Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, Verbandsverantwortlichkeit für den Entscheidungsträger
Revisionen beim VwGH anhängig zu den Zahlen Ra 2024/16/0026 bis Ra 2024/16/0028. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***52***, den Richter ***53*** und die fachkundigen Laienrichter ***54*** und ***55***er in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, zuletzt gemeldet gewesen in ***84*** (Bf. 1) 2) die ***3*** (Bf. 2) und 3) die ***5*** (Bf. 3) vertreten durch Mag. Stefan Schuster, Joseph-Lister-Gasse 31C Tür 12, 1130 Wien wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie die Verbandsverantwortlichkeit der beiden belangten Verbände für ihren Entscheidungsträger über 1) die Beschwerde des Beschuldigten sowie 2) und 3) die Beschwerden der beiden belangten Verbände vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern FV-001 352 622, FV-***43***, FV-***30*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter der belangten Verbände, des Verteidigers Mag. Stefan Schuster, der Amtsbeauftragten***27*** sowie der Schriftführerin ***56*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten ***Bf1*** wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich der Anschuldigung grob fahrlässig als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der
a) ***3*** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 7.023,00, 2017 in Höhe von € 7.041,51, 2018 in Höhe von € 7.215,22,
b) ***5*** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 17.017,24, 2017 in Höhe von € 16.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61
gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
Für die verbleibenden Finanzvergehen zu
a) grob fahrlässige Verkürzungen bei der ***3***
Umsatzsteuer 2016 in der Höhe von € 7.000,00, Umsatzsteuer 2017 in der Höhe von € 7.000,00, 2018 in der Höhe von € 7.000,00
b) grob fahrlässige Verkürzungen bei der ***5***
Umsatzsteuer 2016 € 8.000,00, Umsatzsteuer 2017 € 8.000,00
werden die Schuldsprüche nach § 34 FinStrG (in der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG) bestätigt und wird gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 9.000,00 ausgesprochen.
Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 Tagen bemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
II. Der Beschwerde der ***3*** wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich folgender Anschuldigungen der Verbandsverantwortlichkeit für durch Ihren Entscheidungsträger begangener Finanzvergehen gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 7.023,00, 2017 in Höhe von € 7.041,51, 2018 in Höhe von € 7.215,22.
Für die verbleibenden Finanzvergehen, begangen durch den Entscheidungsträger ***Bf1***, hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 in der in der Höhe von € 7.000,00, Umsatzsteuer 2017 in der Höhe von € 7.000,00, 2018 in der Höhe von € 7.000,00 wird die Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) bestätigt, mit Strafneubemessung nach § 34 Abs. 3 FinStrG vorgegangen und eine Geldbuße von € 3.900,00 ausgesprochen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 390,00.
III. Der Beschwerde der ***5*** wird insoweit stattgegeben, dass das Verfahren hinsichtlich folgender Anschuldigungen der Verbandsverantwortlichkeit für durch Ihren Entscheidungsträger begangener Finanzvergehen gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 17.017,24, 2017 in Höhe von € 16.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61
Für die verbleibenden Finanzvergehen, begangen durch den Entscheidungsträger ***Bf1***, hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 in der Höhe von € 8.000,00 und Umsatzsteuer 2017 in der Höhe von € 8.000,00 wird die Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) bestätigt, mit Strafneubemessung nach § 34 Abs. 3 FinStrG vorgegangen und eine Geldbuße von € 3.200,00 ausgesprochen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 320,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer FV-001 352 622, wurden
***Bf1*** geboren am ***1***, Geschäftsführer, wohnhaft in ***2***, die
***3*** als belangter Verband, mit Sitz zuletzt in ***4*** und die
***5*** als belangter Verband, mit Sitz zuletzt in ***4***
wegen § 34 Abs. 1 lit. a FinStrG am wie folgt schuldig erkannt:
"1) ***Bf1*** ist schuldig, er hat grob fahrlässig als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der
a) ***3*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, nämlich dadurch, dass Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 14.023,00, 2017 in Höhe von € 14.041,51, 2018 in Höhe von € 14.215,22, insgesamt somit € 42.279,73
b) ***5*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24, 2017 in Höhe von € 24.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61, insgesamt somit € 58.612,21
***Bf1*** hat hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und wird hierfür nach § 34 Abs. 3 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 25.000,-- (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen, verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wird das Finanzstrafverfahren, in dem ***Bf1*** darüber hinaus vorgeworfen wurde, als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der ***5***, Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 grob fahrlässig zu gering erklärt und hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
2) Die Firma ***3*** ist schuldig, sie hat gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter I. a) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wird hierfür nach § 34 Abs. 3 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 8.000,-- (in Worten: Achttausend Euro) verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***3*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,-- zu ersetzen
3) Die Firma ***5*** ist schuldig, sie hat gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter I. b) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wird hierfür nach § 34 Abs. 3 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 12.000,-- (in Worten: Zwölftausend Euro) verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***5*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,-- zu ersetzen
Hingegen wird das darüberhinausgehende Finanzstrafverfahren, in dem der ***5*** als belangter Verband vorgeworfen wurde, durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 grob fahrlässig verkürzt zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Der ***6*** geborene Beschuldigte ***Bf1***, verdient monatlich netto ca. € 500,-- und ist sorgepflichtig für eine dreizehnjährige Tochter. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
***Bf1*** ist Geschäftsführer diverser Unternehmen, nämlich der ***3***, der ***5***, der ***7***. und der ***8***. Wer wirtschaftlicher Eigentümer dieser Unternehmungen ist, ist unklar, der Beschuldigte ist zur Hälfte Eigentümer der ***8***, hinter den anderen GmbHs stehen andere Unternehmen, wobei der Beschuldigte - wenig glaubwürdig - angab, nicht zu wissen, wer als natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist, zumal er auch Geschäftsführer eines Unternehmens in ***9*** ist, welches wiederum Eigentümer der ***3*** ist.
Eine Betriebsprüfung bezüglich der Jahre 2016 bis 2018 der ***3*** und der ***5*** gestaltete sich als äußerst schwierig, zumal der Beschuldigte als Geschäftsführer für diese Unternehmen ca. ein halbes Jahr lang nicht erreichbar war. An der Postanschrift des Unternehmens befand sich kein Firmenschild.
Nachbarn kannten weder den Geschäftsführer noch andere Personen aus diesem Unternehmen. Die Hausverwaltung bestätigte zwar das Bestehen eines Mietvertrages, erklärte aber, dass Mietrückstände bestünden. Eine schriftliche Kontaktaufnahme sowohl am Wohnort als auch am Firmensitz misslang regelmäßig, da stets der Post die Ortsabwesenheit des Beschuldigten gemeldet worden war.
Die Unternehmen erlangten aufgrund ihrer Umsatzsteuerklärungen in den Jahren 2016 bis 2018 stets Gutschriften.
Die Erklärungen für die Umsatzsteuer 2018 und Körperschaftssteuer 2018 wurden während der Betriebsprüfung abgegeben und vom Betriebsprüfer unter einem festgesetzt.
