Pfändung einer Geldforderung für eine Geldstrafe nach dem FinStrG, Bescheid über das Verfügungsverbot wurde nicht rechtswirksam zugestellt, Beschwerdeerhebung vor Bescheidzustellung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Michaela Schmutzer in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH, Kärntner Straße 10 Tür 13, 1010 Wien, wegen Pfändung einer Geldforderung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid-Pfändung einer Geldforderung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom an die ***2*** wurde zum Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1***, ***3***, ***4***, SV Nr. ***5*** für geschuldete Strafen einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 1.024,30€ dazu an Gebühren und Barauslagen € 19,54 zusammen € 1.043,84 die dem Schuldner angeblich gegen die ***2*** zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet und der Bank mitgeteilt, dass sie, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Schuldner zahlen dürfe.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können sowohl der Drittschuldner als auch der Schuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung nicht gehemmt.
Hinweis:
Ergänzend werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein ungerechtfertigtes Nichtbefolgen der mit diesem Bescheid erteilten Aufträge zu gerichtlichen Schritten führen kann (Drittschuldnerklage).
Am selben Tag erging zudem ein Bescheid-Verfügungsverbot an den Beschwerdeführer mit der Adressierung ***6***, ***3***, ***4***
Durch Zustellung der angeschlossenen Pfändungsbescheide an den/die jeweilige(n) Drittschuldner/in wurden die genannten Forderungen finanzstrafbehördlich gepfändet.
Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung wird Ihnen jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt. Dieses Verfügungsverbot erstreckt sich auch auf Pfänder, die etwa für diese Forderungen bestellt wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen das in diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 Abgabenexekutionsordnung kein Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
Der in der Rechtsmittelbelehrung genannte Rechtsmittelausschluss bezieht sich lediglich auf das mit diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot. Als Schuldnerin steht Ihnen das Recht zu, gegen die gleichzeitig an den jeweiligen Drittschuldner (die jeweilige Drittschuldnerin) ergangenen Pfändungsbescheide Beschwerde einzulegen. Siehe auch Rechtsmittelbelehrung der Pfändungsbescheide.
Bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen wird Ihnen gemäß § 65 Abs. 1 (letzter Satz) Abgabenexekutionsordnung aufgetragen bzw. empfohlen, dem jeweiligen Drittschuldner (der jeweiligen Drittschuldnerin) unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten sowie das Einkommen unterhaltsberechtigter Personen bekanntzugeben, damit der jeweilige Drittschuldner (die jeweilige Drittschuldnerin) diesbezüglich pfändungsfreie Beträge auch entsprechend berücksichtigen kann.
Der Bescheid enthält die Nennung des Sachbearbeiters ***19*** und eine elektronische Approbation.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom mit folgenden Ausführungen:
"I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE
In umseits bezeichneter Rechtssache habe ich die BLS Rechtsanwälte GmbH mit meiner anwaltlichen Vertretung beauftragt und beruft sich diese sowie jeder deren Partner auf die erteilte Bevollmächtigung. Ich ersuche um Kenntnisnahme und um Zustellung sämtlicher künftiger Schriftstücke zu Händen meiner Rechtsvertreterin.
II. BESCHWERDE
Gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom zur Strafkontonummer ***1*** (Beilage ./1) erhebe ich die nachstehende BESCHWERDE:
Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.
1. Sachverhalt
1.1. Am hat die belangte Behörde zur Strafkontonummer ***1*** einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung erlassen (Beilage ./1), welcher am selben Tag der ***7*** zuging. Aus dem Inhalt des Bescheides ergibt sich, dass ich angeblich Strafen einschließlich Nebengebühren in Höhe von EUR 1.024,30 und Gebühren sowie Barauslagen in Höhe von EUR 19,54 schulde.
