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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2024, RV/7101869/2023

Vorlageantrag ohne wirksame Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, womit zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe (€ 2.330,90) und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbetrag (€ 759,20), Gesamtbetrag der Rückforderung € 3.090,10, für den im November 1999 geborenen ***6*** ***2*** (Familienbeihilfe September 2018 bis September 2019) und für den im März 1997 geborenen ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe September 2018 bis September 2019, Kinderabsetzbetrag September 2018 bis September 2019) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Bescheid

Mit Bescheid Anrechnung vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe (€ 2.330,90) und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbetrag (€ 759,20), Gesamtbetrag der Rückforderung € 3.090,10, für den im November 1999 geborenen ***6*** ***2*** (Familienbeihilfe September 2018 bis September 2019) und für den im März 1997 geborenen ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe September 2018 bis September 2019, Kinderabsetzbetrag September 2018 bis September 2019) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

Beschwerde

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom , Postaufgabe erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom . Die Bf gab darin bekannt, die im Spruch genannte Rechtsanwälte GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftrag und bevollmächtigt zu haben. Die Rechtsanwaltskanzlei berufe sich gemäß § 8 RAO und § 10 Abs. 1 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht. Es wurde auch "gemäß § 24 VwGVG" eine mündliche Verhandlung beantragt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Trotz der Bevollmächtigung der im Spruch genannten Rechtsanwälte GmbH wurde die Beschwerdevorentscheidung vom direkt an die Bf adressiert und dieser übermittelt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom , Postaufgabe am selben Tag, führt die Bf aus:

I.

In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet die Beschwerdeführerin nachstehenden Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom an die ausgewiesene Rechtsvertretung und führt diesbezüglich aus wie folgt

1. Eine Bevollmächtigung zum "Einschreiten" bei einer Behörde umfasst auch die Empfangnahme der behördlichen Schriftstücke (Zustellbevollmächtigung) ( zu 81/08/1035). Beruft sich ein Rechtsanwalt gemäß § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfe ( zu 94/14/0104). Die gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht umfasst somit auch eine Zustellbevollmächtigung iSd § 9 Zustellgesetz. Wurde einer Behörde somit die Vollmacht eines Vertreters bekanntgegeben, haben Zustellungen jedenfalls an diesen bestellten Vertreter zu erfolgen ( zu 92/17/0234).

2. Mit Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, für den Zeitraum September 2018 bis September 2019 € 3.090,10 an Familienbeihilfe und; Kinderabsetzbeträgen zurückzuzahlen, wurde der zuständigen Abgabenbehörde bekanntgegeben, dass Frau ***1*** ***2*** die [einschreitende] Rechtsanwälte GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Dabei berief sich die ausgewiesene Rechtsvertretung auf die ihr gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht, sodass von dieser jedenfalls auch die Zustellbevollmächtigung umfasst ist. Die Bevollmächtigung der ausgewiesenen Rechtsvertretung wurde der Abgabenbehörde daher jedenfalls ausreichend bekannt gegeben.

3. Die Zustellung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte jedoch nicht an die ausgewiesene Rechtsvertretung, obwohl aufgrund der ausgewiesenen Vollmacht gemäß § 8 RAO die Zustellung an diese erfolgen hätte müssen. Warum die Zustellung trotz erfolgter Vollmachtsbekanntgabe nicht zu Handen der aus gewiesenen Rechtsvertretung, sondern an Frau ***1*** ***2*** persönlich erfolgte, kann die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die ausgewiesene Rechtsvertretung durch die Abgabenbehörde ist bis dato nicht erfolgt, sodass eine wirksame Zustellung gegenständlich nicht erfolgt ist, weswegen auch die Frist hinsichtlich des Vorlageantrages daher nicht zu laufen beginnen kann.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Zustellung, der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom sowie die hinkünftige Zustellung, sämtlicher Erledigungen zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertretung.

II.

