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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2024, RV/3300002/2021

Missglückte Selbstanzeige durch eine Verrechnungsweisung, die zwar beim damals zuständigen Finanzamt persönlich abgegeben wurde, aber in Verstoß geraten ist, somit nicht am Abgabenkonto gebucht wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3300002/2021-RS1
Für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige sind allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 und 6 FinStrG zu prüfen. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung – bedauerliche Weise – in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreiende Entrichtung anzunehmen.
RV/3300002/2021-RS2
Eine Selbstanzeige führt nach § 29 Abs. 2 FinStrG ua nur dann zur Straffreiheit, wenn die betreffenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Wird ein Betrag in entsprechender Höhe eingezahlt, aber mangels Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4 BAO) auf andere Abgabenschuldigkeiten verrechnet, sodass die entsprechende Abgabe nicht entrichtet wird, so führt dies zum Verlust der Straffreiheit (vgl ).
RV/3300002/2021-RS3
Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. ).
RV/3300002/2021-RS4
Wird von einem Beschuldigten Beschwerde eingebracht, ist das angefochtene Erkenntnis auch betreffend den Spruch über den belangten Verband gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG (beneficium cohaesionis) zu prüfen und wie hier aufzuheben und das Verfahren einzustellen, da offenbar die Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 02/2018 bestraft werden sollte, aber der (möglicherweise so gewollte, aber explizit nicht so ausgeführte) bestrafte Verkürzungszeitraum Abgabenhinterziehungen der Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 im Schuldspruch nicht Deckung findet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 6 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen

1. ***Bf1***, geboren 1980, **Bf1-Adr**,
2. **Bf2**, **Bf2-Adr**,
beide vertreten durch GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck
3. **Bf3**, derzeit in Konkurs, Betriebsanschrift früher **Bf2-Adr** (Sitz laut Firmenbuch: Wien)

wegen der Finanzvergehen der (teils versuchten) Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 28a FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes **Bf2** vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern 2017-001 -002,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser auch als Vertreter der **Bf2** als belangter Verband, der Verteidigerin, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des ***Bf1*** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Das nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 2017-001 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, Herr ***Bf1*** hätte
laut Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung als damaliger Geschäftsführer der **Bf2** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 22.760,61 (für Zeiträume 12/16, 7- 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
laut Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung als damaliger Geschäftsführer der **Bf3** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe € 3.065,50 (für den Zeitraum 02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen bei einem verringerten Strafrahmen von € 114.536,92 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm §§ 21 und 23 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen festgesetzt.

Die Strafen werden gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zum Erkenntnis vom zu Finanzstrafverfahren Nr. *GZ1* ausgesprochen.

Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

II. Der Beschwerde der **Bf2** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Das nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 81 2018-003 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, die **Bf2** wäre dafür verantwortlich, dass deren Geschäftsführer ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a Abs. 2 FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nachstehenden Finanzvergehen begangen hat, indem er

laut Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung als damaliger Geschäftsführer der **Bf2** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 22.760,61 (für Zeiträume 12/16, 7- 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Die **Bf2** ist dafür verantwortlich, dass deren Geschäftsführer ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nunmehr dem Geschäftsführer angelasteten verbleibenden Finanzvergehen begangen hat.

Über die **Bf2** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm §§ 21, 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in Höhe von € 12.000,00 verhängt.

Die Geldbuße wird gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zum Erkenntnis vom zu Finanzstrafverfahren Nr. *GZ2* ausgesprochen.

Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

III. Das gegen die **Bf3** nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wird aufgrund beneficium cohaesionis (Beschwerde anderer Beschuldigter) wegen des Verdachtes, die **Bf3** wäre dafür verantwortlich, dass deren Geschäftsführer ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nachstehenden Finanzvergehen begangen hat, indem er unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-06/2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von € 3.065,50 (für den Zeitraum 02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c und 161 Abs. 3 FinStrG eingestellt.

IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 81 2017-001, wurde der Beschuldigte ***Bf1***, geboren 1980, wohnhaft in **Bf1-Adr**, schuldig erkannt,

er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck

• als Geschäftsführer der Firma **Bf2**

I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988) betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.832,94 (2014), € 2.937,76 (2015), € 760,93 (2016), Abgabenverkürzungen an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.734,00 (2014), € 3.731,00 (2015), € 826,00 (2016), Abgabenverkürzungen an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 4.542,47 (2014), € 4.665,92 (2015), € 1.338,47 (2016), € 4.661,42 (12/16 - 11/17), somit in einem Gesamtbetrag von € 30.030,91 bewirkt hat, indem Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.

II. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 BAO iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988) durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen und durch die elektronische Einreichung der Steuererklärungen am für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 758,13 und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.718,82 somit in einem Gesamtbetrag von € 4.476,95, zu bewirken versucht,

III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017, Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 45.521,21 (12/16 - 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18), somit in einem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

• als Geschäftsführer der **Bf3**

IV. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe € 3.065,50 (02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Der Beschuldigte ***Bf1*** habe hiedurch begangen

• zu I. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
• zu II. das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG

• zu III. und IV. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Er werde hierfür nach § 33 Abs. 5 iAd § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,00 sowie § 20 FinStrG im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten und gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt werde.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Finanzstrafakt zu den Strafnummern des Finanzamtes Innsbruck, den Körperschaftsteuerakt der **Bf2** zu St.Nr. 123 des Finanzamtes Innsbruck und den Einkommensteuerakt hinsichtlich ***Bf1*** zu St.Nr. 456 des Finanzamtes Innsbruck sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die Rückstandsaufgliederungen und die Buchungsabfragen zum Beschuldigten und den beiden mitbeschuldigten Verbänden **Bf2** und **Bf3** wird festgestellt:

Der Beschuldigte ***Bf1*** wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck vom als Geschäftsführer der auch damals (Zweit-)Beschuldigten **Bf2** und der bereits damals auch (Dritt-)Beschuldigten **Bf3** wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verurteilt, ebenso die (mit-)beschuldigten Verbände **Bf2** und **Bf3**. Erste Verurteilungen waren am und jeweils mittels Strafverfügung gem. § 143 FinStrG jeweils aufgrund von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgt.

Bei den Verbänden **Bf2** und **Bf3** wurden im Jahr 2018 Außenprüfungen begonnen und von beiden Verbänden vor Beginn der Außenprüfung jeweils zwei Selbstanzeigen erstattet (Anlage 11).

Die Außenprüfung beim (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2** wurde unter der ABNr. 234 durchgeführt. Hier wurde vor Prüfungsbeginn am eine Selbstanzeige erstattet. Es ergab sich, dass der Beschuldigte private Aufwendungen entgegen dem Abzugsverbot nach § 20 EStG als Betriebsausgaben abgezogen hatte, zum Beispiel Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt (im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) wie beispielsweise Aufwendungen für Fernseher, Soundmaschine, Wäschetrockner oder blue-ray-Player wie auch solche für Verpflegung, Wohnung, Urlaubsreisen und Hotelaufenthalte. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass auf dem Privatkonto des ***Bf1*** als deren Entscheidungsträger und Ehefrau bei der Bank1 Zuflüsse aus Betriebseinnahmen erfolgten. Diese Einnahmen hatten nicht verbuchte Ausgangsrechnungen zum Hintergrund, die mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern gewesen wären, mit ihrem Nettobetrag den Gewinn erhöht hätten und mit ihrem Bruttobetrag verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG darstellen.