In den gegenständlichen Prüfungsjahren wurden steuerfrei Ausfuhrlieferungen erklärt, ohne dass buchmäßig nachgewiesen wurde (mit Belegen), dass tatsächlich Ausfuhrlieferungen erfolgten. Es erfolgten in diesen Jahren aber auch keine Umsatzsteuerleistungen ins Ausland. Vielmehr ergab die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Buchhaltung, dass die Unternehmen de facto nach außen hin keine Leistungen erbrachten, sondern stets nur ein Unternehmen für das andere Unternehmen Leistungen verzeichnete.
Diese Leistungen waren völlig unnachvollziehbar, zumal keinerlei Leistungsbeschreibung erfolgte, sondern lediglich pauschal angegeben wurde z. B. 350 Stunden á € 100,00. Was Gegenstand dieser Stundenleistungen war, bleibt völlig offen. Ebenso ist völlig offen, wie diese Unternehmen diese Leistungen an die anderen Unternehmen (alle mit demselben Geschäftsführer) erbracht haben wollen, zumal keines der Unternehmen angestellte Mitarbeiter hatte und sich in den Eingangsrechnungen keinerlei Rechnungen von Subunternehmen finden. Tatsächlich wurden offenbar überhaupt keine Leistungen erbracht, sondern durch wechselseitige Verrechnungen Umsatzsteuergutschriften erwirkt. Der Beschuldigte handelte dabei zumindest grob fahrlässig, indem er jene Sorgfalt außer Acht ließ, zu der er als Geschäftsführer verpflichtet und fähig ist. Eine Abgabenverkürzung lag durch dieses Vorgehen nahe. Gleiches gilt für die Körperschaftsteuer. Bei diesen -, die verspätet - erklärt wurden, ergab sich vor der Betriebsprüfung aufgrund dieser Erklärungen jeweils Gutschriften. (Anmerkung: Die Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates werden wortwörtlich wiedergegeben.)
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, insbesondere die Einvernahme der Zeugen ***10***, die die Betriebsprüferin war und des ***11***, der die Beschwerdevorentscheidung machte und so die Buchhaltung, die erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurde, geprüft hat. Beide Zeugen gaben überaus glaubwürdig und nachvollziehbar die in den Feststellungen oben gemündeten Auskünfte, denen der Beschuldigte mit seiner Verantwortung auch nichts Substantielles entgegenhalten konnte.
Die Bescheide sind zwar noch nicht rechtskräftig, aufgrund der Angaben des ***12***, der die Buchhaltung eingehend geprüft hat, steht jedoch außer Zweifel, dass hinter den "quasi im Kreis verzeichneten Leistungen mit immer demselben Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen" keine tatsächlichen Leistungen standen und sohin die Gutschriften zu Unrecht lukriert wurden.
Die Höhe der verkürzten Abgaben ergibt sich aus den nachvollziehbaren Darstellungen in der Betriebsprüfung, die die Betriebsprüferin als Zeugin glaubwürdig darstellte.
Der Beschuldigte hat sohin zumindest die Finanzdelikte der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung begangen. Lediglich hinsichtlich der USt und KöSt 2018 betreffend die ***5*** war das Verfahren einzustellen, da infolge Übergabe der Erklärungen an die Betriebsprüferin, die direkt die Abgaben festsetzte, lediglich Versuch vorlag und dieser bei einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht strafbar ist.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat
mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel
erschwerend: die besonders gravierend grobe Fahrlässigkeit, die schon fast an Vorsatz heranreicht
Bei einem Strafrahmen betreffend ***Bf1*** von bis zu € 100.891,77,- ist die verhängte Geldstrafe gerade noch schuld- und tatangemessen.
Hinsichtlich beider Verbände wurde - im Zweifel zugunsten des Beschuldigten - mildernd berücksichtigt, dass offensichtlich auch er materiell hinter diesen Unternehmen steht, auch wenn er seine wirtschaftliche Beteiligung weitgehend bestreitet.
Bei einem Strafrahmen für die ***3*** von € 42.279,73 und für die ***5*** von € 58.612,21 sind die verhängten Geldbußen jeweils angemessen."
****
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Beschuldigten und der belangten Verbände wird wie folgt ausgeführt:
"Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats ***13*** betreffend
***Bf1***
***3***
***5***
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meiner oa Mandanten wird gegen das Erkenntnis des Spruchsenats (***13***) vom , zugestellt am , unter rechtswahrender Anmeldung der Beschwerde bei Erkenntnisverkündung, fristgerecht (Schuld- und Straf-) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Die zu bekämpfen erkannten Punkte betreffen;
A) ***3*** (in weiterer Folge auch: ***14***)
Umsatzsteuer 2016 14.023,-
Umsatzsteuer 2017 14.041,51
Umsatzsteuer 2018 14.215,22
Zudem wird die verhängte Geldbuße von 8.000,- (§ 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG) plus vorgeschriebene Kosten des Verfahrens iHv 500,- Euro (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) bekämpft und der zurechenbare zugrundeliegende Schuldspruch, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach,
B) ***5*** (in weiterer Folge auch: ***15***)
Umsatzsteuer 2016 25.017,24
Umsatzsteuer 2017 24.122,97
Körperschaftsteuer 2016 4.968,22
Körperschaftsteuer 2017 4.503,61
Zudem wird die verhängte Geldbuße von 12.000,- (§ 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG) plus vorgeschriebene Kosten des Verfahrens iHv 500,- Euro (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) bekämpft und der zurechenbare zugrundeliegende Schuldspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
C) ***Bf1***
Bekämpft wird die verhängte Geldstrafe iHv 25.000,- (§ 34 Abs. 1 FinStrG) plus vorgeschriebene Kosten des Verfahrens iHv 500,- Euro (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) und der zugrundeliegende Schuldspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Zur Begründung wird ausgeführt:
A) ***3***
1. Umsatzsteuer
1.1. Schuldbeschwerde
Der Gesellschaft werden, wie auch der ***5*** zwei Sachverhalte im umsatzsteuerlichen Bereich zur Last gelegt.
1.1.1. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen - Irrtum in der Steuererklärung
Der ***14*** werden steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG) vorgeworfen, für die keine Ausfuhrnachweise vorliegen und diese von der Abgabenbehörde im Zuge der Außenprüfung mit dem Normalsteuersatz unterworfen wurden. Die Beträge setzen sich auf die einzelnen Jahre, wie folgt, zusammen:
***14***
Jahr BMGL vorgeschriebene USt
2016 35.000 7.000
2017 35.000 7.000
2018 35.000 7.0 00
Die Erklärung al s Ausfuhrlieferung erfolgte von der Gesellschaft selbst. Im Zuge des Verfahrens wurde jedoch mehrfach ins Treffen geführt, dass es sich hier um einen Irrtum bei den Erklärungen handelte.
Wie dem Akt und den diesbezüglichen Fakturen zu entnehmen ist, wurden hier Beratungsleistungen an ein in einem Drittstaat (USA) ansässiges Unternehmen erbracht.