Überdies erstattet die Beschwerdeführerin in umseits näher bezeichneter Rechtssache vorsorglich nachstehenden Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das zuständige Bundesfinanzgerichtund führt diesbezüglich aus wie folgt:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang

1.1. Mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid vom (Beilage ./1) hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese verpflichtet sei, Familienbeihilfe für das Kind ***2*** ***6*** sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***2*** ***7***, jeweils für den Zeitraum September 2018 bis September 2019, gesamt € 3.090,10, zurückzuzahlen. Die belangte Behörde begründet dies im Hinblick auf ***2*** ***7*** im Wesentlichen damit, dass ein schädlicher Studienwechsel vorliege und sich demnach eine Wartezeit von Wintersemester 2018/2019 bis Sommersemester 2019 ergäbe. Daher müsse die Familienbeihilfe zurückgefordert werden. Die Rückforderung der Familienbeihilfe im Hinblick auf ***2*** ***6*** begründet die belangte Behörde mit der anteiligen Geschwisterstaffel.

1.2. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom (Beilage ./2) durch die ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde seitens der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom (Beilage 73) als unbegründet abgewiesen.

1.3. Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen die Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde innerhalb eines Monats ab deren Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das zuständige Verwaltungsgericht gestellt werden. Zuständiges Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ist das Bundesfinanzgericht.

2. Zur Zulässigkeit des Vorlageantrages

Insofern das Bundesfinanzgericht den unter Punkt I. gemachten Ausführungen, wonach eine wirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gegenständlich nicht erfolgt ist, nicht Folge leistet, führt die Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit des Vorlageantrages vorsorglich aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde und der gegenständliche Vorlageantrag folglich binnen offener Frist gestellt wird.

3. Begründung

Die Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen wird, leidet - ebenso wie der Rückforderungsbescheid vom - an unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

3.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf hinsichtlich des Punktes "Rückforderung Familienbeihilfe für ***2*** ***7***", insbesondere betreffend Studienverlauf, auf das bisher erstattete Vorbringen in der Beschwerde vom , Punkt 3.1, verwiesen werden. Ergänzend wird ausgeführt wie folgt:

Schon auf Seite 2 des Rückforderungsbescheids vom (Beilage ./1) führt die belangte Behörde richtig aus, dass, wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, erst dann wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im Vorigen (§§ 2 Abs 1 lit b FLAG iVm 17 StudFG 1992). Damit wird eine Wartezeit festgelegt, nach welcher der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder bestehen soll.

Die belangte Behörde verkennt in ihren Entscheidungen bislang, dass der für die Verneinung des Wegfalls der Familienbeihilfe ausschlaggebende Punkt in gegenständlicher Angelegenheit die fehlende Wartezeit nicht der Studienwechsel per se, ist.

Tatsächlich war eine Fortsetzung des Studiums des ***2*** ***7*** schlichtweg nicht möglich: dies aufgrund einer Änderung des Curriculums (sohin jedenfalls nicht aus Gründen die in seiner Person liegen), ***2*** ***7*** hätte seinen Studiengang Wirtschaftsingenieur ab dem WS 2018/2019 neu - sohin im ersten Semester- beginnen müssen: es wären ihm drei Semester aberkannt worden.

Der Neubeginn des Studiums Wirtschaftsberatung - anstatt des Neubeginns des Studiums Wirtschaftsingenieur - kann nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe führen. Die Angelegenheit ist vielmehr so auszulegen, als ob ***2*** ***7*** im 1. Semester des Studiums Wirtschaftsingenieurs, in welchem er ab dem WS 2018/2019 zwingend gewesen wäre - in das Studium Wirtschaftsberatung gewechselt hat. Im Ergebnis hat ***2*** ***7*** schon per WS 2018/2019 im neuen Studium so viele Semester absolviert, wie im Vorigen. Eine Wartezeit besteht sohin nicht.

Zusammengefasst liegt - mangels Wartezeit - jedenfalls kein schädlicher Studienwechsel vor und ist der angefochtene Rückforderungsbescheid rechtswidrig und ist die Familienbeihilfe für ***2*** ***7*** auch für den Zeitraum September 2018 bis September 2019 zu gewähren.

3.3. Das übrige bereits erstattete Vorbringen hängt untrennbar mit der Beurteilung des Punktes "Rückforderung Familienbeihilfe für ***2*** ***7***" zusammen und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bisher erstattete Vorbringen in der Beschwerde vom , insbesondere den Punkten 3-2- bis 3.4. verwiesen.

4. Begehren

Die Beschwerdeführerin beantragt gemäß § 264 Abs 1 BAO binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Bundesfinanzgericht sowie dessen Entscheidung über die Beschwerde. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde vom gestellten Anträge aufrecht.

Es wird höflich um stattgebende Erledigung ersucht.

III.

Unter einem legt die Beschwerdeführerin nachstehende Urkunden vor:

Beilage ./1 Rückforderungsbescheid vom

Beilage ./2 Beschwerde vom samt Beilagen

Beilage ./3 Beschwerdevorentscheidung vom

In Beilage ./3 ist auch eine Kopie des Rückscheinbriefs mit der Adressierung direkt an die Bf enthalten.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding (FA41), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Sohn ***7*** studiert ab dem Wintersemester 2016/2017 bis Wintersemester 2017/2018 das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieur.

Ab Wintersemester 2018/2019 betreibt er das Bachelorstudium Wirtschaftsberatung.

Aufgrund des schädlichen Studienwechsels nach dem dritten inskribierten Semester besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im Vorigen.

Aufgrund einer negativen Prüfung iVm einer Änderung des Curriculums des Studienlehrganges Wirtschaftsingenieur wäre ein Wiedereinstieg in das erste Semester im Wintersemester 2018/19 erforderlich gewesen, weshalb ***7*** entschlossen habe, den Bachelorstudiengang Wirtschaftsberatung zu studieren. Demnach läge nach Erachten der Beschwerdeführerin kein Studienwechsel vor, da ***7*** an der für den Studienwechsel ausschlaggebenden Änderung des Curriculums kein Verschulden treffe und - ohne Änderung des Curriculums - der Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur fortgesetzt worden wäre.

Beweismittel:

Inskriptionsbestätigung

Stellungnahme:

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieur wurde vom Wintersemester 2016/17 bis Wintersemester 2017/2018 betrieben.

Ab dem Wintersemester 2018/19 wird das Bachelorstudium Wirtschaftsberatung betrieben.

Es handelt sich ab Wintersemester 2018/19 (Oktober 2018) um einen schädlichen Studienwechsel.

Aufgrund des schädlichen Studienwechsels besteht eine Wartezeit von 3 Semester, welche sich durch den Anrechnungsbescheid auf 2 Semester verkürzt und sich somit eine Wartezeit vom Wintersemester 2018/19 bis Sommersemester 2019 ergibt.

Daher muss die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum rückgefordert werden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG iVm § 17 StudFG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird.

Nicht als Studienwechsel gelten - gem § 17 Abs 2 Z 2 StudFG - Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden.

Analog zum Erkenntnis des VwGH v (97/12/0371) verlangt der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht, und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein.

Eine zwingende Herbeiführung des Studienwechsels iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG läge vor, wenn die Unmöglichkeit der Weiterführung des Studiums in der Person des Studierenden begründet ist und diesen daran kein Verschulden trifft (UFS, RV/3452-W/07).

Mangelnder Prüfungserfolg stellt - bspw UFS, RV/4262-W/02 - kein "ohne Verschulden herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis" iSd § 17 Abs 2 Z 2 StudFG dar.