Die Außenprüfung bei dem (dritt-)beschuldigten Verband **Bf3** fand unter der ABNr. 121043/18 statt, wobei auch hier vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer 2017 erfolgte. Gemäß dieser Selbstanzeige waren zwei Rechnungen nicht mit Umsatzsteuer eingebucht worden und ergab sich daraus eine Nachzahlung von € 20.161,74. Eine weitere, gleichzeitige Selbstanzeige betraf die Umsatzsteuer 2018 hinsichtlich der Berichtigung eines Vorsteuerabzuges in der Höhe von € 3.000,00. Der (Dritt-)beschuldigte Verband **Bf3** verrechnete an den (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2** Leistungen, hauptsächlich solche, die im Zusammenhang mit Personal standen (Zimmermädchen, Reinigungspersonal). Ein Teil der Rechnungen betraf Bauleistungen (Reinigungspersonal, Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG), der andere Teil Servicepersonal (20 Prozent Umsatzsteuer). Neben der Vorlage einer Selbstanzeige wurden berichtigte Rechnungen (kleine Bauleistungen bzw. noch nicht verrechnete Leistungen) vorgelegt, wobei sich aufgrund dieser korrigierten Rechnungen eine Steuernachforderung von € 20.161,24 ergab. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige des (dritt-)beschuldigten Verbandes **Bf3** (€ 20.161,24) wurde in der Folge berücksichtigt.

Der Beschuldigte ***Bf1*** war für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften des (zweit-)beschuldigten Verbandes **Bf2** und auch des (dritt-)beschuldigten Verbandes **Bf3** zuständig und verantwortlich. Insbesondere war ihm bewusst und bekannt, dass private Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, Betriebseinnahmen unabhängig vom Eingangskonto zu versteuern sind und eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht der Verbände bestand. Die Einhaltung seiner Verpflichtungen unterließ er jedoch vor dem Hintergrund, sich bzw. "seinen" Unternehmen, für die er verantwortlich war, einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, wobei er die damit verbundene Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Im Einzelnen setzt sich der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammen:


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2014
2015
2016
12/16-11/17
Summe
BP-Festst.
USt
2.832,94
2.937,76
760,93
6.531,63
BP-Festst.
KöSt
3.734,00
3.731,00
826,00
8.291,00
BP-Festst.
KESt
4.542,47
4.665,92
1.338,47
4.661,42
15.208,28
30.030,91
§ 13 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 FinStrG
2017
BP-Festst.
USt
758,13
BP-Festst.
KöSt
3.718,82
4.476,95
12/16-11/17
12/17-11/ 18
Selbstanz.
UVZ
45.521,21
14.547,93
60.069,14
02/ 2018
Selbstanz.
UVZ
3.065,50
3.065,50
97.642,50

Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der eingangs angeführten Beweismittel.

Der Beschuldigte ***Bf1*** wurde am zu den Vorwürfen einvernommen, neuerlich am . Am gab er an, der Auffassung zu sein, dass der Betrag in Höhe von € 20.161,74 zu Unrecht vorgeworfen werde, weil insoweit strafbefreiende Wirkung vorliege (diesem Umstand wurde nunmehr ohnedies Rechnung getragen). Im Übrigen erklärte der ***Bf1*** als Entscheidungsträger der beschuldigten Verbände diese Vorwürfe im Gesamten anzuerkennen. Zudem hielt er fest, dass bei Anbetracht der Zuständigkeit des Gerichtes ein Geständnis zu einem späteren Zeitpunkt an das Gericht erfolgen werde.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch dieser Verantwortung des Entscheidungsträgers der beschuldigten Verbände hat der Senat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen; dies mit der Maßgabe eines zu Gunsten des (dritt-)beschuldigten Verbandes **Bf3** zu berücksichtigenden Betrages in Höhe von € 20.161,74 und des Umstandes betreffend den (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2**, dass die Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer gem. Pkt. I. der Stellungnahme des Amtsbeauftragten entsprechend den Körperschaftsteuer-Bescheiden für die Zeiträume 2014, 2015 und 2016 nicht € 3.834,24, € 3.931,47 und € 1.026,56 betragen, sondern € 3.734,00, € 3.731,00 und € 826,00.

Dass dem Beschuldigten ***Bf1*** die abgabenrechtlichen Vorschriften bekannt waren, vermochte der Senat bereits aufgrund des Umstandes festzustellen, dass Selbstanzeigen erstattet wurden und er darüber hinaus schon mehrfach (einschlägige) Vorverurteilungen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht aufweist. Dass es durch seine Vorgehensweise zu einer Abgabenverkürzung kommt, ist offenkundig und konnte auch dem Entscheidungsträger der beschuldigten Verbände aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer nicht entgangen sein.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der ***Bf1*** sowohl auf der äußeren als auch auf der inneren Tatseite die in der (zuletzt) am vorgenommenen Modifikation der schriftlichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten Finanzvergehen verwirklicht.

Bei der Strafzumessung waren die Vorstrafen sowie der längere Deliktszeitraum zu berücksichtigen, weiters das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten war ausgehend von einem Strafrahmen von (rund) € 195.000,00 eine Geldstrafe von € 30.000,00 angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Da der Beschuldigten trotz ausgewiesener Ladung vor dem Spruchsenat nicht erschienen ist, war diese in seiner Abwesenheit durchzuführen. Eine verspätet eingelangte Entschuldigung ist unbescheinigt geblieben."

Mit Erkenntnis des Spruchsenates (einer weiteren Ausfertigung) beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 81 2018-003, -002, wurde der zweitbeschuldigte Verband **Bf2** (Entscheidungsträger: ***Bf1***), Sitz: Wien, Betriebsanschrift: **Bf2-Adr**, wurde schuldig erkannt, als belangter Verband die Verantwortlichkeit gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass ***Bf1*** als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nachstehenden Finanzvergehen begangen hat, indem er:

I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 BAO iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988) betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.832,94 (2014), € 2.937,76 (2015), € 760,93 (2016), Abgabenverkürzungen an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.734,00 (2014), € 3.731,00 (2015), € 826,00 (2016), Abgabenverkürzungen an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 4.542,47 (2014), € 4.665,92 (2015), € 1.338,47 (2016), € 4.661,42 (12/16 - 11/17), somit in einem Gesamtbetrag von € 30.030,91 bewirkt hat, indem Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.

II. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 BAO iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988) durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen und durch die elektronische Einreichung der Steuererklärungen am für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 758,13 und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.718,82 somit in einem Gesamtbetrag von € 4.476,95, zu bewirken versuchte

III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017, Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 45.521,21 (12/16 - 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18) somit in einem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Der zweitbeschuldigte Verband **Bf2** hat hierdurch:
• zu I. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
• zu II. das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG
• zu III. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG begangen.

Der zweitbeschuldigte Verband **Bf2** wird hierfür nach § 33 Abs. 5 iAd §§ 21, 28a FinStrG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 25.000.00. (in Worten EURO fünfundzwanzigtausend) sowie gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt wird.

Der drittbeschuldigte Verband **Bf3** (Entscheidungsträger: ***Bf1***), Sitz: Wien, Betriebsanschrift: **Bf2-Adr**, wurde schuldig erkannt, als belangter Verband die Verantwortlichkeit gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass ***Bf1*** als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-06/2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von € 3.065,50 (02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Der drittbeschuldigte Verband **Bf3** hat hierdurch begangen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG

Der drittbeschuldigte Verband **Bf3** wird hierfür nach § 33 Abs. 5 iVm §§ 21, 28a FinStrG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.000.00 sowie gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 100,00 bestimmt wird.