Meiner Mandantin war lediglich klar, dass es sich hier um nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegende Leistungen handelt (nämlich tatsächlich sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 1 UStG und nicht, wie in der Erklärung angegeben, Lieferungen). Der Eintrag fand daher irrtümlich unter die für steuerfreie Ausfuhrlieferungen zugeordnete Kennzahl in den Jahressteuererklärungen statt.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (so auch Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Im Verfahren vor dem Spruchsenat wurde ein Vertreter der Abgabenbehörde, ***11***, befragt, ob es irgendwelche Belege oder sonstige Feststellungen gab, die einen Hinweis für Handelswaren der ***14*** oder sonstige Anhaltspunkte gaben, dass die Gesellschaft (körperliche) Lieferungen tätige oder je getätigt hat. Dies wurde vom Zeugen verneint.
Im Erkenntnis des Spruchsenats wird diese Aussage nicht gewürdigt. Ebenso erfolgte keine Würdigung der Tatsache, dass in sämtlichen Fakturen für diesen Sachverhalt der Begriff "Leistung" genannt ist, und zwar ohne Umsatzsteuerausweis.
Diese Nichtberücksichtigung von Beweisen stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Dass, wie im Erkenntnis angeführt, keine Umsatzsteuerleistungen ins Ausland erfolgten, ist eine Behauptung, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Finanzstrafverfahrens ist und, mangels Zuständigkeit, auch nicht sein kann.
Nimmt man nun die vorgelegten Dokumente und die Zeugenaussage in Zusammenschau (kein Handelswareneingang, keine Lieferungen, Ausweis als Leistung auf der Faktura), so ist es nicht denkbar, dass die Gesellschaft irgendwelche Lieferungen, weder in das In- noch in das Ausland, getätigt hat. Es ist daher von einem tatsächlichen Irrtum der Gesellschaft in der Erklärungserstellung auszugehen, der jedoch nicht strafbar ist.
Zudem wäre ohnehin, auch bei korrekter Erklärung dieses Sachverhalts, kein Steuerausfall in Österreich gegeben, da sonstige Leistungen an ein Unternehmen mit Empfängerort im Drittland in Österreich nicht steuerbar sind.
Die Argumentation im bekämpften Erkenntnis, dass es sich um fingierte Leistungen handeln sollte, wird ausdrücklich und erneut zurückgewiesen. Überdies stimmen die Feststellungen nicht mit den im Erkenntnis behaupteten Scheinrechnungen überein. Es fehlt an konsequenter Behandlung des Sachverhalts. Sollten es nämlich tatsächlich Scheinrechnungen sein, wie dies im Erkenntnis behauptet wird, so wären diese für die Feststellung der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung besteht nicht, da für die Auslandsgeschäfte keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde.
Abgesehen davon, dass keine Abgabenverkürzung vorliegt, ist, wenn man eine grobe Fahrlässigkeit bei diesem Handeln unterstellen und untersuchen würde, keines der Merkmale von auffälliger Sorgfaltspflicht oder ungewöhnlichen Handelns kumulativ erfüllt.
Es liegt daher keine der ***14*** zurechenbare Schuld vor. Das Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer/Versagung von Betriebsausgabenabzug
Vorsteuer 2016 7.023
Vorsteuer 2017 7.041,51
Vorsteuer 2018 7.215,22
Von den versagten Vorsteuern betreffen erhaltene Beratungsleistungen der ***8*** pro Jahr Vorsteuern iHv 7.000,- Euro.
Eingangs ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst und veranlagt wurden. Zur abgabenrechtlichen und gebotenen spiegelbildlichen Behandlung von Scheinrechnungen, wobei diese hier nicht vorliegen, vgl. auch (Begründung für die Eventualanträge).
Der im bekämpften Erkenntnis erwähnten Unnachvollziehbarkeit dieser Leistungen kann nicht gefolgt werden. Der Geschäftsführer promovierte im Gebiet der Finanzierung durch ***85***, was ihm die Qualifikation zur Geschäftsführung gibt. ***8*** hat hier Beratungsleistungen erbracht, welche von der Gesellschaft weiter fakturiert wurden. Im Verfahren wurden Leistungsbeschreibungen vorgelegt, die Teil des Aktes sind.
Der Aussage im bekämpften Erkenntnis, dass "[die] Leistungen [...] völlig unnachvollziehbar [waren] [,..]", kann demnach nicht gefolgt werden.
Die Beweise in Form von Leistungsbeschreibungen wurde vom erkennenden Spruchsenat nicht gewürdigt. Stattdessen wurde das Erkenntnis ausschließlich auf Zeugenaussagen der beiden Zeugen ***10*** und ***11*** gestützt.
Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen wurde nicht gewürdigt. Somit liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Weiters nicht nachvollzogen werden kann, welche die in der Stellungnahme ins Treffen geführte Angehörigenjudikatur für eine konkrete negative finanzstrafrechtliche Konsequenz haben sollte. ***8*** ist eine Gesellschaft, bei der auch Dr. ***21*** Gesellschafter-Geschäftsführer ist, allerdings hat ***8*** auch einen Fremdgesellschafter. Beide Gesellschafter sind zu je 50% beteiligt, womit auch allfällige Ergebnisse des Unternehmens geteilt wurden. Es gab hier keine deckungsgleichen Eigentümerstrukturen zu ***8***, weder seitens der ***15***, noch seitens der ***14***.
Konkret wurden Beratungsleistungen von der ***8*** zu folgenden Fragestellungen, entsprechend auch ihrem Unternehmensgegenstand, der auch die Führung von Unternehmen und damit verbundene Leistungen umfasste, erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Diese Konzepte wurden erstellt, um Finanzierungen und schlussendlich Wertsteigerungen von Gesellschaften zu erzielen, die diese Konzepte erwerben und anwenden.
Dieses Gesamtpaket an Leistungen wurde pauschaliert im Wert von dem des der Leistung zu Grunde gelegten Stundenaufwandes, kalkuliert zu Marktpreisen im Wert von x Stunden, abgegolten. Diese Stunden, im Ausmaß dessen, was ein Konzept, das dann mehrfach verkauft wird, in Anspruch nimmt, sind auf den Rechnungen auch ausgewiesen.
Weiters ist anzumerken, dass es nicht unüblich ist, fertige Konzepte mehrfach zu nutzen.
So ist es üblich einem Konzept einen Marktwert von bspw. 300 Stunden zu unterlegen, und dieses in diesem Stundenausmaß auch mehrfach zu verkaufen, ohne dafür jedes Mal 300 Stunden tatsächlich aufs Neue leisten zu müssen. Diese Skaleneffekte machen einen wesentlichen Teil betriebswirtschaftlichen Handelns aus.
Die Nichtanerkennung dieser Leistungen erfolgte demnach zu Unrecht. Selbst wenn die Rechnungserstellung nicht den Rechnungsmerkmalen in der Leistungsbeschreibung entsprechen sollte, was jedoch in Abrede gestellt wird, kann nicht von fingierten Leistungen gesprochen werden.
Dem Geschäftsführer und damit der zuzurechnenden Gesellschaft fehlt jedoch die erforderliche Klarheit des falschen Handelns, das für grob fahrlässiges Handeln nötig ist.