In casu ist davon auszugehen, dass ein zwingend herbeigeführter Wechsel grundsätzlich nicht vorliegt, zumal - laut Bestätigung der FH Wiener Neustadt eine Wiederaufnahme im WS 2018/19 möglich war.

Darüber hinaus stellt auch ein negatives Prüfungsergebnis kein unabwendbares Ereignis dar, zumal andernfalls jede Studienverzögerung infolge des Nichtbestehens einer Prüfung als "ohne Verschulden hierbeigeführtes, unabwendbares Ereignis" angesehen werden müsste, was im Widerspruch zum Sinn der Regelung des § 17 StudFG (die Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) (UFS, RV/4262-W/02).

Zum Zustellmangel betreffend die Beschwerdevorentscheidung äußerte sich das Finanzamt nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt hat mit Datum an die Bf einen Bescheid erlassen. Die Bf hat durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom Beschwerde erhoben. In dieser wurde die Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwälte GmbH bekannt gegeben und die rechtsfreundliche Vertretung hat sich auf die ihr erteilte Vollmacht berufen.

Mit Datum erließ das Finanzamt eine an direkt an die Bf adressierte Beschwerdevorentscheidung. Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom an die ausgewiesene Rechtsvertretung und stellte für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht von einer bereits erfolgten Zustellung ausgehe, vorsorglich Vorlageantrag. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die ausgewiesene Rechtsvertretung durch die Abgabenbehörde bis dato nicht erfolgt sei, sodass eine wirksame Zustellung gegenständlich nicht erfolgt sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdevorentscheidung vom vor der Einbringung des Vorlageantrags ordnungsgemäß zustellt wurde.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der Bf ausdrücklich bestritten. Das Finanzamt hat diesem Vorbringen nicht widersprochen.

Rechtsgrundlagen

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 BAO lautet:

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 265 BAO lautet:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§§ 284, 285 BAO lauten:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 5 ZustG lautet:

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 6 ZustG lautet:

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

§ 7 ZustG lautet:

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9 ZustG lautet:

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

Zustellung der Beschwerdevorentscheidung

Der belangten Behörde wurde mit der Beschwerde vom die Bevollmächtigung einer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben. Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Empfangnahme von Schriftstücken (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 83 BAO Rz 17 m.w.N., ebenso a.a.O., § 9 ZustG Rz 20.). Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde an die Bf persönlich an deren Anschrift adressiert.

Im Vorlageantrag vom wurde ausdrücklich bestritten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt worden ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG der rechtsfreundlichen Vertretung tatsächlich rechtswirksam zugekommen ist. Es wurde daher in diesem Beschwerdeverfahren bisher eine Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam erlassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schreiben der Bf vom verwiesen.

Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung Voraussetzung für einen Vorlageantrag

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ; ; ). § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ; ; ; ). Da kein Fall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, hat das Finanzamt gemäß § 262 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Unzulässiger Vorlageantrag

Zuerst ist festzuhalten, dass auf das gegenständliche Verfahren gemäß § 2 lit. a BAO die BAO und nicht das VwGVG anzuwenden ist.

Mangels einer wirksamen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist der Vorlageantrag vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen. Auch wenn der Vorlageantrag nur vorsorglich gestellt wurde, sollte das Bundesfinanzgericht von einer wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ausgehen, ist der Antrag aus Gründen der Rechtssicherheit mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO) ist betreffend dieses Beschlusses von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und laut der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Der Auffassung der Bf in Bezug auf die fehlende Rechtswirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird gefolgt.

Bemerkt wird, dass auf Grund des gegenständlichen Zurückweisungsbeschlusses das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorlageberichts vom einzustellen ist. In weiterer Folge wird das Finanzamt eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung zu erlassen haben, gegen die ein Vorlageantrag gestellt werden kann, der dann dem Bundesfinanzgericht vorzulegen wäre. Sollte das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen, besteht der Rechtsschutz für die Bf in der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO.

Revisionsnichtzulassung

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101869.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at