1.2. Aufgrund dieses Bescheides sollen Geldforderungen, welche mir gegebenenfalls gegenüber der ***7*** zustehen, gepfändet werden. Der genannte Bescheid wurde mir von der ***7*** am weitergeleitet, sodass ich an diesem Tag erstmalig davon Kenntnis erlangt habe.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde. Nachdem am Bescheid keine Geschäftszahl, sondern nur eine Strafkontonummer anführt ist, liegt der angefochtene Bescheid dieser Beschwerde als Beilage./1 bei.
1.4. Mir wurde bis dato weder ein Bescheid noch ein sonstiges Erkenntnis der belangten oder einer anderen Behörde ordnungsgemäß zugestellt, aufgrund dessen gegen mich eine Strafe verhängt wurde. Auch ein Rückstandsausweis, aus dem sich eine solche Strafe/Schuld ergäbe, wurde mir nie zugestellt.
1.5. An der im angefochtenen Bescheid angeführten Adresse halte ich mich im Übrigen bereits seit vielen Jahren nicht mehr auf. Dies ist der belangten Behörde bekannt.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH Bescheid vom (Beilage ./1)
2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde beträgt gemäß § 245 BAO einen Monat. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Zudem hält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich fest, dass gegen diesen eine Beschwerde innerhalb eines Monats erhoben werden kann.
2.2. Der angefochtene Bescheid wurde mir bislang streng genommen noch gar nicht wirksam zugestellt. Doch selbst wenn man in der Weiterleitung desselben an mich durch die ***7*** eine Zustellung erblicken würde, so hätte die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit zu laufen begonnen, sodass die vorliegende Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH, Bescheid vom (Beilage ,/1
3. Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit des Bescheides
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Pfändung einer Geldforderung aufgrund angeblicher, von mir geschuldeter Strafen einschließlich Nebengebühren in Höhe von EUR 1.024,30 und Gebühren sowie Barauslagen in Höhe von EUR 19,54 angeordnet.
Eine solche exekutive Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn hierfür ein geeigneter Exekutionstitel vorliegt, aufgrund dessen ich eine solche Strafe samt Nebengebühren tatsächlich schulde.
3.2. Wie bereits erwähnt, wurde mir bis dato weder ein Rückstandsausweis noch ein Bescheid oder ein sonstiges Erkenntnis der belangten oder einer anderen Behörde ordnungsgemäß zugestellt, aufgrund dessen gegen mich Strafe verhängt wurde. Ein allfälliger Rückstandsausweis, der als Grundlage (Exekutionstitel) für das finanzstrafbehördliche Vollstreckungsverfahren dient, wurde zu Unrecht ausgestellt, denn es bestehen mangels Zustellung eines Bescheides oder Erkenntnisses an mich keine vollstreckbar gewordenen Strafen.
3.3. Im Ergebnis hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Unrecht erlassen, zumal es für die Vollstreckung einer Strafe samt Nebengebühren gegen mich an einem vollstreckbaren Bescheid oder Erkenntnis mangelt. Der Bescheid ist daher nichtig.
3.4. Der Bescheid trägt zudem weder eine händische Unterschrift noch eine elektronische Signatur. Er ist daher auch aus diesem Grund nichtig.
3.5. Aus den in Punkt 3.1 bis 3.3 genannten Gründen ist der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH, Bescheid vom (Beilage ./1)
4. Anträge
Aus den voranstehenden Gründen stelle ich daher den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Exekutionsverfahren einzustellen."
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Mittels Fax vom an das BFG (eingelangt bei der Außenstelle Linz des BFG und in der Folge an die zuständige Richterin weitergeleitet) wurde folgende ergänzende Stellungnahme erstattet und eine Vertagungsbitte eingebracht:
"I. Stellungnahme
In umseits näher bezeichneter Finanzstrafsache wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den eine öffentliche mündliche Verhandlung über meine Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom zur Strafkontonummer ***1*** anberaumt.
Zu dem in der Ladung enthaltenen Beisätzen, wonach die der Pfändung zugrundeliegende Strafverfügung vom sowie das Verfügungsverbot zur gegenständlichen Pfändung durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden wären und ich vom gegenständlichen Verfahren seit Kenntnis gehabt hätte nehme ich wie folgt Stellung:
1. Weder die Strafverfügung vom noch das Verfügungsverbot zur gegenständlichen Pfändung sind rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden, denn die Voraussetzungen des § 8 ZustellG für eine solche Art der Zustellung waren nicht gegeben.
