Parkometer - Lenkerauskunft verweigert
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ: MA67/GZ1/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde am um 09:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, ***1*** Straße 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ2/2023, (Lenkererhebung), wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein zugestellt und dem Beschwerdeführer persönlich am ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer leistete der im Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom ausgesprochenen Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht Folge, da er mit Schreiben vom bloß das Folgende ausführte:
"Die Lenkererhebung vom verweigere ich
Begründung:
Den Verursachenden brauche ich nicht benennen! Als deutscher Staatsbürger, der sich auch in Deutschland aufhält und dort den ersten Wohnsitz hat, berufe ich mich dabei auf mein Zeugnisverweigerungsrecht § 52, Strafprozessordnung, 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150), 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) bzw. mein Aussageverweigerungsrecht § 136 und § 163a (StPO)."
Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2023, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen, da mit Schreiben vom keine konkrete Person namhaft gemacht worden sei, welcher das Fahrzeug überlassen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Mit Schreiben vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom und brachte darin das Folgende vor:
"Betr.: Strafverfügung GZ: MA67/GZ1/2023 vom
Gegen die oben genannte Strafverfügung lege ich hiermit Einspruch ein!
Begründung:
Die Nichtbenennung des Lenkers (Fahrzeugführers) durch den Halter, was als Anlass dieser Strafverfügung genannt wird, verstößt gegen die Grundzüge des deutschen Schuldprinzips und die hohen Standards des deutschen Verfahrensrechts (Zeugnisverweigerungsrecht § 52, Strafprozessordnung, 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150), 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) bzw. mein Aussageverweigerungsrecht § 136 und § 163a (StPO)
Laut dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Vollstreckung der Geldsanktion der o.g. Strafverfügung in Deutschland nicht zulässig.
Deshalb beantrage ich hiermit die Einstellung des Verfahrens, um weiteren Verwaltungsaufwand zu begrenzen!"
Mit Straferkenntnis vom , GZ: MA67/GZ1/2023, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden fest. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro erhöhte.
Als "Hinweis für Deutschland" wurde angeführt:
"Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder zu überweisen oder einzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass die Einzahlung nur bei korrekter Angabe der Zahlungsreferenz zugeordnet werden kann.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, wir der Gesamtbetrag nach dem Vertrag zwischen der Republik Deutschland und der Rebublik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mail 1988 vollstreckt. Gemäß § 96 des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) kann bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden."
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenkerauskunft nachweislich am 25.11.202 zugestellt.
In weiterer Folge wurde mit Schreiben, datiert mit , keine Person als Lenker genannt.
Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In Ihrem fristgerechten Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, die Nennung eines Lenkers würde ua. gegen die Grundzüge des deutschen Schuldprinzips verstoßen.
Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rasch festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Der Lenker ist mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Adresse zu benennen.
§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handelsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (). Es handelt sich im vorliegenden Fall daher um eine im Inland begangene Verwaltungsübertretung, die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VStG hier strafbar ist. Die erkennende Behörde sieht sich aufgrund der im Einspruch vorgetragenen Argumente nicht veranlasst, von der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtsmeinung abzugehen. Da im Verwaltungsstrafrecht das Territorialprinzip gilt, sind ausländische Staatsbürger für die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen ebenso strafbar wie Inländer.
Insoweit in dem Einspruch verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf eine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung bzw. zur Bezichtigung naher Angehöriger angemeldet werden, ist somit die Verpflichtung zur Lenkerauskunft durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung gedeckt.
Sie sind der durch die gesetzesgemäße, formelle Anfrage ausgelösten Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft anlässlich der Lenkererhebung nicht nachgekommen.
Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihren Verpflichtungen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom Einspruch (Anmerkung des BFG: gemeint Beschwerde). Die Begründung der Beschwerde war wortgleich mit jener des Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom .
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D).
Das genannte Fahrzeug war am um 09:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, ***1*** Straße 48, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom , GZ. MA67/GZ2/2023, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).
Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens vom erfolgte mit internationalem Rückschein und durch die persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am . Die Übernahme wurde vom Beschwerdeführer mit Unterschrift auf dem internationalen Rückschein bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat das Auskunftsbegehren der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schreiben vom beantwortet, allerdings ohne eine konkrete Person bekanntzugeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen worden war und hat damit der behördlichen Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nicht entsprochen. Binnen der zweiwöchigen Frist nannte der Beschwerdeführer keinen Lenker für den angefragten Zeitpunkt und machte ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht als deutscher Staatsbürger nach der deutschen Strafprozessordnung geltend.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akt. Der Sachverhalt kann als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 2007/17/0130).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).
Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN ; ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Das objektive Tatbild einer Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).
Bei der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ).
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung eines fahrlässigen Handelns initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Dem Einspruchsvorbringen des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom und dem wortgleichen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, er mache ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nach deutschem Recht geltend, ist zu entgegnen, dass gemäß § 2 Abs. 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Daraus folgt, dass der Tatort einer Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 der Sitz der anfragenden (inländischen) Behörde und die im Ausland unterlassene Lenkerauskunft eines Ausländers daher im Inland strafbar ist (zuletzt idS ; bis 0021; vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 1991, Kommentar, § 2 Tz. 14). Wird demnach das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, so kann auch die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein.
Der Bestrafung des Beschwerdeführers steht deutsches Recht schon deshalb nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches (Verfassungs-)Recht nicht anzuwenden ist (vgl. ). Demnach geht die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, mutmaßliche Lenker eines KFZ zu benennen, fehl, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, die Verweigerung der Lenkerauskunft, in der Republik Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. Zl. 99/03/0074 mit Hinweis auf Zl. 97/02/0220; Zl. 96/17/0425).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse) erkennt, darf daher eine Lenkeranfrage nach § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) auch an deutsche Staatsbürger (Zulassungsbesitzer) gerichtet werden. Zum Verschulden iZm der hier anzuwendenden Vorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ein deutscher Staatsbürger spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich rechnen muss, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (vgl. Zl. 98/17/0091-0093).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Wiener Parkometergesetz auf ihn als deutschen Staatsbürger nicht anwendbar sei, geht daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer hat dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit von der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angesehen wurde.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine konkrete Person namhaft gemacht hat, der das Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung, soweit bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500056.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at