Das der Gesellschaft zuzurechnende Verhalten ist weder ungewöhnlich noch auffallend sorgfaltswidrig und schon gar nicht sind diese Merkmale kumuliert vorhanden, wie dies gesetzlich gefordert ist (§ 8 Abs. 3 FinStrG). Das Verhalten erfolgte mit keinerlei Schädigungsabsicht. Tatsächlich wurden Fakturen von Leistungen erstellt, die zwischen zwei Unternehmen abgewickelt wurden und, wiederholt vorbringend, umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich bei ***8*** erfasst und veranlagt wurden.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen, welche am an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags vorgelegt wurde. Diese wurden im bekämpften Erkenntnis nicht gewürdigt.
Zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der ***14*** ist auf die beigelegten Bilanzen der Jahre 2016 und 2017 It. Firmenbuch der Gesellschaft zu verweisen, wo auch Beteiligungsportfolios ausgewiesen und positive Ergebnisse ausgewiesen sind.Das Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
1.2. Strafbeschwerde
Der Gesellschaft wird als verantwortlicher Verband wegen vorgeworfener grob fahrlässiger Abgabenverkürzung durch den Geschäftsführer ***Bf1*** zu einer Geldstrafe von 8.000,- Euro verurteilt. Weiters werden Verfahrenskosten iHv 500,- Euro festgesetzt.
Mangels vorliegender Schuld des vertretungsbefugten Organs, dessen Handeln dem Verband zugerechnet werden, erfolgte die Festsetzung der Strafe und des Kostenersatzes zu Unrecht und stellt für das Erkenntnis eine Rechtswidrigkeit des Inhalts dar.
ln eventu wird vorgebracht, dass der Verband, ebenso wie der Beschuldigte Vertreter des Verbandes, finanzstrafrechtlich unbescholten ist. Dies erfährt im bekämpften Erkenntnis keine Berücksichtigung. Der Grad der Ermessensausübung ist im Erkenntnis nicht nachvollziehbar.
B) ***5*** (***15***)
1. Umsatzsteuer
Aus Gründen der Vermeidung von Wiederholungen und der gleichen Identität der Sachverhalte, jedoch mit unterschiedlichen Werten, wird inhaltlich auf das Vorbringen in Punkt A) (***3***) verwiesen. Es werden daher nur die bekämpften Beträge dargestellt.
1.1. Schuldbeschwerde
1.1.1. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen - Irrtum in der Steuererklärung
Die bekämpften Feststellungen betreffen:
Jahr BMGL Vorgeschriebene USt
2016 82.000 16.400
2017 78.800 15.760
2018 77.200 15.440
Wie bereits erwähnt, wird auf die Begründung unter Punkt A) 1.1.1. verwiesen mit der Maßgabe, dass der Zeuge ***11***, auch für die ***15*** keine Belege oder andere Hinweise auf (körperliche) Lieferungen festgestellt hat.
Auf die übrigen Punkte (Beweiswürdigung, Aktenlage, irrtümliche falsch erstellte Erklärung) wird verwiesen.
Das Erkenntnis ist in diesem Punkt sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer/Versagung von Betriebsausgabenabzug
Die bekämpften Feststellungen betreffen:
Vorsteuer 2016 8.617,24
Vorsteuer 2017 8.362,97
Vorsteuer 2018 8.102,57
Von den versagten Vorsteuern betreffen erhaltene Beratungsleistungen der ***8*** pro Jahr Vorsteuern iHv 8.000,- Euro.
Zur weiteren Begründung wird auf das in Punkt A) 1.1.2. erwähnte Vorbringen verwiesen.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen, welche am an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags übermittelt wurden.
Das Erkenntnis ist in diesem Punkt sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
2. Körperschaftsteuer
Die zusätzlich festgestellte Körperschaftsteuer der ***15*** ergibt sich, aufgrund der Gewinnsituation der Gesellschaft, durch Versagung der Betriebsausgaben in Punkt B) 1.
2016 4.968,22
2017 4.503,61
Auf die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe wird daher auf Punkt B) 1. verwiesen, für die anderen Ausgaben wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen, welche am an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags übermittelt wurde. Im bekämpften Erkenntnis erfolgte für die anderen Ausgaben keine Würdigung, womit das Erkenntnis ebenso mit einem Rechtsmangel behaftet ist.
Die Argumentation im bekämpften Erkenntnis, dass es sich um fingierte Leistungen handeln sollte, wird, wie im Bereich der Umsatzsteuer ausdrücklich und erneut zurückgewiesen. Überdies stimmen auch hier die Feststellungen nicht mit den im Erkenntnis behaupteten Scheinrechnungen überein. Es fehlt an konsequenter Behandlung des Sachverhalts. Sollten es nämlich tatsächlich Scheinrechnungen sein, wie dies im Erkenntnis behauptet wird, so wären diese auch bei der Feststellung der Körperschaftsteuer ertragsmindernd zu berücksichtigen.
Zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der ***15*** ist auf die beigelegten Bilanzen der Jahre 2016, 2017 und 2018 It. Firmenbuch der Gesellschaft zu verweisen, wo auch Beteiligungsportfolios ausgewiesen und positive Ergebnisse ausgewiesen sind.
Das Erkenntnis ist in diesem Punkt sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
3. Strafbeschwerde
Der Gesellschaft wird als verantwortlicher Verband wegen vorgeworfener grob fahrlässiger Abgabenverkürzung durch den Geschäftsführer ***Bf1*** zu einer Geldstrafe von 12.000,- Euro verurteilt. Weiters werden Verfahrenskosten iHv 500,- Euro festgesetzt.
Mangels vorliegender Schuld des vertretungsbefugten Organs, dessen Handeln dem Verband zugerechnet wird, erfolgte die Festsetzung der Strafe und des Kostenersatzes zu Unrecht und stellt für das Erkenntnis eine Rechtswidrigkeit des Inhalts dar.
In eventu wird vorgebracht, dass der Verband, ebenso wie der Beschuldigte Vertreter des Verbandes, finanzstrafrechtlich unbescholten ist. Dies erfährt im bekämpften Erkenntnis keine Berücksichtigung. Der Grad der Ermessensausübung ist im Erkenntnis nicht nachvollziehbar.
C) ***Bf1***
1. Schuldbeschwerde
Der Beschuldigte wurde wegen Begehung des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 Abs. 1 FinStrG) durch das Erkenntnis verurteilt.
Wie bereits dargelegt fehlt dem Verhalten der Schuldcharakter. Wie dargestellt, wurde in keinen Punkten eine Abgabenverkürzung bewirkt.
In eventu wird auch hier nochmals vorgebracht, dass die kumulativen Merkmale der groben Fahrlässigkeit (auffällige Sorgfaltspflichtverletzung und ungewöhnliches Verhalten) nicht erfüllt sind. Auch fehlt die Schädigungsabsicht.