Richtigerweise kam es frühestens durch die Akteneinsicht meiner ausgewiesenen Vertreterin am zu einer wirksamen Zustellung (der Strafverfügung) an mich. Gegen die Strafverfügung habe ich am Einspruch erhoben und in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mein Einspruch wurde vom Amt für Betrugsbekämpfung zurückgewiesen und mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Hiergegen habe ich am rechtzeitig zwei Beschwerden an das Bundesfinanzgericht erhoben.
2. Die Norm des § 8 ZustellG hat zwei miteinander in Wechselwirkung stehende Regelungsgegenstände. Zunächst wird in Abs. 1 eine Mitwirkungspflicht der Partei in behördlichen Verfahren aufgestellt. Konkret haben Parteien eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis haben, der Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn sich während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert. Daran anknüpfend statuiert Abs. 2 die Sanktion für das Unterlassen einer solchen Mitteilung. In diesem Fall ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
3. Für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung im Akt müssen daher unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
• Kenntnis meinerseits vom Verfahren zu GZ FV-***8***;
• Änderung meiner bisherigen Abgabestelle nach Kenntniserlangung vom Verfahren;
• Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung dieser Änderung an die Behörde;
• Feststellung einer Abgabestelle ist nicht ohne Schwierigkeiten möglich.
• Verfügung der Zustellung durch die zuständige Behörde.
4. Diese Voraussetzungen waren aus den folgenden Gründen jedoch nicht erfüllt:
Keine Änderung der Abgabestelle. Ich habe seit vielen Jahren, also weiter zurückliegend als 2021, keinen Wohnsitz in Österreich, weshalb es auch keine aufrechte Meldung im ZMR gibt. Vom gegenständlichen Verfahren habe ich rudimentär erstmalig nach Kenntnisnahme des Schreibens vom erlangt, was meiner Erinnerung nach im Jänner 2022 der Fall war. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich meine Abgabestelle in ***21***, nämlich an der Anschrift: ***9***, ***10***, ***11***, ***12***, ***21***, ***13***.
Diese Abgabestelle habe ich dem Amt für Betrugsbekämpfung am und nochmals am bei meiner Einsicht in den Akt des Amtes für Betrugsbekämpfung zu GZ FV-***8*** bekanntgegeben. Die Behauptung des Amtes für Betrugsbekämpfung, ich hätte eine andere Adresse in ***21*** bekanntgegeben und diese am nochmals auf dem Schreiben vom handschriftlich bestätigt, ist falsch und grob aktenwidrig. Auf dem mir am übergebenen Schreiben vom findet sich keinerlei handschriftliche Notiz über eine Adresse in ***21***.
Im Rahmen des Termins am teilte ich dem Amt für Betrugsbekämpfung davon abgesehen auch mit, dass die auf dem Schreiben vom ausgewiesene Adresse in Bratislava nicht aktuell ist. Ich wies darauf hin, dass ich mich an dieser Anschrift bereits seit - soweit erinnerlich - 2015 nicht mehr aufhalte. Das war auch der Grund, warum ich meine Adresse in ***21*** nochmals bekanntgab. Meine Unterschrift auf dem Schreiben vom diente lediglich der Bestätigung der Übernahme und keinesfalls der inhaltlichen Bestätigung welcher Art auch immer. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Zusatz bei meiner Unterschrift "Übergabe des Schreibens am ".
Meine Abgabestelle in ***21*** hat sich im Zeitraum von bis heute nicht geändert.
