Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 136Einleitung
Die Tatbestände, aufgrund derer ein (formell) rechtskräftiger Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden kann, sind in den letzten Jahren wesentlich ausgeweitet worden. Dies ist allerdings vielfach durchaus positiv zu sehen, da damit – meist aufgrund der Judikatur des VwGH erkannte – Rechtsschutzlücken geschlossen werden konnten.
Die Regelungen betreffend Korrektur von offenkundigen Fehlern und Wiederaufnahme des Verfahrens sind Gegenstand eigener Beiträge und werden daher hier nicht behandelt. Nicht besprochen werden weiters Verfahrenstitel außerhalb des 7. Abschnittes der BAO; verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Ritz, BAO5 § 295 Tz 22 ff.
2. Änderung von vorläufigen Bescheiden nach § 200 BAO
Ob ein Bescheid vorläufig erlassen wird, steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bezeichnung als „vorläufig“ ist Spruchbestandteil. Dies bedeutet, dass ein vorläufiger Bescheid auch nur deshalb angefochten werden kann, weil ein Grund für die vorläufige Erlassung nicht vorgelegen ist. Vice versa kann auch ein endgültiger Bescheid mit der Begründung angefochten werden, er hätte vorläufig ergehen müssen.
Auf die Voraussetzungen hiefür soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Für d...