Der Beschuldigte hat im Steuerrecht keine adäquate Ausbildung, was schlussendlich ein Grund war, warum ihm und den Verbänden Verfahrenshilfe gewährt wurde. So ist etwa das irrtümliche Erklären von Umsätzen in falschen Kennzahlen aufgrund der Komplexität des (Umsatz-)Steuerrechts ein entschuldbares Fehlverhalten. Hätte er den Umsatz verschleiern wollen, so hätte er diese Umsätze etwa gar nicht in die Jahressteuererklärungen aufgenommen und keine Rechnungen gelegt. Die Nicht-Aufnahme dieser Umsätze in die Steuererklärung wäre im Übrigen sogar in diesem konkreten Auslandssachverhalt (nicht steuerbar) das richtige Ergebnis gewesen.
Die Übereifrigkeit des Beschuldigten hier eine richtige Erklärung abzugeben und die Umsätze als irrtümlich als steuerfreie Auslandslieferungen statt nicht steuerbare Auslandsleistungen zu deklarieren, kann ihm nicht zum finanzstrafrechtlichen Nachteil gereicht werden. Zu den in Abzug gebrachten Vorsteuern und der Geltendmachung als Betriebsausgabe ist auf oben Erwähntes in den Punkten A) und B) zu verweisen.
2. Strafbeschwerde
Da keine Abgabenverkürzungen vorliegen, ist mangels Schuld keine Strafe und kein Kostenersatz vorzuschreiben.
In eventu wird vorgebracht, dass neben der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten keine wesentlichen monatlichen Einkünfte erzielt werden (500,- Euro pro Monat) und er eine unterhaltspflichtige dreizehnjährige Tochter hat.
Der Beschuldigte verfügt über kein weiteres Vermögen. Der Grad der Ermessensausübung ist im Erkenntnis nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, in welchem Umfang die Strafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit 500,- Euro Monatseinkommen und einer unterhaltsberechtigten Tochter festgesetzt wurde.
D) Sonstiges
Der Spruchsenat führt in seiner Begründung aus, dass der Beschuldigte "[...] - wenig glaubwürdig - angab nicht zu wissen, wer [hinter den anderen GmbHs] natürlicher Eigentümer ist." Hierzu ist anzumerken, dass sämtlich gesetzlich vorgesehene Meldungen gem. WiEReG erstattet wurden. Tatsächlich hat der Beschuldigte, gem. den eingebrachten Meldungen, keine Kenntnis über die natürlichen Eigentümer. Jedenfalls ist der Beschuldigte weder zivilrechtlicher (natürlicher) noch wirtschaftlicher Eigentümer iSd WiEReG.
Im Übrigen wird auf das Vorbringen im Laufe des Verfahrens verwiesen, nämlich die Rechtfertigung vom aller Beschuldigten, sowie auf die Replik der Stellungnahme das Amtsbeauftragten vom , die im Wesentlichen oben angeführte Sachverhalte wiedergeben.
Es werden daher folgende Anträge gestellt:
Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenats vom , ***13***, aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie Einstellung der Finanzstrafverfahren gegenüber sämtlichen Beschuldigten
Mündliche Durchführung der Verhandlung vor dem BFG
In eventu: In Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses tat- und schuldangemessene Teilfreisprüche zu fällen, im Falle eines Schuldspruches die Taten nicht unter § 34 FinStrG zu subsumieren, jedenfalls aber die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen deutlich herabzusetzen.
Gerne stehen wir für einen Erörterungstermin und weitere Fragen zur Verfügung."
****
Mit Schriftsatz vom wurden auch drei Beschwerden der Amtsbeauftragten erhoben:
"Erkenntnisbeschwerde gemäß § 150 FinStrG
Betrifft: 1) ***Bf1***, geboren am ***1***, wohnhaft in ***2***//3/12, St.Nr. ***BF1StNr2***
2) ***3***, Sitz in ***4***, St.Nr. ***17***, FN ***18***
3) ***5***, mit Sitz in ***4***, St.Nr. ***19***, FN ***20***
1. Beschwerdegegenstand:
Die zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG
Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom , welches mit zugestellt wurde.
2. Sachverhalt:
Für den Abgabenzeitraum 2016-2018 wurde eine Außenprüfung bei der ***3*** bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie eine Nachschau bezüglich Umsatzsteuer 2019, durchgeführt.
Für den Abgabenzeitraum 2014-2017 wurde eine Außenprüfung bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie eine Nachschau bezüglich Umsatzsteuer 2018 bei der ***5*** durchgeführt.
Alle Ankündigungen zur Außenprüfung verliefen seitens der Betriebsprüferin erfolglos. Es gab keinerlei Reaktion des Geschäftsführers ***21***. Die Rückscheinbriefe wurden nicht behoben und deshalb retourniert. Es wurden dementsprechend auch keine Unterlagen vorgelegt. Nachdem die Kontaktaufnahme mit ***21***, bzw. gegenständlichen Verbänden zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.
Bezüglich der ***5*** ergingen, in Folge der unter Punkt 3 erläuterten Feststellungen, am die Abgabenbescheide. Der Prüfbericht wurde mit datiert. Am wurde eine Beschwerde eingebracht, die Buchhaltung (Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournale, ER, AR etc.) war in einem Ordner als Beweismittel angeschlossen. Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche des Finanzamts erneut nicht möglich war, von ***21*** weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen, wurde auf Basis der Aktenlage entschieden und die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit erlassen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und diesem mit entsprochen.
Bezüglich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2018 erging der jeweilige Erstbescheid mit , wobei mit Beschwerde erhoben wurde. Mit erging eine BVE bezüglich der Umsatzsteuer 2018 und mit eine BVE für die Körperschaftsteuer 2018 mit Abweisung der Beschwerde. Am wurde jeweils ein Vorlageantrag eingebracht und diesem mit entsprochen.
Bezüglich der ***3*** ergingen in Folge der, unter Punkt 3 erläuterten Feststellungen, am die Abgabenbescheide, der Prüfbericht wurde mit datiert. Am wurde eine Beschwerde eingebracht, die Buchhaltung (Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournale, ER, AR etc.) war in einem Ordner als Beweismittel angeschlossen. Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz erneut nicht möglich war, von ***21*** weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen, wurde auf Basis der Aktenlage entschieden und die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit erlassen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und diesem mit entsprochen.
3. Feststellungen Prüfbericht und finanzstrafrechtliche Würdigung:
In den Prüfberichten, jeweils vom , wurde Folgendes festgestellt und wie folgend finanzstrafrechtlich gewürdigt:
1) Es wurde bei der ***5*** festgestellt, dass in den gegenständlichen Prüfungsjahren steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG erklärt wurden. Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, konnte die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen im Jahr 2014 € 52.000, im Jahr 2015 € 86.400, im Jahr 2016 € 82.000 und im Jahr 2017 € 78.800.
In Bezug auf geltend gemachte Vorsteuern in den gegenständlichen Prüfungsjahren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung für einen Vorsteuerabzug (ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz) im gegenständlichen Fall nicht erfüllt waren, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden. Somit konnten die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden und die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betragen im Jahr 2014 € 4.107,45, im Jahr 2015 € 9.417,76, im Jahr 2016 € 8.617,24 und im Jahr 2017 € 8.362,97.Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2015 bis 2017 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Für das Jahr 2015 betragen diese Kosten € 35.000, für 2016 € 40.000 und für 2017 € 40.000. Ausgaben bzw. Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird (§ 162 BAO). Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden und nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die erklärten Ergebnisse wären dementsprechend zu erhöhen. Aufgrund der Nichtvorlage der Rechnungen ging die Finanzstrafbehörde von einem "herkömmlichen" § 162 BAO aus, welcher für ein finanzstrafrechtliches Verfahren bis dato außer Anwendung blieb.