An dieser Adresse habe ich niemals ein Schriftstück des Amtes für Betrugsbekämpfung zugestellt erhalten. Der Grund, weshalb die Zustellversuche des Amtes für Betrugsbekämpfung offenbar erfolglos blieben, ist ausschließlich darin gelegen, dass die Adressierung der Strafverfügung behördenseitig - mit einer Ausnahme - immer an die PO Box ***14*** erfolgte, obwohl ich diese PO Box niemals als meine Zustelladresse bekanntgegeben habe. Diese PO Box ist nicht meine und war es auch nie. Im einzigen Fall, in dem keine PO Box angeführt wurde, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nur "*** Tower" als Adresse angeführt. Bei diesem Gebäude (Tower) handelt es sich um eines mit 37 Stockwerken. Ohne Angabe der korrekten Etage ist eine Zustellung nicht möglich. AH dies ist jedoch nicht mir anzulasten.
Mangels Änderung meiner Abgabenstelle während des Verfahrens bestand sohin weder die Möglichkeit, noch die Pflicht, das Amt für Betrugsbekämpfung über derartiges zu informieren.
Damit sind schon die oben angeführten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 ZustellG nicht erfüllt.
Beweis: Akt des ABB zu GZ FV-***8***
Schreiben vom (ursprünglich) (Beilage A)
Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH
Einvernahme der Zeugin ***15***, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH, weitere Beweise vorbehalten
Feststellung der Abgabestelle war ohne Schwierigkeiten möglich.
Das Amt für Betrugsbekämpfung verfügte über meine E-Mail-Adresse und hat mit mir über diese zunächst nachweislich korrespondiert. Am ersuchte mich das Amt für Betrugsbekämpfung per E-Mail um genaue Bekanntgabe meiner Adresse in ***21***. In Ansehung der im Akt dokumentierten, fehlgeschlagenen Zustellversuche, nehme ich aus heutiger Sicht an, dass dies der Grund für die Anfrage war. Ich hätte dem Amt meine Anschrift in ***21*** natürlich (nochmals) mitgeteilt, wenn ich die E-Mail vom erhalten hätte.
Diese wurde jedoch an eine falsche E-Mail-Adresse versandt. Anstelle von ***16*** wurde ***17*** verwendet. Dies ist nicht zuletzt deshalb erstaunlich, weil mir das Amt für Betrugsbekämpfung bis dahin E-Mails stets an die korrekte Adresse übermittelte. Alle gängigen Software-Anwendungen für den E-Mail-Versand (z.B. MS Outlook, Gmail, etc.) speichern die E-Mail-Adressen von bereits einmal angeschriebenen Adressaten, sodass dieser Fehler nur daher stammen kann, dass die E-Mail-Adresse in diesem Fall vollständig von Hand eingegeben wurde.
Dass mich das E-Mail des Amtes für Betrugsbekämpfung vom nicht erreicht hat bzw. nicht erreicht haben konnte, war dem Amt für Betrugsbekämpfung bekannt. Es erhielt unmittelbar nach dem Versand dieses E-Mails eine Fehlermeldung. Anstelle der Ursache dieses Fehlers nachzugehen, wurde aber - soweit aus dem Akt erkennbar - nichts in dieser Hinsicht unternommen. Diese wäre jedoch angezeigt gewesen. Wie oben dargestellt, konnte die Eingabe meiner E-Mail-Adresse für den Versand dieser E-Mail denklogisch nur von Hand (also nicht durch eine "auto-complete" Funktion) erfolgt sein. In einem solchen Fall ist die naheliegendste Ursache für einen Fehler bei der Übermittlung einer E-Mail ein Tippfehler, vor allem, wenn der Versender mit dem Empfänger bis dahin problemlos über die verwendete E-Mail-Adresse korrespondierte. Genau dies ist hier der Fall. Eine kurze Prüfung der verwendeten E-Mail-Adresse hätte die Ursache in weniger als 5 Minuten aufgeklärt und das Amt für Betrugsbekämpfung hätte sein Ansuchen an mich versenden können. Ich hätte diesem daraufhin natürlich abermals meine konkrete Anschrift in ***21*** bekanntgegeben oder hätte das Schriftstück - wie am vereinbart - beim Amt für Betrugsbekämpfung abgeholt.
