Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2024, RV/5100733/2023

Rückforderung von Familienbeihilfe betreffend das ganze Jahr wegen Überschreitens der Einkommensgrenze gem. § 5 Abs. 1 FLAG 1967.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gerald Büger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Heiligengeistgasse 1, 5270 Mauerkirchen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom (***Ordnungsbegriff***) zu ***SVNr_Bf*** betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (EUR 1.155,70) und des Kinderabsetzbetrages (EUR 408,80) für den Sohn ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***) für den Zeitraum Jänner 2022 bis Juli 2022 in der Höhe von insgesamt EUR 1.564,50 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , gab die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) der belangten Behörde gegenüber betreffend Familienbeihilfe bekannt, dass ihr Sohn Mag. ***Sohn*** seit ein Dienstverhältnis habe, durch welches er voraussichtlich die Zuverdienstgrenze überschreiten werde.

Mit Auskunftsersuchen vom forderte die belangte Behörde von der Bf. Einkommensnachweise des Sohnes für die Monate April, Mai und Juni 2022 ab und erhielt die entsprechenden Informationen mit Eingabe vom , eingelangt am .

Mit Rückforderungsbescheid vom , zugestellt am , forderte das Finanzamt Österreich von der Bf. die für ihren Sohn ***Sohn*** im Zeitraum 01/2022 bis 07/2022 gewährte Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 1.155,70 und den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von Euro 408,80, insgesamt Euro 1.564,50, zurück und begründete dies wie folgt:

"Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020)."

Gegen diesen Bescheid wurde durch die steuerliche Vertretung der Bf. fristgerecht die Beschwerde vom (eingelangt am 25.08.20223) erhoben:

"I. Rechtzeitigkeit der Beschwerde (…)

II. Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***) hat sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften im Februar 2022 beendet und betreibt seit März 2022 (Sommersemester 2022) das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Bis zum war er neben dem Studium im geringfügigen Ausmaß von 10 Wochenstunden beruflich tätig. Die Zuverdienstgrenze wurde dabei nicht überschritten.

Seit steht er als Universitätsassistent in einem Dienstverhältnis zur Universität ***1***. Dieses Dienstverhältnis umfasst 30 Wochenstunden. Aufgrund der Höhe dieses Verdienstes wird seither die Zuverdienstgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin hat diesen neuen Sachverhalt der Familienbeihilfenstelle am schriftlich bekannt gegeben.

III. Beschwerdepunkt

Die Bf. erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass die Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis März 2022 zusteht, da alle Voraussetzungen dafür (insbesondere auch die Einhaltung der Zuverdienstgrenze) erfüllt sind.

IV. Beschwerdegründe

Die Familienbeihilfe entfällt, wenn das Kind den in § 5 Familienlastenausgleichsgesetz festgelegten Zuverdienst überschreitet. Dies ist jedoch erst ab April 2022 der Fall. Für die Monate Jänner bis März 2022 sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben. (…)

V. Beschwerdebegehren

Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Verwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid abändern und den Zeitraum der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf April bis Juli 2022 einzuschränken."

Im Zuge der Beschwerde beantragte die Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 275 Abs. 3 Z 1 BAO sowie die Entscheidung durch den Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt durch Hinterlegung mit , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Bis zum war Ihr Sohn geringfügig beschäftigt. Und steht seit als Universitätsassistent in einem Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis umfasst 30 Wochenstunden. Im Jahr 2022 wurden aus diesen Dienstverhältnissen Einkünfte in Höhe von 19.115,29 Euro (Eur 1.123,96 und Euro 17.991,33) erzielt. Von Ihrem Sohn wurde das Diplomstudium der Rechtswissenschaften im Februar 2022 beendet. Seit März 2022 wird das Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften von Ihrem Sohn, Hr. ***Sohn***, geb. ***Geburtsdatum im Juli 2000***, ernsthaft und zielstrebig betrieben.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG gilt Folgendes:

"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, [...]"

Aufgrund der Beendigung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im 02/2022 und Beginns des Doktorratsstudiums der Rechtswissenschaften im 03/2022 liegt im Zeitraum 01/2022 bis 12/2022 eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG vor. Damit einhergehend ist grundsätzlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen, der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Für die Beurteilung der Zuverdienstgrenze ist aufgrund des Vorliegens des ganzjährigen Familienbeihilfenanspruchs das Einkommen des Jahres 2022 (01/2022 bis 12/2022) maßgeblich. Aufgrund des Überschreitens des Jahreseinkommens von Eur 15.000,- war die Familienbeihilfe inkl. KAB zurückzufordern.Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden."

Die Bf. brachte durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht mit den Vorlageantragvom ein und führte ergänzend aus:

"Die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sind nicht nachvollziehbar. Der Sohn der Beschwerdeführerin begann nach Abschluss seines Studiums am ein Dienstverhältnis an der Universität ***1*** als Universitätsassistent. Als die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto bemerkte, dass ihr die Familienbeihilfe über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin überwiesen wurde, nahm sie selbst mit dem Finanzamt Kontakt auf und meldete diesen Umstand, da ihr klar war, dass mit Beginn der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung keine Familienbeihilfe mehr zusteht. Dass die Finanzverwaltung nunmehr hergeht und für das gesamte Jahr 2022 - also auch für den Zeitraum vor Beginn des Dienstverhältnisses - keinen Familienbeihilfenanspruch erkennt, widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen in § 5 FLAG (die im Übrigen sogar in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zitiert werden!), wonach "das zu versteuernde Einkommen, das... nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht" außer Betracht bleibt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 lit. a) FLAG). Nach der in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Ansicht der Finanzverwaltung wäre es so, dass für eine Person, welche beispielsweise im Juni eines Jahres ihr Studium erfolgreich abschließt und gleich anschließend ab Juli in ein Arbeitsverhältnis tritt, die Familienbeihilfe für das gesamte Jahr rückwirkend aberkannt wird, wenn das Einkommen ab Juli bis Jahresende mehr als 15.000 EUR beträgt und diese Person neben ihrem Beruf noch das Doktoratsstudium inskribiert hat. Bei einem Universitätsassistenten gehört die Absolvierung des Doktoratsstudiums zum Berufsbild und ist verpflichtend. Dieses ist somit Teil der beruflichen Tätigkeit und keine Ausbildung. Dies wurde auch nie behauptet. Wie gesagt, wäre die Beschwerdeführerin nie auf die Idee gekommen, für diesen Zeitraum eine Familienbeihilfe zu beantragen. Im Gegenteil; sie hat den Wegfall der Familienbeihilfe ordnungsgemäß gemeldet und als Reaktion wurde ihr die Familienbeihilfe auch für den Zeitraum vor der Berufstätigkeit des Sohnes gestrichen. In diesem Zeitraum bestand zwar eine geringfügige Beschäftigung neben dem Studium, dadurch wurde die Zuverdienstgrenze jedoch zweifellos nicht überschritten. Es wird daher beantragt, die Familienbeihilfe für den Sohn ***Sohn***, geboren am ***Geburtsdatum im Juli 2000***, für den Zeitraum Jänner bis März 2022 entsprechend der Bescheidbeschwerde zu gewähren."

Mit Auskunftsersuchen vom wurde die Bf. um die Übermittlung folgender Unterlagen gebeten:

  1. Dienst- bzw. Arbeitsvertrag betreffend das Dienstverhältnis an der Universität ***1***

  2. Sponsionsurkunde und Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums

  3. Inskriptionsbestätigung über Aufnahme des Doktorratsstudiums

Mit Antwortschreiben vom übermittelte die Bf. folgende Unterlagen:

  1. Studienbestätigung vom des Sohnes betreffend das Doktorat Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2023

  2. Studienbestätigung vom des Sohnes betreffend das Bachelorstudium Recht und Wirtschaft für das Sommersemester 2023

  3. Bescheid vom über die Verleihung des akademischen Grades des Magisters der Rechtswissenschaften

  4. Arbeitsvertrag vom betreffend das Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter (30 Wochenstunden) an der Universität ***1***

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu im Vorlagebericht vom nach ausführlichen Darstellungen zum Sachverhalt folgende Stellungnahme ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden […].

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG gilt Folgendes: "Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ..[…].

In § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird geregelt: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitraum 01/2022 bis 12/2022:

Aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag mit der Universität ***1*** als Arbeitgeber ist unter ua. zu entnehmen:

unter Punkt 2.: Das Arbeitsverhältnis wurde befristet beginnend mit abgeschlossen und endet mit Ablauf des .

unter Punkt 5.: Der Sohn der Bf. wurde u.a. in die Verwendungsgruppe als Universitätsassistent (Dissertant) gem. § 26 (1) des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten eingestuft.

unter Punkt 6.: Unter Absatz (5) wird ausgeführt, dass der Aufgabenbereich auch die selbständige Forschungstätigkeiten einschließlich der Abfassung der Dissertation (Doktoratsstudium an der Universität ***1***) umfasst.

Unter Punkt 7.: Unter Absatz 7.2. wurde festgelegt, dass dem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsausmaßes nach Punkt 7.1. eine der jeweiligen Qualifikation entsprechende angemessene Zeit zur Erbringung eigener wissenschaftlicher Leistungen (Dissertation) einzuräumen ist. Dieser Anteil ist von der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit nach Anhörung des Arbeitnehmers schriftliche festzulegen und darf im Jahresdurchschnitt 10 Wochenstunden nicht unterschreiten. Der Arbeitnehmer hat das Recht, im Rahmen seiner selbständigen wissenschaftlichen Arbeit, Fachbereichs-/Universitätseinrichtungen auch außerhalb des im Punkt 7.1. festgelegten Beschäftigungsausmaßes zu benützen.

Nach Beendigung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität ***1*** ging der Sohn der Bf. ein Anstellungsverhältnis in Teilzeit mit der Universität ***1*** ein. Unter den zu erfüllenden Aufgaben ist die selbständige Forschungstätigkeit einschließlich der Abfassung der Dissertation konkret angeführt. Im Anstellungsvertrag wurde das "Doktoratsstudium an der Universität ***1***" als Studienort zur Abfassung der Dissertation ausdrücklich festgelegt. Dieser Umstand lässt nach Ansicht der Amtsbehörde eindeutig erkennen, dass der Sohn der Bf. nur unter der Voraussetzung, dass ein Doktoratsstudium an der Universität ***1*** aufgenommen und betrieben, sowie eine Dissertation an derselben verfasst wird, aufgenommen wurde. Eine Anstellung als Universitätsassistent war deshalb nur aufgrund der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen (Betreiben eines Doktorratsstudiums und Abfassung einer Dissertation) möglich. Aufgrund dieser Verpflichtungen lässt sich daraus ableiten, dass durch die Aufnahme des Doktorratsstudiums eine im Anschluss des Diplomstudiums weiterführende Berufsausbildung auch während der Anstellung als Universitätsassistent vorliegend ist.Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt bestand für den Sohn der Bf. grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum 01-12 im Jahr 2022 und darüber hinaus (bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres im Juli 2024), weil sich ***Sohn*** nach Beendigung des Diplomstudiums im 02/2022 und Wiederaufnahme des Bachelorstudiums Recht und Wirtschaft im 01/2022, sowie Aufnahme des Doktorratsstudiums unmittelbar nach Beendigung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im 03/2022 im Zeitraum ab 01/2022 bis 12/2022 in einer weiterführenden und durchgehenden Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG befunden hat.

Beobachtungszeitraum für die Zuverdienstgrenze iS des § 5 Abs. 1 FLAG 1967

Die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass bei der Ermittlung des für den Bezug der Familienbeihilfe schädlichen Grenzbetrages an Einkommen des Kindes das zu versteuernde Einkommen außer Betracht bleibt, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Da im gegenständlichen Beschwerdefall für den Sohn der Bf. im Zeitraum 01/2022 bis 12/2022 grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des Vorliegens einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG durchgehend besteht, ist das Einkommen, das ***Sohn*** im Zeitraum 01/2022 bis 12/2022 erzielt hat, bei der Ermittlung dieses Grenzbetrages zu berücksichtigen.Für die Ausmessung des Grenzbetrages für die Zuerkennung der Familienbeihilfe im durch die Bf. beantragten Zeitraum 01/2022 bis 03/2022 ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht etwa nur das in den Monaten 01/2022 bis 03/2022 erzielte Einkommen, sondern das Gesamtjahreseinkommen im Zeitraum 01/2022 bis 12/2022 aufgrund des Vorliegens einer durchgehenden und weiterführenden Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG maßgeblich. (siehe u.a. UFS RV/0302-F/09 vom )

Antrag der Amtsbehörde: Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht."

