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Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung
EStG § 4, § 4g, § 15a Abs. 4; DBA Spanien Art. 13 Abs. 2
1. Der Tatbestand der Beschränkung des Besteuerungsrechts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn der Entzug des Besteuerungssubstrats auf eine dem Steuerpflichtigen nicht zurechenbare Änderung eines DBA zurückgeht.
2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst nach der Systematik des § 4 Abs. 1 EStG und der Gesetzeshistorie im Streitjahr lediglich Fälle der aktiven Entstrickung.
3. Die Annahme einer passiven Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG verstößt im Streitjahr gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
4. § 4g Abs. 1 EStG n.F. ist im Fall einer passiven Entstrickung nicht auf Sachverhalte vor Einführung des ATAD-Umsetzungsgesetzes anwendbar, da hierin eine europa- und verfassungsrechtswidrige echte Rückwirkung liegen würde.
FG Münster Urt. - 13 K 559/19 G,F - ECLI:DE:FGMS:2022:0810.13K559.19G.F.00
Das Problem: Als Entstrickung wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der deutschen Besteuerung teilweise oder ganz entzogen werden. Um mittels einer Schlussbesteuerung der während der Zugehörigkeit zur deutschen Besteuerungshoheit gebildete stille Reserven in solchen Wirtschaftsgütern abzusichern, fingiert § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Entnahme, für die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der gemeine Wert zum Ansatz kommt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). ...