Die Begründung ist ident wie im oben dargestellten Erkenntnis und wurde wie folgt ergänzt:

"Bei der Strafzumessung waren jeweils die Vorstrafen und beim (zweit-)schuldigten Verband zudem ein längerer Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe sowie des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten, war beim (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2** eine Geldbuße von € 25.000,-- und beim (dritt-)beschuldigten Verband **Bf3** eine Geldbuße von € 1.000,-- angemessen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Da seitens der Beschuldigten trotz ausgewiesener Ladung vor dem Spruchsenat nicht (gemeint vermutlich: niemand) erschienen ist, war diese in seiner Abwesenheit durchzuführen. Eine verspätet eingelangte Entschuldigung ist unbescheinigt geblieben."

In der Beschwerde vom (Datum Poststempel ) führen der Beschuldigte sowie der zweitbeschuldigte Verband (wortident) wie folgt aus:

"Hiermit erheben ***Bf1*** und die **Bf2** fristgerecht Beschwerde gegen das obige Straferkenntnis des Finanzamtes Innsbruck Spruchsenat I und beantragen damit gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Strafe.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinen Schuldsprüchen zur Gänze bekämpft. Das Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund fehlender Würdigung von Beweisen sowie dem Grunde nach unrichtiger Sachverhaltsdarstellungen.

Insbesondere das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, der versuchten Abgabenhinterziehung iVm § 13 FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG und in Bezug auf den angegebenen Hinterziehungsbetrag wird bestritten.

§ 1 Sachverhaltsdarstellung

Bei der Firma **Bf2** wurde im Jahr 2018 eine Außenprüfung für die Jahre 2014 - 2017 sowie einer Vorschau für 2018 begonnen.

Vor Beginn der Prüfung wurde u.a. eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG für den Zeitraum U 2017 abgegeben - übernommen am . Aus dieser Selbstanzeige ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 63.751,78 €.

Um Liquidität zu schaffen wurde ein vorhandenes Wertpapierkonto aufgelöst und ein Betrag von 57.000 € an das Finanzamt überwiesen - Eingang der Zahlung war der . Aufgrund mangelnder Liquidität war nur eine Zahlung von 57.000 € möglich.

Da zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand auf dem Finanzamtskonto bestand, wurde eine entsprechende Widmung für die 57.000 € am verfasst. An diesem Tag wurde auch die Überweisung im Onlinebanking erfasst und als Terminüberweisung per Express am überwiesen.

Anlage 1

Der Geschäftsführer Herr ***Bf1*** hatte zu diesem Zeitpunkt erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Durch einen Bandscheibenvorfall Mitte 2018 wurde Herr ***Bf1*** in Folge drei Mal an der Wirbelsäule operiert. In dieser Zeit war er über längere Zeit nicht mobil und auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen.

Aus diesem Grund wurde Herr ***Bf1*** auch in den Folgetagen der Zahlung von seiner Frau zu einem Arztbesuch gefahren - wobei hier die entsprechende Widmung an der Posteinlaufstelle im Finanzamt persönlich von beiden abgegeben wurde. Da Frau **L** seit 2017 als Personalsachbearbeiterin der **Bf2** tätig ist, hatte sie umfassende Kenntnis über das Schreiben und den Inhalt. Obwohl die **Bf2** für die Widmung der Zahlung 3 Monate Zeit - also Ende Februar 2019 - gehabt hätte, wurde die Widmung umgehend abgegeben. Insofern fehlt schon allein dieses Umstandes jegliche Grundlage die Widmung nicht abgegeben zu haben.

Erst bei der Abschlussbesprechung mit dem Prüfer Herr **A** im März 2019, erfuhr Herr ***Bf1***, dass der Prüfer keine Kenntnis über die Widmung hatte. Herr ***Bf1*** übergab Herrn **A** in Folge eine Kopie - Herr **A** wollte sich um den Verbleib der Widmung kümmern. In den Folgetagen wurde Herr ***Bf1*** dann mitgeteilt, dass besagtes Schreiben verloren gegangen bzw. nie in der Abgabensicherung eingetroffen ist.

Insofern ist die Selbstanzeige vom über einen Betrag von 57.000 € zu berücksichtigen und dieser Betrag als strafbefreiend anzusehen.

§ 2 Hergang der Prüfung und strafmildernde Umstände

Während des gesamten Prüfungszeitraums war der GF ***Bf1*** in vollem Maße kooperativ und hat alle angeforderten Unterlagen unverzüglich herausgegeben.

Bei Abschluss der Vernehmungen - siehe hierzu Protokolle von Dezember 2019 - wurde der **Bf2** unmissverständlich suggeriert, dass der Akt aufgrund der Übersteigung von 100.000 € hinterzogener Steuer NICHT vor dem Spruchsenat, sondern vor dem Landesgericht erfolgen wird. Herr ***Bf1*** hatte bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich bei den Ermittlungen mitgeholfen. Im Zuge der Vernehmung am gab er gegenüber des Amtsbeauftragten Herr **T** allerding zu Protokoll, dass zwar ein vollumfängliches Geständnis abgegeben, dieses aber dann zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Landesgericht geschehen wird.

Der Hinterziehungsbetrag wurde zwar dem Grunde nach anerkannt, allerdings wurde unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der Selbstanzeige, der pünktlichen Zahlung sowie der nachweislich eingereichten Widmung eine strafbefreiende Wirkung für die U 2017 über 57.000 € erlangt wurde. (siehe Protokoll)

Insofern wird erst jetzt im Zuge der Beschwerde auf weitere strafmildernde Umstände hingewiesen.

Die Prüfung selbst erfolgte aufgrund der Anzeige der Exfrau von Herr ***Bf1***, der sich 2016 / 2017 von dieser trennte. Aufgrund dieser Trennung hatte Herr ***Bf1*** im Jahr 2017 erhebliche private Probleme - angefangen vom Wegfall der ehelichen Wohnung bis hin zu den eingangs erwähnten gesundheitlichen Problemen, die mehrere Operationen nach sich zog. Aus diesem Grund hatte Herr ***Bf1*** auch die Buchhaltung im Jahr 2017 nicht mehr "im Griff' und es erfolgte daher die Selbstanzeige Ende 2018 für den Zeitraum 2017.

Es wird darauf hingewiesen, dass gerade die Streitigkeit dieses Zeitraums - U 2017 - einen erheblichen Umfang der vorgeworfenen Hinterziehung umfasst.

Bzgl. der übrigen Vorwürfe werden diese zur Gänze zugegeben. Der beschuldigte Verband - in Vertretung von Herr ***Bf1*** - hat keine ausreichende Sorgfaltspflicht bei nicht abzusetzenden Güter - die einem Abzugsverbot unterliegen - bewiesen.

Insbesondere das Absetzen von steuerlich abzusetzende Bewirtungsbelege ohne ausreichende Dokumentation bedauern wir sehr - dies wurde bereits umfangreich mit dem Prüfer besprochen. Allein diese Position - **S2** - haben ebenfalls fast 10.000 € an Abgaben ausgemacht.

Es wird jedoch - unabhängig des vollen Geständnisses - auf das Verhältnis der Umsätze von 4 bzw. 5 geprüften Jahren und der nicht abzugsfähigen Güter hingewiesen. Gleiches gilt für die nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten, bei denen eine ausreichende Dokumentation fehlte und so nicht anerkannt wurden.

Man kann und konnte in der Buchhaltung des Beschuldigten KEINERLEI "System" feststellen die auf eine mutwillige und gewissenlose, systembasierte Hinterziehung von Steuern hinweist.