Ungeachtet des Umstandes, dass ich meine Abgabestelle zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach bekanntgegeben habe, wäre es dem Amt für Betrugsbekämpfung im vorliegenden Fall ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, meine Abgabestelle in Erfahrung zu bringen.
Hierzu hätte es die E-Mail vom lediglich an die ihm bekannte, richtige E-Mail-Adresse müssen. Nachdem es dies unterließ, sind auch aus diesem Grund die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 ZustellG nicht erfüllt.
Beweis: Akt des ABB zu GZ FV-001 364 366
E-Mail von ***18*** vom (Beilage ./B)
E-Mail von ***18*** vom (Beilage ,/C)
Fehlermeldung vom (Beilage ,/D)
Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH, Einvernahme der Zeugin ***15***, p.A. BLS Rechtsanwälte GmbH, weitere Beweise vorbehalten
Zustellung durch Hinterlegung wurde nicht verfügt
Meine ausgewiesene Vertreterin hat in den Akt des Amtes für Betrugsbekämpfung zu GZ FV-***8*** Einsicht genommen und ihr wurde von diesem eine Abschrift des Aktes auf einem USB-Stick übergeben. Die ausgehändigte Kopie des Aktes enthielt keine behördliche Verfügung vom über eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt. Eine solche Verfügung stellt jedoch einen wesentlichen Aktbestandteil dar, der weitreichende Rechtsfolgen für mich auslöst. Mir wurde diese Verfügung daher entweder vorenthalten, was eine massive und willkürliche Verletzung meiner Rechte darstellt oder es hat eine solche Verfügung tatsächlich nie gegeben.
Nachdem überhaupt kein Grund vorliegt, weshalb mir das Amt für Betrugsbekämpfung eine unvollständige Aktenabschrift aushändigen sollte, bleibt nur die Möglichkeit, dass es nie zu einer solchen Zustellverfügung kam.
Beweis: Akt des ABB zu GZ FV-***8***, in Augenscheinnahme des USB-Stick mit der Aktenabschrift vom , weitere Beweise vorbehalten
Die Frage der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung vom ist (auch) Gegenstand einer gesonderten Beschwerde meinerseits, weshalb ich anrege, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese Beschwerde faktisch aufzuschieben oder die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
II. Vertagungsbitte
Nachdem ich weder meinen Wohnsitz noch meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und mich gegenwärtig auch nicht in Europa aufhalte, wird es mir nicht möglich sein, an der Verhandlung am teilzunehmen.
Ich werde mich jedoch während der nachfolgenden Zeiträume in Europa aufhalten und kann während dieser auch an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in Wien teilnehmen:
• 01.07. bis
• 30.07. bis
• 05.08. bis
26.08. bis
Vor diesem Hintergrund stelle ich höflich den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die für den anberaumte, öffentliche mündliche Verhandlung auf einen Tag verlegen, der in einen der oben genannten Zeiträume fällt.
III. in eventu Antrag auf Einvernahme per Videokonferenz
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht meinem Antrag auf Verlegung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am nicht stattgibt, wäre mir eine Teilnahme an dieser jedoch unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz)uneingeschränkt möglich. Eine ausreichend geeignete technische Ausstattung (Notebook mit Mikrofon und Kamera sowie stabile Internetverbindung) ist vorhanden.
Ich stelle ich eventualiter höflich den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge mir am die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz ermöglichen und mich in diesem Wege einvernehmen."
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Die Eingabe vom wurde zur Wahrung des Parteiengehörs an die Finanzstrafbehörde weitergeleitet. In der Folge wurde bekannt gegeben, dass weder eine Zustellung des Bescheides- Verfügungsverbot an die vom Bf. bekannt gegebene Adresse in ***21*** erfolgt ist noch eine Hinterlegung bei der Finanzstrafbehörde. Der Bescheid- Verfügungsverbot ist dem Bf. bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Der Vertreter hat am die zuständige Richterin angerufen. In dem Gespräch wurde ihm der in Telefonaten mit der Amtsbeauftragten ermittelte tatsächliche Sachverhalt mitgeteilt und bekannt gegeben, dass die für angesetzte mündliche Verhandlung abberaumt werde. Der Gesprächsinhalt wurde in der Folge nochmals mittels Mail an die vertretende Rechtsanwaltskanzlei bestätigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 7 Zustellgesetz: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 56 Abs. 1 FinStrG ist eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18), eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.
