Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 85Einleitung und Vorbemerkung
„Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbestand, wenn dieser in seinen Grundlagen erschüttert ist“ – eine Grundsatzaussage des VfGH (, B 783/89) zum Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens.
In diesem Beitrag werden die Rechtsgrundlagen und Judikatur zur Wiederaufnahme im verwaltungsbehördlicher Abgabenfinanzstrafverfahren besprochen und mit den Bestimmungen für Abgabenstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafrecht verglichen. Dabei erkennt man, dass recht unterschiedliche Ansichten dazu bestehen können, wann der Rechtsbestand in seinen Grundlagen so erschüttert ist, dass Abhilfe in Form einer Wiederaufnahme normiert wurde.
2. Rechtsgrundlagen
2.1. In Finanzstrafsachen
(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen...