Teilweise Rückforderung der Familienbeihilfe bei Überschreitung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der "Einschleifspanne"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1*** (Zeitraum Oktober/November 2019 bis Jänner 2020), sowie für das Kind ***2*** (Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020) Ordnungsbegriff ***X*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betreffen Familienbeihilfe wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Rückforderung an Familienbeihilfe beträgt € 789,24.
II. Der Beschwerde betreffend Kinderabsetzbetrag wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Rückforderung beträgt € 175,20.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom gab die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** bekannt.
Mit Bescheid vom forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Kind1*** für den Zeitraum 10 bzw. 11/2019 bis 01/2020 und ***Kind2*** für 10/2019 bis 02/2020 zurück. Aus der Begründung:
"Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Ihr Sohn ***1*** hat seit ein Dienstverhältnis. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er die volle Zeit für eine Berufsausbildung (Studium) aufbringt. Es besteht ab Beginn des Folgemonats, also ab 11/2019 kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe.
Ihre Tochter ***2*** hat seit ein Dienstverhältnis. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die volle Zeit für eine Berufsausbildung (Studium) aufbringt. Es besteht ab 10/2019 kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe."
2. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und führt aus:
"1.1 Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin ***Kind1***, geb. am ***Datum**, war im Rückforderungszeitraum an der ***UNI*** als ordentlicher Student gemeldet. In diesem Zeitraum stand der Sohn der Beschwerdeführerin als Student in Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und stand der Beschwerdeführerin daher für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zu. Der Sohn der Beschwerdeführerin wies einen günstigen Studienfortgang auf. Die Behörde hat der Beschwerdeführerin zudem kein Überprüfungsschreiben übermittelt.
Auch die Tochter der Beschwerdeführerin ***Kind2***, geb. am ***Datum***, war im Rückforderungszeitraum an der ***UNI*** als ordentliche Studentin gemeldet. In diesem Zeitraum stand die Tochter der Beschwerdeführerin als Studentin in Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und stand der Beschwerdeführerin daher für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zu. Die Tochter der Beschwerdeführerin wies einen günstigen Studienfortgang auf. Die Behörde hat der Beschwerdeführerin zudem kein Überprüfungsschreiben übermittelt.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Satz 12 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Bei einem Studium liegt eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt sind und zwar unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung neben dem Studium (RV/3100749/2019-RS1).
Der Studienerfolg ist erbracht, da im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat im Studienjahr 2018/2019 34,5 ECTS erzielt und somit deutliche mehr als gefordert. Auch die Tochter der Beschwerdeführerin wies im Studienjahr 2018/2019 mit 25 ECTS einen günstigen Studienfortgang auf. In der Begründung des Rückforderungsbescheides geht das Finanzamt ohne Nennung von Quellen davon aus, dass aufgrund des Dienstverhältnisses nicht davon ausgegangen werden kann, dass die volle Zeit für eine Berufsausbildung aufgebracht wird. Zwar standen sowohl der Sohn als auch die Tochter der Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum in einem Dienstverhältnis, allerdings stellt die Ausübung einer Beschäftigung neben dem Studium entgegen den Ausführungen des Finanzamtes keinen Rückforderungsgrund dar (RV/3100749/2019)."
3. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vermeinte in der Begründung die Vollzeitbeschäftigung der beiden Kinder hindere sie am zielstrebigen betreiben des Studiums.
4. Im Vorlageantrag vom führte die Bf. ergänzend aus:
"Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Dieser Nachweis konnte erbracht werden. ***Kind1*** hat im Studienjahr 2018/2019 34,5 ECTS erzielt. ***Kind2*** hat im Studienjahr 2018/2019 25 ECTS erzielt. Nicht nachvollziehbar ist weshalb nach den Ausführungen des Finanzamt Österreich zumindest 20 bis 30 ECTS nachgewiesen werden müssen um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Ernsthaftigkeit des Studiums meines Sohnes ***Kind1*** ist zudem durch seinen weiteren Studienerfolg ersichtlich. Im nachfolgenden Semester Sommersemester 2020 konnte ein Studienerfolg von 30 ECTS erzielt werden. In den darauffolgenden Semestern konnte ebenfalls ein Studienerfolg von jeweils 30 ECTS erreicht werden. ***Kind2*** und ***Kind1*** haben ihr Studium auch während des Wintersemesters 2019 ernsthaft und zielstrebig durch den Besuch von Lehrveranstaltung und der Aneignung des Lehrinhaltes betrieben. Zudem ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht stets jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durschnitt auf ein Semester entfallen (3 Ob 181/19t, iFamZ 2020/81, 147 mwN)."
5. Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde, da das Studium weder vom Sohn der Bf. noch von der Tochter der Bf. zielstrebig und ernsthaft betrieben worden sei. Außerdem sei es zu einer Überschreitung der Einkommensgrenzen gekommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Sohn der Bf. ***Kind1*** ist im Mai 1996 geboren. Er vollendete das 19. Lebensjahr im Mai 2015.
2. Von bis hat er den Präsenzdienst absolviert.
3. Er hat das Bachelorstudium Mechatronik als ordentlicher Studierender ab dem Wintersemester 2016/2017 an der ***UNI*** begonnen. Im ersten Studienjahr wurden 25, im zweiten (2017/2018) 22,75 und im dritten (2018/2019) 30,75 ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen.
4. ***1*** erwirtschaftete im Jahr 2019 ein Einkommen in Höhe von € 10.272,64 (Einkommensteuerbescheid 2019 vom ). Mit Eingabe vom gab die Bf. den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** wegen Überschreitung der Einkommensgrenze bekannt.