Gleiches gilt für die nicht angegebenen Umsätze auf dem Privatkonto. Von 2014 - 2017 hat die **Bf2** in Summe ca. 4.046.000 Nettoumsätze erzielt. Im Zuge der Prüfung wurden auf dem Privatkonto ca. 25.000 € festgestellt- verteilt auf die Jahre 2014 - 2017. Wenn der Beschuldigte ein "mutwilliges System" für die Steuerhinterziehung gehabt hätte, so wären NICHT nur diese 0,6 % festgestellt worden. Vielmehr handelte es sich um Umsätze von identischen Kunden, bei denen aus Versehen das im System hinterlegte Privatkonto in den Rechnungen hinterlegt wurde.

Selbstverständlich sind diese Sachverhalte keine Entschuldigung für eine unzureichende Sorgfaltspflicht - sollen dem Gericht aber den Verdacht einer kriminellen Energie und Vorsatz widerlegen. Der Beschuldigte ist sich seines Vergehens sehr wohl bewusst.

§ 3 Verhandlung

Am wurde Herr ***Bf1*** vom Landesgericht mitgeteilt, dass sich dieses als nicht zuständig sieht, den Akt einstellt und an das Finanzamt zurückgibt.

Interessanterweise wurde in der Einstellung auch unmissverständlich angeführt, dass es zu keinen weiteren Ermittlungen bzgl. des "Widmungsschreibens" und der Aussage von Frau **L** gekommen ist.

In weiterer Folge wurde eine Senatsverhandlung am angesetzt und die Ladung der **Bf2** rechtzeitig zugestellt.

Herr ***Bf1*** wurde jedoch am durch eine Fischvergiftung krank und wollte sich hierzu krankmelden. Er rief daher am den Amtsbeauftragten **T** an - konnte diesen aber nicht erreichen.

Anlage 3 Einzelverbindungsnachweis (wird nachgereicht)

Er schrieb daher eine E-Mail direkt an Herrn **T**, da er auch den Schriftführer **H** telefonisch nicht erreichen konnte.

Anlage 4 (wird nachgereicht)

Auch aufgrund dieser Mail ist eindeutig erkennbar, dass Herr ***Bf1*** kooperativ war und den Akt nun endgültig erledigen wollte.

§ 4 Strafhöhe

Insbesondere aufgrund der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung ist die Strafhöhe als zu hoch anzusetzen. Berücksichtigt man die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige i.H.v. 57.000 €, so liegt der hinterzogene Betrag bei ca. 37.577 €.

Hier wird auf das vollumfängliche Geständnis, dem Fehlen jeglichen "Betrugssystems" und der einzigen Vorstrafe über 800,00 € aus 2017 bei der **Bf2** hingewiesen.

Die **Bf2** ist seit seiner Gründung zu 100 % in der Arbeitskräfteüberlassung von Zimmermädchen für Tourismusbetriebe tätig. Seit dem Ausbruch von Covid19 hat sich der Umsatz im Jahr 2020 um 50 % und im Jahr 2021 voraussichtlich um 80 % verringert. Bis zu einer neuen Saison fehlt dem Unternehmen jegliche Geschäftsgrundlage. Eine nun noch hinzukommende Finanzstrafe wäre von Herrn ***Bf1*** de facto "nicht mehr zu stemmen, da sein monatliches Gehalt seit fast 1 Jahr nur noch bei ca. 2500 € liegt.

§ 5 Anträge

Es werden sohin gestellt die Anträge:

Das Bundesfinanzgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

2. die eingebrachten Beweise würdigen und insbesondere die strafmildernden Umstände berücksichtigen

3. das Straferkenntnis zur Gänze aufheben und eine milde Strafe aufgrund der strafmildernden Umstände aussprechen und / oder in eventu die Vorinstanz zu einer erneuten Entscheidung auffordern.

Herr ***Bf1*** behält sich weitere Beweise bzw. Aussagen ausdrücklich vor."

Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbingen erstattet:

"§ 2 abzusetzende Betriebsausgaben

Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl sein Unrecht eingesehen hat und dieses auch nicht "verschönern" möchte.

Trotzdem werden die Ausführungen des Amtsbeauftragten insofern bestritten, als dass der Eindruck entsteht, die Nachforderung würden zum erheblichen Teil aus "Alltagsgegenstände" wie TV, Waschmaschine und Hotelaufenthalte bestehen. Diese Positionen betrafen nur einen Bruchteil der Nachforderung, (siehe Anlage 8 Seite 2/8 der Stellungnahme des Amtsbeauftragten).

§ 3 Zuflüsse Privatkonto

Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechnungsnummern betreffend der nicht verbuchten Ausgangsrechnungen sehr wohl in der Buchhaltung zu finden waren - jedoch mit Jahresabschluss storniert wurden.

Weitere Beweise vorbehalten

§ 4 Widmung Selbstanzeige

Bzgl. der Widmung sei noch einmal abschließend festzuhalten:

Es wird ausdrücklich versichert, dass die Widmung beim Finanzamt mit Zahlung im November 2018 abgegeben wurde (siehe bisherige Beschwerdeausführung).

Der Beschwerdeführer hätte unabhängig davon ohnehin die Möglichkeit gehabt, bis Ende Februar 2019 eine Widmung für die Zahlung der 57.000 € der Behörde einzureichen. Es gab somit keine Gründe erst zur geplanten Abschlussbesprechung - 14 Tage später - diese Widmung ins Spiel zu bringen. Die Feststellung des Fehlens der Widmung in der Akte beim Prüfer war lediglich ein Zufall während der Abschlussbesprechung (siehe bisherige Beschwerdeausführung) […]".

Der Vollständigkeithalber darf der Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Eilüberweisung des Beschuldigten von € 57.000,00 vom , womit laut Beschwerdevorbringen eine Verrechnungsweisung an das Finanzamt Innsbruck erteilt worden sein soll, mit dem genauen Text des Beweismittels dargestellt werden:

"Buchungstext:
Auftragsbetrag: 12,70 Euro
Verwendungszweck: Entgelt zu Eilüberweisung Empfänger Finanzamt Innsbruck […]
Buchungsbetrag € 12,70 EUR"

Ein Nachweis über den Inhalt der eigentlichen Eilüberweisung (betreffend Verrechnungsweisung) ist dem Strafakt oder der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Eine Beschwerde der **Bf3** ist nicht aktenkundig.

Anmerkung: Mit Beschluss zu GZ. 4S vom wurde über die **Bf3** das Konkursverfahren eröffnet, das noch anhängig ist.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Vorweg darf festgehalten werden, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom diese Beschwerdefälle mit zahlreichen anderen (teilweise noch älteren) Beschwerdefällen erst dem nunmehr zuständigen Senatsvorsitzenden (mit Dienstort Wien) zur Bearbeitung zugeteilt wurden.

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Verbindung der Beschwerdeverfahren:

§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.

§ 61 Abs. 2 FinStrG: Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint.

Gemäß § 56 Abs. 5 Z. 3 FinStrG sind Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband in der Regel gemeinsam zu führen.

Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; ).

Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].

Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).

Die Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband (die belangten Verbände) waren daher gemeinsam zu führen, da auch eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist.

Zur möglichen Selbstanzeige:

§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit

Zur Beurteilung der Selbstanzeige der **Bf2** vom (übernommen am ) wird auf dessen Inhalt verwiesen, der damals wie folgt lautete:

"im Auftrag und gemäß erteilter Vollmacht der **Bf2** übermitteln wir Ihnen folgende Sachverhaltsdarstellung, aus der eine Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2017 ersichtlich ist.