Das Bundesfinanzgericht nahm mit der steuerlichen Vertretung der Bf. Kontakt auf und übermittelte in der Folge mit E-Mail vom eine Übersicht der einschlägigen Judikatur und Literatur mit dem Ersuchen, bis zum dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde urlaubsbedingt und antragsgemäß bis zum verlängert.

Mit Eingabe vom zog die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung die Anträge auf Entscheidung durch den Senat sowie den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Auf telefonische Nachfrage erklärte die steuerliche Vertretung am , über die Eingabe vom hinaus keine weitere (inhaltliche) schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Recherchen des Bundesfinanzgerichts in der Familienbeihilfedatenbank der Finanzverwaltung ergaben (unter anderem durch Einsichtnahme in diesbezüglich automatisiert übermittelte Studiendaten), dass der Sohn der Bf. das genannte Doktoratsstudium bis dato betreibt und weiters ab dem Wintersemester 2018 (mit einer Unterbrechung - ) das Bachelorstudium Recht & Wirtschaft an der Universität ***1*** betrieb, wobei im Sommersemester 2022 eine Studienleistung von 14 ECTS und im Wintersemester 2022 eine Studienleistung von 6 ECTS erbracht wurde. Das Bachelorstudium Recht & Wirtschaft konnte mit erfolgreich abgeschlossen werden.

III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am wurde das Studium Recht und Wirtschaft (Bachelor) durch den Sohn der Bf., ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***), geboren im Juli 2000, wiederaufgenommen. Der Bf. wurde für den Sohn laufend für das von diesem seit betriebene Diplomstudium Rechtswissenschaften Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag gewährt. Mit schloss der Sohn der Bf. das Diplomstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich ab. Am wurde das Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften begonnen. Seit dem Wintersemester 2018 betrieb der Sohn der Bf. (mit einer Unterbrechung - ) weiters das Bachelorstudium Wirtschaft & Recht und absolvierte im Sommersemester 2022 14 ECTS und im Wintersemester 2022 6 ECTS. Die Studien, jeweils an der Universität ***1***, wurden bzw. werden zielstrebig und ernsthaft betrieben. Am bereitete sich der Sohn der Bf. auf die Präsentation seines Dissertationsvorhabens am vor und schloss das Sommersemester 2023 mit Prüfungen im Doktoratsstudium im Ausmaß von 5 ECTS ab. Das Bachelorstudium Wirtschaft & Recht wurde am abgeschlossen.

Bis zum befand sich der Sohn der Bf. in einem geringfügigen Dienstverhältnis zu ***2***. Ab war ***Sohn*** im Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium im Ausmaß von 30 Wochenstunden als Universitätsassistent (Dissertant) beschäftigt, wobei die Betreibung des Doktoratsstudiums und die Abfassung der Dissertation Teil der aus dem Dienstvertrag erwachsenen Verpflichtungen ist. Entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2022 vom betrug das steuerpflichtige Einkommen von Mag. ***Sohn*** im Jahr 2022 Euro 22.447,89, wobei der Pauschbetrag für Werbungskosten zur Anwendung kam und weder Sonderausgaben, noch außergewöhnliche Belastungen vorlagen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurden von der belangten Behörde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und bereits ausbezahlter Kinderabsetzbetrag betreffend ***Sohn*** wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt in der Höhe von insgesamt EUR 1.564,50 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum Jänner 2022 bis Juli 2022 zurückgefordert.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 in den Fassungen BGBl. I Nr. 220/2021 und BGBl. I Nr. 220/2021 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt dabei als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 109/2020 lautet:

"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b-e) (…)"

§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 50/2015 lautet:

"Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."

Gemäß § 25 BAO (Bundesabgabenordnung) idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Auf einen gutgläubigen Verbrauch oder Ähnliches kommt es bei dieser objektiven und verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht an: § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist ().

