Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 155Einleitung
Gewöhnlich werden Abgaben von der Abgabenbehörde bescheidmäßig vorgeschrieben. Sofern gegen die Abgabenvorschreibung kein Rechtsmittel erhoben wird, erwächst der Bescheid in Rechtskraft, selbst dann, wenn er inhaltlich falsch ist. Deshalb sieht die Rechtsordnung verschiedene Möglichkeiten vor, diese Rechtskraft wieder zu beseitigen. Ist hingegen die Selbstberechnung einer Abgabe ohne nachfolgende Bescheiderlassung vorgesehen, gibt es zwar keinen schriftlichen Bescheid; doch kann auch eine Selbstberechnung rechtskräftig werden. Kommt zu einem späteren Zeitpunkt hervor, dass die Selbstberechnung fehlerhaft war, stellt sich die Frage, wie diese Rechtskraft bei Selbstbemessungsabgaben wieder durchbrochen werden kann.
Ein Unternehmen bietet Wettdienstleistungen an und ermöglicht Wetten zu sportlichen Veranstaltungen. Für diese Wetten wurden einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz und andererseits Zuschläge zu diesen Gebühren aufgrund eines oberösterreichischen Landesgesetzes aus dem Jahr 1921 bezahlt. Im Jahr 2006 hat die Wirtschaftskammer dem Unternehmen mitgeteilt, dass das Gesetz von 1921 im Zuge einer Rechtsbereinigung mit Beginn des Jahres 1980 aufgehoben wu...