Die Anzeige des Sachverhalts ist strafbefreiend wirksam, da keiner der in § 29 Abs. 1 FinStrG und § 29 Abs. 3 FinStrG angeführten Ausschließungsgründe vorliegt.

Sachverhaltsdarstellung

Folgende Umstände haben zur Verkürzung der unten im folgenden Punkt angeführten Abgaben und Beiträge geführt:

Im Zuge der Jahresabschlusserstellung wurde festgestellt, dass bei einigen Rechnungen die Umsatzsteuern und Vorsteuern nicht korrekt erfasst wurden und daher die abzuführende Umsatzsteuer nicht korrekt in die Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen wurde.

Berechnung der betroffenen Abgaben und Beiträge sowie Angabe des Zeitraums

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 wird gleichzeitig mit diesem Schreiben auf elektronischem Weg an die Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 63.751,78.

Schadensgutmachung

Der Gesamtbetrag an nachzuzahlender Umsatzsteuer wird fristgerecht binnen einem Monat an das Finanzamt überwiesen.

Betroffene Personen

Den oben beschriebenen Sachverhalt veranlasst oder bei diesem mitgewirkt haben neben der **Bf2** auch Herr ***Bf1*** in seiner Funktion als Geschäftsführer. Für alle diese natürlichen und juristischen Personen wird Selbstanzeige im Sinne des § 29 (5) des FinStrG erstattet. […]"

Mit Schreiben vom (an diesem Tag auch übernommen) wurde für die **Bf2** eine weitere Selbstanzeige mit folgendem Inhalt eingebracht:

"Wir übermitteln Ihnen folgende Sachverhaltsdarstellung, aus der eine Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 - - - ersichtlich ist.

Sachverhaltsdarstellung

Folgende Umstände haben zur Verkürzung der unten im folgenden Punkt angeführten Abgaben und Beiträge geführt:

Im Zuge der Aufarbeitung der Buchhaltung wurde festgestellt, dass bei einigen Rechnungen die Umsatzsteuer sowie die Vorsteuern nicht korrekt erfasst wurden und daher sowohl die abzuführende Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer nicht korrekt übernommen wurden.

Berechnung

Es wird auf die Anlage 1 verwiesen, in welchem sowohl die korrekten Umsätze und Vorsteuern als auch die tatsächlich gemeldeten Beträge ersichtlich sind. Aus diesem ist zu entnehmen, dass es zu einer Nachzahlung von 17.000 € kommt.

Schadensgutmachung

Der Gesamtbetrag wird fristgerecht binnen Monatsfrist an das Finanzamt überwiesen.

Betroffene Personen

Den oben beschriebenen Sachverhalt veranlasst oder bei diesem mitgewirkt haben neben der **Bf2** auch Herr ***Bf1*** in seiner Funktion als Geschäftsführer. Für alle diese natürlichen und juristischen Personen wird Selbstanzeige im Sinne des § 29 (5) des FinStrG erstattet. […]"

Die Nachzahlung von € 17.164,00 ist in der erwähnten Anlage dargestellt. Anmerkung: aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass hier offenbar eine Verrechnungsweisung für € 17.000,00 erteilt wurde.

Mit Schreiben vom (übernommen zu Prüfungsbeginn am ) wurde für die **Bf3** eine Selbstanzeige mit folgendem Inhalt eingebracht:

"im Auftrag und gemäß erteilter Vollmacht der **Bf3** übermitteln wir Ihnen folgende Sachverhaltsdarstellung, aus der eine Verkürzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2016 bis 11/2017 ersichtlich ist.

Die Anzeige des Sachverhalts ist strafbefreiend wirksam, da keiner der in § 29 Abs. 1 FinStrG und § 29 Abs. 3 FinStrG angeführten Ausschließungsgründe vorliegt.

Sachverhaltsdarstellung

Folgende Umstände haben zur Verkürzung der unten im folgenden Punkt angeführten Abgaben und Beiträge geführt:

Im Zuge der Vorbereitung der Unterlagen für die Jahresabschlusserstellung wurde festgestellt, dass die letzten beiden Rechnungen nicht mit Umsatzsteuer eingebucht wurden. Dies wurde nunmehr korrigiert.

Berechnung der betroffenen Abgaben und Beiträge sowie Angabe des Zeitraums

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 wird gleichzeitig mit diesem Schreiben auf elektronischem Weg an die Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 20.161,74.

Schadensgutmachung

Der Gesamtbetrag an nachzuzahlender Umsatzsteuer wird fristgerecht binnen Monatsfrist an das Finanzamt überwiesen.

Betroffene Personen

Den oben beschriebenen Sachverhalt veranlasst oder bei diesem mitgewirkt haben neben der **Bf3** auch Herr ***Bf1*** in seiner Funktion als Geschäftsführer. Für alle diese natürlichen und juristischen Personen wird Selbstanzeige im Sinne des § 29 (5) des FinStrG erstattet. […]"

Mit Eingabe vom wurde zur Selbstanzeige vom folgender Nachtrag eingebracht:

"Ebenfalls korrigiert wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2018.

Hier wurden fälschlicherweise Umsätze von 1550 € und Vorsteuerabzüge von 3300 € gemeldet, welche jedoch zu einem anderen Betrieb gehörten.

Die Meldungen wurden auf 0 gesetzt. Die Differenz von 3.000 € wird binnen 4 Wochen ebenfalls bezahlt werden.

Diese Selbstanzeige gilt sowohl für die **Bf3** als auch für den Geschäftsführer ***Bf1*** bzw. wurde von beiden mitgewirkt.

Es wird daher ebenfalls Selbstanzeige nach § 29 ( 5 ) erstattet."

Laut Beschuldigtem hätten zur Selbstanzeige der **Bf2** vom (übernommen am ) € 57.000,00 mit Verrechnungsweisung als Umsatzsteuer 2017 entrichtet werden sollen. Im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am wurde auch eine Kopie des an das Finanzamt gerichteten Schreibens vom mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Anbei erhalten Sie den Überweisungsbeleg über 57.000 € für die Selbstanzeige der **Bf2** über 632.000 €.
Die Differenz wird die kommenden Tage noch eingezahlt.
Bitte um Verwendung des Betrages für die U2017."

In der mündlichen Verhandlung wurde auch eine eidesstattliche Bestätigung der Ehefrau des Beschuldigten vorgelegt, in der glaubhaft versichert wurde, diese Verrechnungsweisung, die in Kopie vorliegt, damals noch beim Schalter des Finanzamtes Innsbruck abgegeben zu haben.

Offenbar ist dieses Schreiben aber weder in der zuständigen Stelle des Finanzamtes noch in der Finanzstrafbehörde eingelangt, sodass aufgrund dieser Verrechnungsweisung am Abgabenkonto keine Buchung erfolgt ist.

Dass eine Zahlung erfolgt ist (mit Expressüberweisung, die auch belegmäßig nachgewiesen wurde), steht außer Streit. Ein Beleg, dass die Überweisung mit Verrechnungsweisung erteilt wurde, ist zwar im Zuge der Abschlussbesprechung der Betriebsprüfung vorgelegt worden, jedoch davor im Finanzamt nicht eingelangt. Bedauerlicher Weise hat der Beschuldigte offensichtlich weder am Abgabenkonto noch aufgrund einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes geprüft, ob diese Verrechnungsweisung auch fristgerecht umgesetzt wurde oder überhaupt eingelangt ist.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ergänzt, dass die für die strafbefreiende Wirkung erforderliche Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG zwar vorgeschrieben wurde. Herr **T** von der Finanzstrafbehörde ihm jedoch telefonisch mitgeteilt hat, dass diese wieder gutgeschrieben werde. Als Grund kann nur vermutet werden, dass die Finanzstrafbehörde davon ausgegangen ist, dass gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG innerhalb der Monatsfrist keine Zahlung der hier gegenständlichen Umsatzsteuer 2017 erfolgt wäre.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 und 6 FinStrG zu prüfen sind. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung - bedauerliche Weise - in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 mangels entsprechender Verrechnungsweisung nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreiende Entrichtung anzunehmen.