Abs. 2: Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.
Abs. 3: Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den §§ 147 und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes erfolgen.
§ 23 Abs. 1 ZustG: Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Abs. 2: Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Abs. 3 Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Abs. 4: Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Abs. 3: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
§ 156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Abs. 2: Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Verfahrensgegenständlich liegt eine Beschwerde gegen einen sonstigen Bescheid der Finanzstrafbehörde vor und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zum Sachverhalt:
Der bekämpfte Bescheid-über die Pfändung eines Strafbetrages v. € 1.024,30 einschließlich Nebengebühren Barauslagen € 19,54 zusammen € 1.043,84 bei der ***7*** trägt das Datum und wurde dieser zugestellt.
Ebenfalls am wurde an den Bf. an die Adresse ***6*** ***3*** ***4*** der Bescheid-Verfügungsverbot dazu adressiert. Der Bescheid enthält die Nennung des Sachbearbeiters ***19*** und eine elektronische Approbation.
Am wurde gegen die Pfändung bei der ***7*** durch den Bf. Beschwerde erhoben und die Vertretungsvollmacht der Kanzlei BLS Rechtsanwälte GmbH bekannt gegeben.
Der Bf. ist seit in Österreich nicht mehr gemeldet. Seine letzte aufrechte Meldeadresse war Justizanstalt Wien Simmering.
Unter seinen Daten finden sich in den Finanzanwendungen folgende Eintragungen: ***6*** ***3*** seit , ***22*** seit und gewöhnlicher Aufenthalt ***9***, ***20*** ***21*** seit .
Die telefonische Bekanntgabe der Adresse des Bf. an die Behörde wird im Akt mit ***9***, ***23***, ***12***, ***24***, ***25*** angegeben.
Der Bf. hat von der ***2*** den Bescheid über die Pfändung der Geldforderung erhalten, der Bescheid Verfügungsverbot ist ihm bisher nicht zugekommen.
Zu den Entscheidungsgründen:
Jede Verletzung der Zustellvorschriften bewirkt, dass die Folgen der Zustellung nicht eintreten. § 7 ZustellG bestimmt aber, dass Zustellmängel dadurch geheilt werden, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. Ein zuzustellender Bescheid muss tatsächlich in die Verfügungsmacht des Empfängers kommen, es genügt nicht, dass er dessen Inhalt kennt. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an dem das Schriftstück dem Empfänger oder seinem bevollmächtigten Vertreter zugekommen ist.
Die weiteren Ermittlungen im Verfahren vor dem BFG haben ergeben, dass der Bf. lediglich von der Bank, die an sie zugestellten Unterlagen, nicht jedoch den an ihn adressierten Bescheid-Verfügungsverbot im Original durch Zustellung der Finanzstrafbehörde erhalten hat.
Es löst jedoch erst die rechtswirksame Zustellung des Bescheides- Verfügungsverbot seine Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid-Pfändung einer Geldforderung aus.
Da auch keine Heilung des Zustellmangels bewirkt und der Bescheid demnach nicht rechtswirksam zugestellt wurde, liegt eine unzulässig eingebrachte Beschwerde vor, die vom BFG zurückzuweisen war. Die Bestimmung des § 260 Abs. 2 BAO ist für Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nicht im dritten Abschnitt der Bundesabgabenordnung befindet und das Finanzstrafgesetz eigene gesetzliche Regelungen für Beschwerden enthält.
Da sich somit auf Grund der Aktenlage ergeben hat, dass die Beschwerde als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war, konnte von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auf das weitere inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde war in der Folge ebenfalls nicht einzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300007.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at