereits im KdmP zum StG 1852 war auf einfachgesetzlicher Ebene ein Rückwirkungsverbot normiert. Art IV des KdmP zum StG 1852 untersagte die rückwirkende Strafbarkeitsbegründung, indem angeordnet wurde: „Nach Maßgabe dieses Strafgesetzes kann vom Tage seiner Wirksamkeit angefangen nur dasjenige als Verbrechen, Vergehen oder Uebertretung behandelt und bestraft werden, was in demselben ausdrücklich als Verbrechen, Vergehen oder Uebertretung erklärt wird.“ Das Verbot der rückwirkenden Strafschärfung kam in der Übergangsbestimmung des Art IX des KdmP zum StG 1852 zum Ausdruck: „Dieses Gesetz soll auch auf bereits anhängige Untersuchungen und auf alle vor dem bezeichneten Tage begangenen strafbaren Handlungen nur in soferne Anwendung finden, als dieselben durch das gegenwärtige Strafgesetz keiner strengeren Behandlung als nach dem früher bestandenen Rechte unterliegen.“ Nichtsdestotrotz kam es im Laufe der Zeit zu bedenklichen Durchbrechungen dieses einfachgesetzlichen Rückwirkungsverbo...