Zum Zeitpunkt der Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung, dass die Verrechnungsweisung nicht umgesetzt wurde, war die Frist für die nachträgliche Erteilung der Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 5 BAO schon abgelaufen.

§ 214 Abs. 5 BAO: Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs 4 erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.
Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.

§ 214 Abs. 4 BAO sieht ein Recht des Abgabepflichtigen vor, für Abgaben auf dem Zahlungsbeleg eine bindende Verrechnungsweisung zu erteilen. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 10]

Eine Selbstanzeige führt nach § 29 Abs. 2 FinStrG ua nur dann zur Straffreiheit, wenn die betreffenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Wird ein Betrag in entsprechender Höhe eingezahlt, aber mangels Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4) auf andere Abgabenschuldigkeiten verrechnet, sodass die entsprechende Abgabe nicht entrichtet wird, so führt dies zum Verlust der Straffreiheit (vgl ). Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 11].

§ 214 Abs. 5 erster Satz BAO ermöglicht dem Abgabepflichtigen, einen Antrag auf Aufhebung bzw Nichtherbeiführung der Rechtsfolgen von Irrtümern bezüglich Verrechnungsweisungen (§ 214 Abs 4 BAO) einzubringen. Dies betrifft den Fall, dass irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben wurde. Dieses Antragsrecht ist mit drei Monaten ab Erteilung der irrtümlichen Verrechnungsweisung befristet. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 19].

Daraus ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber ein allfälliges Antragsrecht mit drei Monaten (nicht verlängerbar) befristet. Es wäre daher Aufgabe des Beschuldigten gewesen zu prüfen, ob seine behauptete Verrechnungsweisung (ein Beleg dafür wurde erst nach Verstreichen der Frist von drei Monaten im Rahmen der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung vorgelegt) auch umgesetzt wurde. Gerade die Tatsache, dass der Beschuldigte hier keine weiteren Schritte unternommen hat, um diese Straffreiheit auch tatsächlich zu erlangen, lässt nur den Schluss zu, dass diese Verrechnungsweisung, auf die sich der Beschuldigte bezieht, nicht rechtzeitig erteilt wurde.

Auch wenn in der Selbstanzeige für Umsatzsteuer 2017 ein Betrag von € 63.751,78 genannt wurde, sind "nur" € 60.069,14 dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt worden. Unstrittig steht fest, dass € 57.000,00 am am Abgabenkonto der Zweitbeschuldigten gutgeschrieben wurden und damit "andere" im offenen Saldo enthaltene bis dahin nicht entrichtete Abgaben der GmbH verrechnet wurden. Eine entsprechende Verrechnungsweisung für Umsatzsteuer 2017 ist nicht aktenkundig.

Wenn eine Verrechnungsweisung bei der zuständigen Stelle am Finanzamt eingelangt wäre, wäre sie so wie die Verrechnungsweisung Umsatzsteuer 2017 von € 17.000,00 vom am Abgabenkonto entsprechend als Umsatzsteuer 2017 und Zahlung Umsatzsteuer 2017 gebucht worden.

Es wäre im Interesse der Beschuldigten gelegen, die Verrechnungsweisung zu hinterfragen, ob sie auch umgesetzt wurde und hätte dafür im zeitlichen Nahebereich der Überweisung eine Überprüfung des Abgabenkontos der **Bf2** ausgereicht, um auch sicher in den Genuss der strafbefreienden Wirkung dieser Zahlung zu gelangen. Das ist offensichtlich nicht erfolgt sein, sonst hätte sich der Beschuldigte an das zuständige Finanzamt gewendet.

Der Senat hat nur die objektiven Voraussetzungen der korrekten Entrichtung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG zur Erlangung der Straffreiheit zu beurteilen, was im Fall der € 57.000,00 für Umsatzsteuerbeträge 2017 nicht erfüllt ist.

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte im Nachhinein dem Prüfer gegenüber die Verrechnungsweisung nachweist, bedeutet nicht, dass die Verrechnungsweisung auch fristgerecht erteilt wurde. Hier ist allein auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, ob der zuständigen Behörde die Verrechnungsweisung auch zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei ist allein auf die formalen Voraussetzungen abzustellen, ob die Verrechnungsweisung bei der Behörde eingelangt ist, damit die entsprechende Buchung auch durchgeführt werden kann. Eine Kopie ohne Bestätigung, dass und wann die Verrechnungsweisung beim Finanzamt eingereicht worden sein soll, kann die fristgerechte Erteilung der Verrechnungsweisung nicht ersetzen.

Straffreiheit durch Selbstanzeige tritt ua nur dann ein, wenn die zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände ohne Verzug offengelegt werden und der Verkürzungsbetrag ohne Verzug entrichtet wird ().

Die Entrichtung der verkürzten Beträge hat grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erfolgen, auch wenn die verkürzten Abgaben bereits vor Erstattung der Selbstanzeige fällig gewesen sind. Für die Entrichtung verkürzter Selbstbemessungsabgaben beginnt die Monatsfrist bereits mit deren Einbringung zu laufen, hingegen für alle anderen Abgaben- oder Einnahmenausfälle erst mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides (klargestellt durch das AbgÄG 2012). Bei der in § 29 Abs. 2 FinStrG genannten Monatsfrist zur Abgabenentrichtung handelt es sich nach einem Erkenntnis des VwGH um eine materiell-rechtliche Frist. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist (Abgabenentrichtung) ist (anders als bei einer Versäumung von Fristen des Verfahrensrechts) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (s [R 29(2)/6]).

Innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige sind daher etwa verkürzte Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten, und zwar ungeachtet, ob es sich bei dem Selbstanzeiger um einen Abgabepflichtigen oder einen (potentiell) Haftungspflichtigen (zB nach § 82, 95 Abs 1 EStG oder § 9 BAO oder 9a BAO) handelt. Sind in den Abgabenvorschriften für Selbstbemessungsabgaben auch Jahreserklärungen einzureichen, die zu einer Veranlagung führen, so ist für den Beginn der Zahlungsfrist maßgeblich, ob die angezeigten Verfehlungen die Jahreserklärung oder bereits die davorliegende Selbstberechnung betreffen. Wurde daher zum Beispiel mit der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung Selbstanzeige hinsichtlich der Unrichtigkeit der betroffenen Vorauszahlungen erstattet, so betrifft die Verfehlung die Umsatzsteuer als Selbstmessungsabgabe, sodass die Entrichtungsfrist bereits mit Einreichung der Selbstanzeige beginnt (vgl. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 29, I. Kommentar zu § 29 [Rz 11a]).

Mangels korrekter fristgerechter Entrichtung für Umsatzsteuer 2017 mittels Verrechnungsweisung konnte der Selbstanzeige der **Bf2** vom (übergeben am ) für einen Betrag von € 57.000,00 wegen objektiv nicht bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingelangter Verrechnungsweisung zur Entrichtung der Umsatzsteuer 2017 entgegen dem Beschwerdevorbringen keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden (wohl aber als Schadensgutmachung).

Zudem wäre für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige auch die Entrichtung der Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG erforderlich gewesen.