5. Die Tochter der Bf. ***Kind2*** ist im Juni 1998 geboren. Sie vollendet das 19. Lebensjahr im Juni 2017.
6. Sie maturierte im Juni 2017. Sie hat das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik als ordentliche Studierende im Wintersemester 2017/2018 an der ***UNI*** begonnen. Im ersten Studienjahr wurden 26, im zweiten Studienjahr 21 ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen.
7. ***2*** erwirtschaftete im Jahr 2019 ein Einkommen in Höhe von € 9.956,95 (Einkommensteuerbescheid 2019 vom ) und im Jahr 2020 in Höhe von € 18.962,33 (Einkommensteuerbescheid 2020 vom ).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen
1. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden."
2. Gemäß § 5 Abs 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 15.000 € (bis 2019: 10.000 €) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000 (bis 2019:10.000 €), so verringert sich die Familienbeihilfe, die für das Kind nach § 8 Abs 2 einschließlich § 8 Abs 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000 (bis 2019: 10.000 €) übersteigenden Betrag. § 10 Abs 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des Kindes bleibt nach lit. a leg cit ua das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, […]
Die Frage, ob die Kinder der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren ein den Betrag von 15.000/10.000 Euro übersteigendes Einkommen erzielt haben, ist eine Vorfrage, die im Einkommensteuerverfahren derselben mit der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (des im jeweiligen Jahr erzielten Einkommens) bereits rechtskräftig als Hauptfrage entscheiden wurde. Dieser Entscheidung kommt Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zu (vgl. zur Bindungswirkung allgemein Ritz/Koran, BAO7, § 116, Tz 5; Stoll, BAO, 1319).
3. Wird die Einkommensgrenze von 15.000 bzw. 10.000 Euro überschritten, so muss lediglich der 15.000 bzw. 10.000 Euro übersteigende Betrag im Falle einer Rückforderung (§ 26 Abs 1) refundiert werden. Diese "Einschleifspanne" liegt zwischen 15.001/10.001 Euro und der Summe aus 15.001/10.001 Euro plus Familienbeihilfen-Hochrechnungsbetrag in Bezug auf das Kalenderjahr.
Der Familienbeihilfen-Hochrechnungsbetrag ermittelt sich aus dem monatlichen Betrag an Familienbeihilfe multipliziert mit der Anzahl der Monate, für die Familienbeihilfe bestanden hat.
Die Rückforderungshöhe bestimmt sich mit jenem Betrag, mit dem das Einkommen die 15.000/10.000 Euro-Grenze übersteigt.
4. Für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 überschritten wurde, ist zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs 2 dabei nicht anzuwenden ist, hier eine Ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. mit Hinweis auf ).
5. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs 1 FLAG 1967).
6. Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
7. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (zB ; ; ).
8. Der Rückforderungsbescheid ist ein Sammelbescheid hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26, Rz 11).
Erwägungen
9. Eingangs ist festzuhalten, dass das Finanzamt sowohl im Erstbescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung die für den gegenständlichen Fall nichtzutreffende Gesetzesstelle herangezogen hat (§ 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG).
Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 2 Abs 1 lit b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl 311/1992 für den Besuch der in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen Kriterien festgelegt hat, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (vgl etwa ).
Bei einem Studium an einer österreichischen Universität liegt eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung immer dann vor, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich des Studienfortganges erfüllt sind (vgl dazu etwa ). Dies unabhängig davon, ob neben dem Studium eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Rein-alter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2, Rz 67).
Sowohl für den Sohn als auch die Tochter der Bf. konnte der erforderliche Studienerfolg für das Studienjahr 2018/2019 anhand der absolvierten ECTS nachgewiesen werden. Sie standen daher im streitgegenständlichen Zeitraum unabhängig von einer Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigung - in Berufsausbildung (siehe dazu auch ).
Einkommensgrenzen:
10. Zu prüfen ist, ob der Sohn bzw die Tochter der Bf. in den einzelnen Jahren die Einkommensgrenzen des § 5 Abs 1 FLAG 1967 überschritten haben.
11. In den Jahren 2019 und 2020 betrug die Familienbeihilfe für ein Kind, das das 19. Lebensjahr vollendet hat, 165,10 € + 7,10 € (Geschwisterstaffel) somit jährlich 2.066,40 €. Somit liegt die Einschleifspanne im Jahr 2019 zwischen € 10.001,00 und € 12.066,40 und im Jahr 2020 zwischen € 15.001,00 und € 17.066,40.
Zu ***1***:
Im Jahr 2019 betrug das Einkommen von ***1*** € 10.272,64. Die Rückforderung an Familienbeihilfe unter Berücksichtigung der Einschleifregelung beträgt somit € 272,64.
Mit Eingabe vom wurde der Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe bekannt gegeben, die Rückforderung der Familienbeihilfe für Jänner 2020 erfolgte damit zu Recht.
Zu ***2***:
Im Jahr 2019 befand sich ***2*** in Berufsausbildung und die Einkommensgrenze wurden nicht überschritten, die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte somit nicht zu Recht.
Im Jahr 2020 wurde die Einkommensgrenze über die Einscheifspanne hinaus überschritten. Familienbeihilfe steht damit im Jahr 2020 nicht zu und die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate Jänner und Februar 2020 iHv € 344,40 (172,20x2) erfolgte zu Recht.
Besteht auf Grund der Überschreitung der Einkommensgrenzen gem § 5 Abs. 1 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, besteht auch kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
12. Zusammenfasung
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausbildung und nach dem Überschreiten der Einkommensgrenzen des § 5 FLAG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Tatfragen, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten sind (vgl zB mwN). Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100239.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at