Private Client Arbitration
1. Aufl. 2020
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Allgemeiner Teil
S. 93. Die Schiedsvereinbarung
3.1. Grundlagen
3.1.1. Begriff und Anwendungsbereich
Die Tätigkeit des Schiedsgerichts beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Beteiligten. Für diese wird in der ZPO der Begriff Schiedsvereinbarung verwendet (ebenso Art 1 ff UNCITRAL-ModG), gebräuchlich ist auch der Ausdruck „Schiedsvertrag“ (vgl § 577 öZPO aF; § 1391 ABGB). Je nach der Art der Vereinbarung wird auch zwischen Schiedsklausel und Schiedsabrede unterschieden (vgl zB Art 7 Abs 1 UNCITRAL-ModG; Art II Abs 2 NYÜ). Mit der ersten Bezeichnung ist eine vertragliche Abrede, die in einem anderen Vertrag – als Individualvereinbarung oder als Klausel in AGB – enthalten ist, gemeint; die zweite Bezeichnung verweist auf eine selbstständige Vereinbarung über die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Nicht vollkommen deckungsgleich erscheint ein anderes Begriffsverständnis, das ebenfalls im Schrifttum verwendet wird: Hiernach steht Schiedsabrede für eine Vereinbarung, die nach Entstehung einer Streitigkeit getroffen wird; Schiedsklausel bezeichnet demnach eine Vereinbarung für zukünftig auftretende Streitigkeiten. Für die ZPO spielen diese Unterschiede keine Rolle. Unter der Bezeichnung „Schiedsver...