Im Rahmen der Würdigung des Prüfberichts der ***5*** wurde außerdem das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass Körperschaftsteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt) wurden.
2) Es wurde bei der ***3*** festgestellt, dass in den gegenständlichen Prüfungsjahren steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG erklärt wurden. Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, konnte die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils € 35.000.
In Bezug auf geltend gemachte Vorsteuern in den gegenständlichen Prüfungsjahren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung für einen Vorsteuerabzug (ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz) im gegenständlichen Fall nicht erfüllt waren, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden. Somit konnten die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden und die erklärten Erlöse wurden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betrugen im Jahr 2016 € 7.023, im Jahr 2017 € 7.041,51 und im Jahr 2018 € 7.215,22.
Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2016 bis 2018 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Diese betragen für diese Jahre pro Jahr € 35.000.
Ausgaben bzw. Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird (§ 162 BAO). Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden und nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die erklärten Ergebnisse sind dementsprechend zu erhöhen. Aufgrund Nichtvorlage der Rechnungen ging die Finanzstrafbehörde von einem "herkömmlichen" § 162 BAO aus, welcher für ein finanzstrafrechtliches Verfahren außer Anwendung blieb.
Im Rahmen der Würdigung des Prüfberichts der ***3*** wurde außerdem das Abgabenkonto gesichtet und festgestellt, dass teilweise Körperschaftsteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht und entrichtet (abgeführt) wurden.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde mit jeweils das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten Herrn ***Bf1***, die ***3*** und die ***5*** eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass ***21*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3*** grob fahrlässig, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nämlich dadurch, dass Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, und zwar: Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 14.023,00
Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 14.041,51
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 14.215,22
und hierdurch Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen hat.
Der strafbestimmende Wertbetrag belief sich hier auf € 42.279,73.
Weiters bestand der Verdacht, dass ***21*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***5*** grob fahrlässig, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar:
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24
Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 24.122,97
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17
Köst 2016 in Höhe von € 4.968,22
Köst 2017 in Höhe von € 4.503,61
Köst 2018 in Höhe von 16.052,00
und hierdurch Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen hat.
Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 90.508,21. Der strafbestimmende Wertbetrag ergab insgesamt € 132.787,94.
Des Weiteren bestand der Verdacht, dass die ***3***, als belangter Verband gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich ist, dass durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, Geschäftsführer ***21*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten die oben angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der strafbestimmende Wertbetrag ergab insgesamt € 42.279,73.
Des Weiteren bestand der Verdacht, dass die ***5***, als belangter Verband gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich ist, dass durch ihren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, Geschäftsführer ***21*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten die oben angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der strafbestimmende Wertbetrag ergab insgesamt € 90.508,21.
Nach Würdigung des Sachverhalts und der schriftlichen Rechtfertigung der Beschuldigten, wurde seitens der Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat weitergeleitet.
In der am und stattgefundenen mündlichen Verhandlung bekennt sich der Geschäftsführer ***21*** als nicht schuldig hinsichtlich grober Fahrlässigkeit. Der Spruchsenat sprach den Beschuldigten wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig bezüglich der
a) ***3*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, nämlich dadurch, dass Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar: Umsatzsteuer
2016 in Höhe von € 14.023,00
2017 in Höhe von € 14.041,51
2018 in Höhe von € 14.215.22
insgesamt somit € 42.279,73
b) ***5*** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, nämlich dadurch, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden und zwar: Umsatzsteuer
2016 in Höhe von € 25.017,24
2017 in Höhe von € 24.122,97
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22,
2017 in Höhe von € 4.503.61
insgesamt somit € 58.612,21
Das Verfahren bezüglich der ***5***, bezüglich Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt, da die Verkürzung im Versuchsstadium begangen wurde.
***Bf1*** wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 25.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen, verurteilt.
Die ***3*** wurde zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 8.000,- verurteilt.
Die ***5*** wurde zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 12.000,- verurteilt. Das Verfahren bezüglich der Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00 wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
4. Zulässigkeit der Beschwerde:
Da noch in der Verhandlung am seitens der Amtsbeauftragten (AB) mündlich zu Protokoll Beschwerde angemeldet und das Erkenntnis am zugestellt wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig.
5. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich
I. gegen den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung. Es wird eine Bestrafung hinsichtlich vorsätzlicher Begehung bzw. Unterlassung beantragt bezüglich der:
a. ***3*** bezüglich Umsatzsteuer
2016 in Höhe von € 14.023,00
2017 in Höhe von € 14.041,51
2018 in Höhe von € 14.215,22
b. ***5*** bezüglich
Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24, 2017 in Höhe von € 24.122,97
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61
und aufgrund vorsätzlicher Behandlung oben genannter Zeiträume mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde zu verfügen.
II. gegen die Einstellung hinsichtlich der ***5***, bezüglich Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 15.844,17 und Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 16.052,00. Es wird aufgrund vorsätzlicher Behandlung oben genannter Zeiträume beantragt, mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde zu verfügen
in eventu
wird eine Bestrafung hinsichtlich versuchter vorsätzlicher Unterlassung beantragt,
III. in eventu wird bei nicht Aufhebung des Erkenntnisses gegen die Höhe der verhängten Strafen bezüglich der beschuldigten Verbände und ***21*** Beschwerde erhoben.
Angesichts nachstehender Ausführung und Erweiterung des strafbestimmenden Wertbetrages wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet und es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.
Ad I:
Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden.
Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei der Fremdleisterrechnung bspw. iHv. € 48.000 waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde lediglich "400 Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt.
Vielmehr ergab die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Buchhaltung, dass die Unternehmen de facto nach außen hin keine Leistungen erbrachten, sondern stets nur ein Unternehmen für das andere Leistungen verzeichnete. Der Spruchsenat stellte bereits fest, dass diese Leistungen völlig unnachvollziehbar waren, zumal keinerlei Leistungsbeschreibung erfolgte, sondern lediglich pauschal angegeben wurde z. B. auch "350 Stunden à € 100,00". Was Gegenstand dieser Stundenleistungen war, blieb völlig offen. Ebenso blieb völlig offen, wie diese Unternehmen diese Leistungen an die anderen Unternehmen (alle mit demselben Geschäftsführer) erbracht haben, zumal keines der Unternehmen angestellte Mitarbeiter hatte und sich in den Eingangsrechnungen keinerlei Rechnungen von Subunternehmen finden. Tatsächlich wurden offenbar überhaupt keine Leistungen erbracht, sondern durch wechselseitige Verrechnungen Umsatzsteuergutschriften erwirkt. Die Leistungsbeschreibungen, welche im Finanzstrafverfahren vorgelegt wurden, erschienen jedoch als unglaubwürdig, auch aus dem Grund heraus, dass jede Rechnung und jeder Zeitraum dieselbe Anzahl und Höhe der Stunden und Leistungen beanspruchte und ident sind.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses, bzw. welches Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der ***5*** an die ***7***. in ***22*** gelegten Honorarnoten zu, aber auch für die Honorarnoten der ***3*** (ehem. ***23***) an die ***7***. Eingangsrechnungen wurden mit denselben Mängeln von der ***8*** an die ***3*** und ***5*** gelegt.