Nach § 33 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3.1.2. Erwägungen

Gemäß § 25 BAO war und ist die Bf. als Familienbeihilfebezieherin verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Diese Meldung hinsichtlich der absehbaren Überschreitung der Einkommensgrenze betreffend ihren Sohn ***Sohn*** hat die Bf. mit Eingabe vom , eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, vorgenommen.

Dass der Sohn der Bf. die in § 5 FLAG normierte Einkommensgrenze im Jahr 2022 überschreiten würde und auch tatsächlich überschritten hat, war stets unstrittig. Strittig war allerdings, ob noch für den Zeitraum des Jahres 2022 bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit als Universitätsassistent (Dissertant) Familienbeihilfe zusteht bzw. ob die Rückforderung zu Recht erfolgte.

Nach § 51 Abs. 2 Z 2 UG (Universitätsgesetz) 2002 werden die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert (). Nach § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Der Abschluss einer Berufsausbildung steht einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelegene Zeit eines anschließenden weiteren Studiums grundsätzlich nicht entgegen ().

Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Bf. unter Außerachtlassung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im strittigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe hatte (). Dies ist für den restlichen Teil des Jahres 2022 unzweifelhaft aufgrund des im ersten Studienjahr (ernsthaft und zielstrebig) betriebenen Doktoratsstudiums der Fall, welches selbstverständlich (auch) eine Berufsausbildung darstellt (vgl. ; , RV/2384-W/06). Darüber hinaus würde auch das mit abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschaft & Recht aufgrund einer Verlängerung der Studienhöchstdauer gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG für den relevanten Zeitraum nach Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften einen Familienbeihilfenanspruch vermitteln. Die Einkommensgrenze gem. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist hierbei zunächst auszublenden, da diese Grenze der Höhe nach erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit Erkenntnis vom , 2011/16/0086 ausgesprochen:

"Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs. 2 FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen."

Nach der zuletzt von der Bf. geäußerten Ansicht der Bf. seien aufgrund von § 5 Abs. 1 FLAG 1967 jene Zeiten, in welchen der Sohn der Bf. als Universitätsassistent tätig war, nicht in die Berechnung der Jahres-Einkommensgrenze einzubeziehen, da für diesen Zeitraum keine Familienbeihilfe mehr begehrt wurde, nicht zustehen würde und der Sohn der Bf. bis zum Beginn dieser Tätigkeit die Einkommensgrenze noch nicht überschritten hatte. Weiters könne es für bereits zugestandene und für diesen Zeitpunkt zustehende Familienbeihilfe nicht dazu führen, dass diese wieder zurückbezahlt werden müsse, wenn im späteren Jahresverlauf entsprechend hohe Einkünfte erzielt würden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Zuge der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht darauf abstellt wird, aus welcher konkreten Tätigkeit (abgesehen von endbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen) diese Einkünfte konkret stammen.

Außer Betracht bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des in Ausbildung befindlichen Kindes dabei gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 allerdings das Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei unterjährigem Beginn eines Studiums nach bereits vorangegangener Berufstätigkeit).

In der Literatur (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 § 33 Rz 58/2) wird zur Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im Hinblick auf ein berufsbegleitendes Studium ausgeführt:

"Steht das Kind hingegen das gesamte Jahr in Berufsausbildung und überschreitet es den Einkommensgrenzbetrag, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe ( RV/3925-W/08). Der Beobachtungszeitraum ist vom Gesetz determiniert und kann auch nicht durch "Verzicht" auf Familienbeihilfe für grundsätzliche Anspruchszeiträume einer Berufsausbildung ein Unterschreiten der Einkunftsgrenze erreicht werden ( RV/1726-W/08). Vgl dazu auch Kanduth-Kristen/Komarek in taxlex 2012, 5 ff."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/16/0256, zu dem damals zu entscheidenden Fall festgehalten, dass aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG im November 2007 die gesamte Familienbeihilfe für das Jahr 2007 zu Unrecht bezogen worden sei. Es konnte daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug die für dieses Jahr gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert hat.

