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Nachträglicher Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung
iFamZ 2022/101
Hat die Österreichische Gesundheitskasse bewiesen, dass die Mutter den Nachweis für die 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist (bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes) erbrachte, trifft die Mutter die Beweislast dafür, dass der Untersuchungsnachweis zwar nach Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, aber vor Vollendung von dessen drittem Lebensjahr bei der Österreichischen Gesundheitskasse einlangte; Unsicherheiten gehen zu ihren Lasten.