Am Abgabenkonto ist am die Abgabenerhöhung von € 13.769,10 gebucht worden. Tagessaldo vom : € 120.143,58.
Am ist ein Teil der Abgabenerhöhung von € 1.656,33 gutgebucht worden. Tagessaldo: € 137.070,38.
Am ist ein Teil der Abgabenerhöhung von € 8.149,97 gutgebucht worden. Tagessaldo: € 5.220,66.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte die entsprechende Aussage von Herrn **T** zur Vorschreibung und Gutschrift der Abgabenerhöhung dargelegt.

Strafaufhebende Wirkung tritt nur ein, wenn sowohl die Abgabe als auch die Abgabenerhöhung (rechtzeitig) entrichtet wurden (s ua ) Vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 29, I. Kommentar zu § 29 [Rz 29-30].

Aus den oben dargestellten Buchungen am Abgabenkonto ist ersichtlich, dass der ursprüngliche gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzte Betrag an Abgabenerhöhung nicht fristgerecht entrichtet wurde (bzw. aufgrund der Gutschrift durch die Finanzstrafbehörde nicht mehr entrichtet werden konnte), somit auch aus diesem Grund eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht wirksam werden konnte.

Objektive Tatseite/Sachverhalt:

Die Höhe der jeweiligen Abgabenverkürzungen ergibt sich aus dem Bericht über die Außenprüfungen bei der **Bf2** vom und bei der **Bf3** vom . Die betragsmäßige Darstellung ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen.

Anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter vom vor der Finanzstrafbehörde hat der Beschuldigte die Höhe dieser Verkürzungsbeträge zugestanden und ein Geständnis bei Gericht angekündigt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde das Geständnis zum objektiven Sachverhalt wiederholt und auch zum subjektiven Tatbestand nunmehr neu eine geständige Verantwortung abgegeben, soweit nicht die Umsatzsteuer 2017 betroffen ist, sodass eine weitere inhaltliche Prüfung angesichts der geänderten Situation nicht mehr erforderlich war und diese Beträge bei eigenständiger Würdigung durch den Senat dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden können.

Zusammengefasst steht somit fest, dass der Beschuldigte die Abgabenhinterziehungen der Jahre 2014 bis 2016 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 als versuchte Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG verwirklicht hat.

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:

Das Bundesfinanzgericht ist (im Strafverfahren unter Beachtung des Verböserungsverbotes) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Entscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen (vgl. ; ) und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (vgl. ; ).

Gegenstand einer Überprüfung nach § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Sache, die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorliegt, nämlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. ; vgl. ; ).

Im vorliegenden Fall war es dazu erforderlich zu prüfen, was vom Spruchsenat tatsächlich bestraft wurde (nicht was allenfalls bestraft werden hätte sollen):

Laut Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschuldigte (auch) schuldig erkannt,

• als Geschäftsführer der **Bf2**

III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017, Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 45.521,21 (12/16 - 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18), somit in einem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

• als Geschäftsführer der **Bf3**

IV. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe € 3.065,50 (02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Von der Finanzstrafbehörde war vermutlich intendiert, im Zusammenhang mit der **Bf2** Abgabenhinterziehungen für die Monate Dezember 2016 bis November 2018 mit dem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bzw. im Zusammenhang mit der **Bf3** eine Abgabenhinterziehung für den Monat Februar 2018 in Höhe von € 3.065,50 zu verfolgen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Daraus ist abzuleiten, dass ein Beschuldigter zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen weder einreicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Tatsächlich wurde im angefochtenen Erkenntnis jedoch "nur" der Vorwurf bestraft, der Beschuldigte hätte als Geschäftsführer beider GmbHs vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 nicht eingereicht. Allein hinsichtlich der damit verbundenen bzw. darüber hinaus gemeinten Verkürzungen waren auch andere Voranmeldungszeiträume erwähnt, für die aber keine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen vorgeworfen wurde.

Damit fehlt jedoch ein (möglicherweise gemeinter, aber so nicht umgesetzter) Schuldspruch, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2016 bzw. Juli 2017 bis November 2018 bei der **Bf2** einerseits bzw. Februar 2018 bei der **Bf3** andererseits entsprechende Umsatzsteuerverkürzungen begangen zu haben.

Wie oben erwähnt ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln bzw. zu ergänzen (vgl. ; vgl. ; ).

Damit waren die strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend anzupassen. Für den Zeitraum 12/2016 bis 11/2017 wurde unter Berücksichtigung von anteiligen Beträgen, denen aufgrund der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zuerkannt wurden, bisher ein Betrag von € 45.521,12 angeschuldet. Mangels anderer Anhaltspunkte war dieser Betrag im Schätzungsweg anteilig auf die verbleibenden Monate hochzurechnen, sodass für die Monate Jänner bis Juni 2017 ein strafbestimmender Wertbetrag von (€ 3.793,43 x 6 = ) € 22.760,60 verbleibt.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzungen der Monate 12/2016, 07-11/2017 von € 22.760,61 (unter Berücksichtigung einer Rundungsdifferenz) bzw. 12/2017 bis 11/2018 von € 14.547,93 bei der **Bf2** bzw. Februar 2018 von € 3.065,50 bei der **Bf3** war das Finanzstrafverfahren daher gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass hinsichtlich allfälliger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume bis inklusive den Voranmeldungszeitraum 11/2018 bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

In der Beschwerde hat der Beschuldigte selbst angegeben, dass er im Jahr 2017 die Buchhaltung nicht mehr "im Griff" hatte und das unter anderem auf eheliche Probleme zurückgeführt hat. Wenn er somit gewusst hat, dass es bei der Buchhaltung Probleme gibt, wusste er auch, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht korrekt erstellt oder beim Finanzamt eingereicht oder Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht entrichtet werden.

Angesichts der unten dargestellten einschlägigen - wenn auch getilgten - Vorstrafen des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommt der Senat zum Schluss, dass der Beschuldigte sehr genau über die einschlägigen Pflichten und Fälligkeiten Kenntnis hat und daher die subjektive Tatseite von Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG gegeben ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Vorstrafen sowie den längeren Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (ergänzt: als erschwerend).

Der Finanzstrafsenat vertritt die Ansicht, dass der Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes bzw. das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ohnehin durch die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge geahndet werden. Stattdessen ist der wiederholte Tatentschluss als erschwerend zu werten.

Als mildernd sind zudem die vollständige Schadensgutmachung, das nunmehr umfassende Geständnis sowie die Offenlegung durch die missglückte Selbstanzeige zu werten.

Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen teilweise nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen.

Aus dem Akt ergeben sich Sorgepflichten des Beschuldigten für zwei Kinder im Alten von einem und sieben Jahren sowie für die Ehefrau, die neben der in der Verhandlung bekanntgegebenen sehr soliden wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ebenfalls zu berücksichtigen waren.

Zudem ist eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu werten, hat doch die erste Vernehmung als Beschuldigter am stattgefunden. Dafür wird zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art. 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 1.000,00 gewährt.

Auch wenn die Formalvoraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige für Umsatzsteuer 2017 fehlen, ist es dem Senat nicht verwehrt, dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei nur ein Restbetrag von rund € 22.000,00 schlagend wurde. Daher wurde die Geldstrafe nicht wie bisher von ca. 15,36% des Strafrahmens, sondern auf ca. 13% reduziert.

Die vom Spruchsenat erwähnten Vorstrafen (siehe unten) sind zwischenzeitig getilgt und sind daher nicht mehr als erschwerend zu berücksichtigen, sodass der Beschuldigte als unbescholten gilt.

