Der Günstigkeitsvergleich im Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2020
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S. 11. Einleitung
1.1. Einführung in das Thema
Der Anordnung des § 4 Abs 2 FinStrG zufolge richtet sich „die Strafe […] nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre“. Vereinfacht gesagt kommt das für den Täter günstigere Recht, sei dies entweder jenes zum Zeitpunkt der Tat (Tatzeitpunkt) oder jenes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz bzw der Finanzstrafbehörde (Entscheidungszeitpunkt), zur Anwendung. Um bestimmen zu können, ob nach einer (oder ggf auch mehreren) – zwischen diesen beiden Zeitpunkten eingetretenen – Gesetzesänderung(-en) das Tatzeitrecht oder aber das Entscheidungszeitrecht (bzw Urteilszeitrecht) das günstigere ist, ist ein – für die Rechtsanwendungspraxis äußerst relevanter – Günstigkeitsvergleich zwischen diesen beiden Rechtslagen anzustellen.
Hat der Täter bspw eine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG begangen und hat § 33 FinStrG zwischen Tatzeitpunkt und Entscheidungszeitpunkt (bzw Urteilszeitpunkt) eine Änderung erfahren, hat sich das urteilende/erkennende Gericht bzw die erkennende Finanzstrafbehörde ua auch mit ...