Dies liegt daran, dass bei Anwendung des § 5 Abs. 1 FLAG (Einkommensgrenze) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers gerade die ansonsten bestehende Grundregel des § 10 Abs. 2 FLAG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Grundregel, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, dann nicht gilt, wenn die Jahresbetrachtung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 anzustellen ist. Es soll dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erst mit Ablauf des Monats wegfällt bzw. reduziert wird, in dem die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG erstmals überschritten wird, sondern bereits rückwirkend mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze überschritten wird ( mit Verweis auf ; , RV/1741-W/09; , RV/0302-F/09). In diesem Sinne erging auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2021/16/0003 ("Da die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG aufgrund der unstrittigen Feststellung des Bundesfinanzgerichts über das Einkommen des Sohns der Revisionswerberin im Jahr 2019 dazu führt, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht, hätte das Bundesfinanzgericht jedoch die Beschwerde auch hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Dezember 2019 abweisen müssen."), da ansonsten zumindest für die ersten Monate bis zur Erreichung der Einkommensgrenze (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) stets insoweit Familienbeihilfe hätte gewährt werden müssen, was nicht der Fall war. Bereits im Jahr 2009 wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates dahingehend entschieden (: "Wird der Betrag gemäß § 5 Abs.1 FLAG idF 2007 von € 8.725 in dem Zeitraum für den ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, überschritten, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe."), wobei die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss vom , B 1327/09, abgelehnt wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis vom , 2009/16/0256, als unbegründet abgewiesen hat.

Da im konkreten Beschwerdefall unter Ausblendung der Einkommensgrenze dem Grunde nach der Bf. für ihren Sohn im ganzen Jahr 2022 ein Anspruch auf Familienbeihilfe zustand, war bei der Berechnung des maßgeblichen Betrages der Einkünfte, der der Einkommensgrenze gegenüberzustellen ist, das Einkommen des Sohnes des ganzen Jahres 2022 heranzuziehen (vgl. auch , wonach bei Überschreiten der Einkommensgrenze gem. § 5 FLAG 1967 im zweiten Halbjahr auch der Anspruch für das erste Halbjahr gemäß § 5 Abs. 1 FLAG wegfällt).

Für die Ausmessung des Grenzbetrages ist daher im Streitfall nicht etwa nur das in den Monaten Jänner 2022 bis März 2022 erzielte, sondern das Gesamtjahreseinkommen 2022 maßgeblich. Für eine Verkürzung des maßgeblichen Beobachtungszeitraumes und somit Nicht-Einbeziehung der Einkünfte ab April 2022 bis Jahresende 2022 gem. § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 bleibt aufgrund der ganzjährigen Berufsausbildung des Sohnes der Bf. kein Raum.

Das Bundesfinanzgericht geht daher auch im konkreten Beschwerdefall auf Basis der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur und bisheriger einschlägigen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (; , RV/0302-F/09 [mit Verweis auf UFS RV/3925-W/08, RV/1726-W/08, RV/2897-W/07]; , RV/1065-L/10) und entsprechend der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (; , RV/7104493/2019; , RV/7100042/2023; ) davon aus, dass aufgrund des Bestehens eines ganzjährigen Anspruchs auf Familienbeihilfe dem Grunde nach aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze für das gesamte Jahr 2022 keine Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zusteht, da auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 kein (Rest-)Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn Mag. ***Sohn*** bestand. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze einschließlich der Einschleifregelung ist bei einer Auszahlung von Null Euro an Familienbeihilfe auch kein Kinderabsetzbetrag auszuzahlen, da diesfalls Familienbeihilfe nicht "gewährt" wird ().

Die dennoch erfolgte Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfolgte daher insoweit zu Unrecht, weshalb dieser Betrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 von der belangten Behörde zurückzufordern war, was mit dem angefochtenen Bescheid auch geschehen ist. Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung.

Auch die Höhe der zurückgeforderten Beträge hat sich als korrekt erwiesen.

Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist dabei nicht von Bedeutung (; , 2009/15/0089; , 2007/15/0162; , 2008/15/0323; , 2006/15/0113; , 2005/15/0080; , 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (; , RV/7100264/2016; ). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 14 mit Verweis auf , 0217; , 97/15/0111; , 98/13/0042; , 2007/13/0120).

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

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