Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 267Die Wiedereinsetzung in verschiedenen Verfahrensgesetzen
1.1. Ordentliche Gerichtsbarkeit
1.1.1. Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im vierten Titel (§§ 144 bis 150) geregelt.
§ 146 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 1983/135, lautet:
§ 146. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, – am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Processhandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der...