Ausgehend vom neuen Strafrahmen (Körperschaftsteuer 2014 von € 3.734,00, 2015 von € 3.731,00, 2016 von € 826,00, Kapitalertragsteuer 2014 von € 4.542,47, 2015 von € 4.665,92, 2016 von € 1.338,47, 12/2016-11/2017 von € 4661,42, Umsatzsteuer 2017 von € 758,13, Körperschaftsteuer 2017 von 3.718,82, Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/2017 von € 22.760,60, gesamt von € 57.268,46 x 2 =) von € 114.536,92 (gegenüber bisher € 195.285,00) war unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen eine Geldstrafe von € 15.000,00 als angemessen festzusetzen.

Einer weiteren Reduzierung standen neben spezialpräventiven Gründen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um Personen in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.

Zusatzstrafe:

§ 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

§ 21 Abs. 4 FinStrG: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.

Aus dem Finanzstrafregister gehen folgende getilgte finanzstrafbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten hervor:

  1. Finanzstrafverfahren Nr. *GZ1*, Erkenntnis vom wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe von € 4.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen. (Anmerkung: getilgt am ).

Bestrafung für Lohnsteuer 2016 von € 775,53, Lohnsteuer 2017 von € 3.300,00, Lohnsteuer 2018 von € 150,00, DB 2014 von € 6.703,18, DZ 2014 von € 873,75, DB 2015 von 7.809,52, DZ 2015 von € 1012,36, DB 2016 von € 20.671,88, DZ 2016 von € 1.975,31, DB 2017 von € 20.910,00, DZ 2017 von € 2.193,00, DB 2018 von € 16.600,00, DZ 2018 von € 1.720,00, gesamt: € 84.694,53 Strafrahmen: € 42.347,26 (Geldstrafe von 10,63%).

  1. Finanzstrafverfahren Nr. *GZ3* Strafverfügung vom , Geldstrafe von € 2.200,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 8-12/2015 von € 7.749,12

  2. Finanzstrafverfahren Nr. *GZ4* Strafverfügung vom , Geldstrafe von € 5.000,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 1-12/2015 von € 9.502,69, U 1-8/2015 von € 7.839,53

  3. Finanzstrafverfahren Nr. *GZ5* Strafverfügung vom , Geldstrafe von € 2.500,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 9-11/2012 von € 8.280,95, Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG DB 1-4/2013 von € 5.351,93, DZ 1-4/2013 € 511,40

  4. Finanzstrafverfahren Nr. **GZ6* Strafverfügung vom Geldstrafe von € 860,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 3-4/2011 von € 589,20, U 7-10/2011 von € 1.178,40, und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für 2010.

Da die letzte Teiltat im anhängigen Beschwerdeverfahren die Abgabenhinterziehung für die mögliche Umsatzsteuervorauszahlung für November 2018 mit Verkürzung am verwirklicht wurde (auch wenn diese Tat im Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung nicht Deckung fand), wurden alle hier angeschuldeten Finanzvergehen noch vor der Strafentscheidung mit Erkenntnis vom begangen und hätten daher schon mitbestraft werden können. Daher sind die Strafen des Beschuldigten gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu diesem Erkenntnis auszusprechen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die maximale Dauer der Ersatzfreiheitsstrafen gemeinsam mit der Entscheidung vom (dort wurde schon eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen) mit drei Monaten beschränkt ist. Damit steht für das anhängige Beschwerdeverfahren nur mehr eine "Rest-Ersatzfreiheitsstrafe" von maximal 2 Monaten und 16 Tagen (76 Tage) zur Verfügung.

Daher war unter Berücksichtigung der oben festgestellten Strafbemessungsgründe bei der nunmehr festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe von zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maximal möglichen weiteren 76 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen, sodass sich pro Tag umgerechnet ein Geldstrafbetrag von gerundet € 394,73 (€ 30.000,00 / 76 Tage) ergibt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit 38 Tagen neu festzusetzen.

Verantwortlichkeit des belangten Verbandes:

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft den belangten Verband **Bf2** die Verantwortung für die Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers ***Bf1***. Angesichts der Strafentscheidung gegen ***Bf1*** steht fest, dass dieser die Finanzvergehen zu Gunsten der belangten Verbanden **Bf2** unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel.

Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl ; ).

Die Entscheidung hat über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch gegen den Entscheidungsträger umfasste(n) Tat(en) abzusprechen [vgl. (13Os4/21v)].

Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor.

Zur Verbandsgeldbuße:

Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist.

Zu §§ 23 und 33 Abs. 5 FinStrG siehe oben.

Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Bei der Strafbemessung der **Bf2** als belangtem Verband wurden vom Spruchsenat die Vorstrafe und ein längerer Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.

Aus dem Strafakt ergibt sich eine (zwischenzeitig getilgte) Vorstrafe des Verbandes wir folgt:
Finanzstrafverfahren Nr. *GZ2*, Erkenntnis vom wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldbuße von € 800,00.

Auch hier vertritt der Finanzstrafsenat die Ansicht, dass der Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes bzw. das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ohnehin durch die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge geahndet werden. Stattdessen ist der wiederholte Tatentschluss des Entscheidungsträgers als erschwerend zu werten.

Als mildernd sind auch hier die vollständige Schadensgutmachung, das umfassende Geständnis des Geschäftsführers sowie die Offenlegung durch die missglückte Selbstanzeige zu werten.

Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes war gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier ***Bf1*** als Gesellschafter des Verbandes nach sich gezogen hat.

Als weiterer Milderungsgrund ist hier die (allein vom Bundesfinanzgericht zu vertretende) unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten, für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldbuße von € 1.000,00 gewährt wird.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte die wirtschaftliche Lage des belangten Verbandes als sehr gut dargestellt.

Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen (guten) wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung) und des Wegfalls der Vorstrafe (siehe unten, nunmehr Zusatzstrafe) als Erschwerungsgrund war die im Spruch ersichtliche Geldbuße als angemessen festzusetzen.

Da die letzte Teiltat im anhängigen Beschwerdeverfahren die zugunsten des belangten Verbandes begangene Abgabenhinterziehung für die mögliche Umsatzsteuervorauszahlung für November 2018 mit Verkürzung am verwirklicht wurde (auch wenn diese Tat im Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung nicht Deckung fand), wurden alle hier angeschuldeten Finanzvergehen noch vor der Strafentscheidung mit Erkenntnis vom begangen und hätten daher schon mitbestraft werden können. Daher ist die Geldbuße des belangten Verbandes gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zu diesem Erkenntnis auszusprechen.

**Bf3**

Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten (welcher diesbezüglich keine Beschwerde eingebracht hat) das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden (beneficium cohaesionis).

Aus Anlass der Beschwerden ist das angefochtene Erkenntnis auch betreffend den Spruch über die Firma **Bf3** als belangter Verband gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG (beneficium cohaesionis) aufzuheben und das wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren der Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 02/2018 von € 3.065,50 durch den Beschuldigten als Entscheidungsträger des Verbandes gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c. und 161 Abs. 3 FinStrG einzustellen, da der (möglicherweise so gewollte, aber explizit nicht so ausgeführte) bestrafte Verkürzungszeitraum Februar 2018 im Spruch, der Verband wäre für Abgabenhinterziehung der Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 verantwortlich, keine Deckung findet.

Diesbezüglich wird die Entscheidung dem Masseverwalter (nur) zur Information übermittelt.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten für den Beschuldigten und die **Bf2** in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

[...]

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt wären, liegen nicht vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 29 Abs. 2 und 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3300002.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at