Das Gesellschaftskonstrukt wurde durch den Geschäftsführer ***21***, welcher bei sämtlichen Gesellschaften als Geschäftsführer fungiert, errichtet. Gesellschafter der ***5*** ist die ***3***. Von dieser ist die ***24*** Gesellschafter, welche laut eigener Website und Recherche ebenfalls ***21*** im Vorstand besetzt, auch wenn dieser Umstand im Zuge der mündlichen Verhandlung abgestritten wurde und ***21*** angab, er kenne den Vorstand der ***24*** nicht und wisse nicht wer wirtschaftlicher Eigentümer dieser ist. Die ***8*** wird vom Einzelgeschäftsführer ***21*** geführt, Gesellschafter ist zu 50% ***21*** und ***25***. Ebenfalls im Firmenbuch eingetragen ist dieselbe Anschrift (***Bf1-Adr***), jedoch mit dem Vermerk, dass die, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist. Dazu sei angemerkt, dass alle Gesellschaften diese Anschrift im Firmenbuch und auf den Websites angeben haben.
Die Bescheide zu den angelasteten Jahren sind noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der Angaben des Bearbeiters der Beschwerden und Vorlage, ***12***, der die Buchhaltung eingehend geprüft hat, steht jedoch außer Zweifel, dass hinter den "quasi im Kreis verzeichneten Leistungen mit immer demselben Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen" keine tatsächlichen Leistungen standen und sohin die Gutschriften zu Unrecht lukriert wurden. Hinsichtlich der Rechnungen wurde auch in der BVE bereits festgehalten, dass begründete Zweifel an einer tatsächlich erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität bestehen sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten Gesellschaftskonstrukt gegeben ist.
Aufgrund der Ausführungen des Konstrukts und der Fakturierungen der Rechnungen innerhalb des Gesellschaftskonstrukt, welches von ***21*** konstruiert wurde, so wurde trotz Wissens der oben angeführten Mängel der (Schein-)Rechnungen diese bewusste an "sich selber" ausgestellt, wobei die Vermutung der vorsätzlichen und bewussten Abgabenhinterziehung dahingehend naheliegt, da ein sonstiger Zweck nicht ersichtlich und unglaubwürdig ist.
Der Beschuldigte handelte dabei zumindest bedingt vorsätzlich, an Wissentlichkeit grenzend, indem er Rechnungen ausstellte, für Leistungen, welche nicht erbracht werden konnten, unter anderem, da keine weiteren Dienstnehmer vorhanden sind und aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität. Eine Abgabenverkürzung lag durch dieses Vorgehen nahe.
Weiters ist bei der Strafbemessung die besonders gravierende grobe Fahrlässigkeit, die schon fast an Vorsatz heranreicht im Erkenntnis erschwerend hinzugekommen. Diese vom Spruchsenat schon gewonnene Einsicht weist somit auch schon auf eine vorsätzliche Handlung hin.
Aufgrund dieser im Zuge der Spruchsenatsverhandlung gewonnen Erkenntnisse ergibt sich, dass der finanzstrafrechtliche Tatverdacht unter anderem ausgedehnt wird auf folgende Abgaben und Zeiträume:
a. ***3*** bezüglich
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 9.369,00, 2017 in Höhe von € 9.341,00, 2018 in Höhe von € 8.750,00
b. ***5*** bezüglich
Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 14.507,45, 2015 in Höhe von € 26.697,76
Körperschaftssteuer 2015 in Höhe von € 14.867,00, 2016 in Höhe von € 16.127,00, 2017 in Höhe von € 16.049,00, 2018 in Höhe von € 16.052,00
Die innerhalb des Unternehmenskonstrukts gelegten Rechnungen, welche als Betriebsausgaben abgezogen wurden, wurden zwar als § 162 BAO bezeichnet und bis dato im strafbestimmenden Wertbetrag nicht berücksichtigt. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde ist eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit (auch) in auf § 162 Abs. 2 BAO gestützten Abzugsverboten im Ergebnis denkbar, wenn und soweit der Abgabepflichtige die abgesetzten, in der Folge steuerlich jedoch nicht anerkannten Aufwendungen (nachweislich) überhaupt nicht geleistet hat oder aber die geltend gemachten und bezahlten Beträge in sachlicher Hinsicht (unzweifelhaft) einem steuerlichen Abzugsverbot unterlagen. (Anmerkung: Fußnoten sind im elektronischen Rechtsmittelakt nicht darstellbar, daher wird die Fußnote als Klammerausdruck angegeben. Obermann, Nicht abzugsfähige Aufwendungen im Finanzstrafrecht, ZSS 2020, 129). Dies ergibt sich aus oben angeführter Begründung und sodann vorgelegter Rechnungen und Belege sowie Erkenntnissen im Zuge des Verfahrens. Somit sind diese dem strafbestimmenden Wertbetrag hinzuzurechnen und ergeben in Summe die neu errechneten und zuvor angeführten Beträge.
Aufgrund der Anlastung eines Vorsatzdeliktes wäre die Verjährung hinsichtlich des Jahres 2014 und 2015 noch nicht eingetreten, da nach § 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung nicht eintritt, wenn der Beschuldigte während der Verjährungsfrist weitere vorsätzliche Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hätte. Die Verjährung tritt erst ein, wenn auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Auch, wenn dem schöffengerichtlichen Finanzstrafverfahren im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Anwendungsvorrang einzuräumen ist, ist dennoch eine sich erst in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG neu ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung eines Strafbescheides (verbleibend) relevant.
Die gerichtliche Zuständigkeit ist in jeder Lage des Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Verfahren nicht gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG miteinander verbunden waren oder teilweise bereits vor dem Bundesfinanzgericht geführt werden. Ihre Grenze findet diese Berücksichtigung einer gerichtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten (siehe bereits -S/04) oder auch hinsichtlich des gesamten Schuldspruches (bereits -L/07); ebenso dann, wenn zwar der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig wäre, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens durch das BFG entdeckten Fakten aber noch nicht Verfahrensgegenstand sind (bereits -K/08, )
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist jedoch ein Landesgericht als Schöffengericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen wurden und der strafbestimmende Wertbetrag den Betrag von 100.000 € übersteigt oder wenn - wie im gegenständlichen Fall laut Verdachtslage - die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen den Betrag von 100.000 € übersteigt und alle diese Finanzstraftaten in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das BFG, sofern eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Spruchsenats nicht zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst, sei es im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 3 FinStrG) durch den Vorsitzenden oder im Hauptverfahren durch den Senat, zu entscheiden. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenats des BFG bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenats auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird.
Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FinStrG nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiterzuführen hätte, wäre einer derartigen Verfügung einer Aufhebung des diesbezüglichen Teiles des Spruchsenats und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach § 161 Abs. 4 FinStrG der Vorzug zu geben vor einem bloßen Ausspruch der Nichtzuständigkeit des BFG iSd § 64 Abs 2 iVm § 157 FinStrG. (BFG in ZWF 2022, 75).
Ad II:
Im Rahmen der bekämpften Bescheide wurden an Ausgangsrechnungen der ***5*** die Honorarnoten an die ***35*** ***86***. 1-2018 vom , 2-2018 vom , 3-2018 vom und 5-2018 vom iHv jeweils € 19.300 netto aufgrund Reverse Charge sowie die Eingangsrechnung Honorarnote 2-2018/2019 der ***8*** vom iHv € 48.000 nicht anerkannt. Dies erfolgte auf Basis der identen Feststellungen der Betriebsprüfung für die Vorjahre.
Hinsichtlich der USt und KöSt 2018 betreffend die ***5*** hat der Spruchsenat das Verfahren eingestellt, da infolge Übergabe der Erklärungen an die Betriebsprüferin die direkt die Abgaben festsetzte, lediglich Versuch vorlag und dieser bei einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht strafbar ist. Aufgrund oben erörterter Komplexität des Verfahrens wird von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen, wobei der Versuch in diesem Zusammenhang strafbar wäre.
Außerdem sind die Erklärungen elektronisch eingelangt mit . Es gab keine Quote oder steuerrechtliche Vertretung, womit jedenfalls zu spät gemeldet wurde.
Ad III:
Seitens der Finanzstrafbehörde wird die verhängte Strafe, im Besonderen die Geldstrafe, aus folgenden Gründen als zu niedrig bemessen erachtet.
Zum einen im Hinblick auf die Tatsache, dass Abgaben über einen derart langen Zeitraum (***5*** bezüglich 2014-2018, ***3*** bezüglich 2016-2018) verkürzt wurden.
Darüber hinaus erfolgte hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren angelasteten Abgaben bis dato keine Schadensgutmachung. In Anbetracht der Aussetzung der Einhebung am Abgabenkonto der ***35*** ***87*** iHv € 172.199,02 und derzeit aushaftenden Rückstand von € 13.606,68 kann auch nicht von einer zeitnahen Begleichung ausgegangen werden.
Sowie in Anbetracht der Aussetzung der Einhebung am Abgabenkonto der ***35*** ***88*** iHv € 79.254,88 und derzeit aushaftenden Rückstand von € 6.960,24 kann auch nicht von einer zeitnahen Begleichung ausgegangen werden.
Zum anderen sind nach hM auch die General- und Spezialprävention einzubeziehen. (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, 2018, § 23, Rz 3). Sowohl aus generalpräventiver als auch spezialpräventiver Sicht fehlt dabei der gebotene Strafcharakter. Wenn lediglich eine derart geringe finanzielle Mehrbelastung zu befürchten ist, wird dies den Beschuldigten ***21*** kaum davon abhalten, wiederum ein Finanzvergehen zu begehen. Auch durch die Nichteinsicht des Verhaltens des Beschuldigten und Geschäftsführers, kann eine erneute Begehung eines Finanzvergehens nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus sind bei der Strafbemessung gem. § 23 Abs. 3 FinStrG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Augenmerk sollte bei der ***5*** laut Jahresabschluss 2021 insbesondere auf das Anlagevermögen in Höhe von € 6,5 Mio. und Forderungen iHv. € 150.000 gelegt werden. Aus den genannten Gründen wird, mit zusätzlichem Blick auf den Strafrahmen, seitens der AB eine Geldstrafe von € 12.000,- keinesfalls als schuld- und tatangemessen betrachtet.
Laut Jahresabschluss 2021 der ***3*** sollte ebenfalls auf das Anlagevermögen in Höhe von € 6,5 Mio. und Forderungen iHv. € 500.000 gelegt werden und einem Kassenbestand iHv. ca. € 96.500. Aus den genannten Gründen wird, mit zusätzlichem Blick auf den Strafrahmen, seitens der AB eine Geldstrafe von € 8.000,- keinesfalls als schuld- und tatangemessen betrachtet.
Dies auch in Anbetracht der Ausweitung der angelasteten Tatzeiträume, durch die Inkludierung des § 162 BAO und die gestrichenen Betriebsausgaben.
Aus diesem Grund wird auch die Strafe gegenüber dem Geschäftsführer ***21*** keinesfalls als schuld- und tatangemessen angesehen.
6. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
1. gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und die Finanzstrafsache gänzlich wegen Unzuständigkeit an die Finanzstrafbehörde zurückzuweisen,
in eventu
2. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2a. gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und hinsichtlich der angelasteten Körperschafts- und Umsatzsteuer eine tat- und schuldangemessene Bestrafung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verhängen,
in eventu
3. gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und hinsichtlich der angelasteten Körperschafts- und Umsatzsteuer eine tat- und schuldangemessene Bestrafung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG zu verhängen.
****
Mit Vorhalt der Vorsitzenden vom wurden Anfragen zur Einbringung der Beschwerden der Amtsbeauftragten an die Finanzstrafbehörde gerichtet, die mittels Stellungnahme vom beantwortet wurden.
Da die drei Beschwerden der Amtsbeauftragten unzulässig elektronisch und damit nicht den Vorschriften zur Einbringung von Beschwerden, die für Beschuldigte, belangte Verbände und Amtsbeauftragte gleich sind, beim BFG eingebracht wurden, wurde das Verfahren dazu mittels Mitteilung vom für beendet erklärt.
****
Am erging ein weiterer Vorhalt an den Beschuldigten mit folgendem Inhalt:
"Seitens der Abgabenbehörde erging am ein Auskunftsersuchen mit folgenden Anfragen:
"Sie werden ersucht, die mit den Auslandsumsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen. Zu den von der ***8*** bezogenen Leistungen werden Sie ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen.
Diese Anfragen wurden bis dato nicht beantwortet. Ihre Urkundenvorlagen in den Rechtsmittelverfahren zu den Abgabenfestsetzungen nach Prüfungsmaßnahmen bei der ***5*** und der ***3*** sind bekannt.
Es ergeht daher auch in dem Rechtsmittelverfahren gegen die Schuldsprüche durch den Spruchsenat erneut die Aufforderung, die Verträge zwischen diesen beiden genannten Firmen und der ***35*** ***86***. ***89*** - ***90***, ***22*** ***91*** sowie der ***8*** und Leistungsdokumentationen vorzulegen.
Auf den von Ihnen im Abgabenverfahren vorgelegten Kontoauszügen sind keine entsprechenden Kontobewegungen zu Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit den erklärten Auslandsberatungsleistungen ersichtlich, es wird daher um Nachweis der Bezahlung der Leistungen durch die ***35*** ***86***. ersucht.
Ebenso gibt es keinen Nachweis einer Bezahlung der Eingangsrechnungen der ***8***, die nach einem bei der Behörde getätigten Vorbringen bar bezahlt worden sein sollen, daher wird auch dazu um Nachweis der vorhandenen Geldmittel zur behaupteten Begleichung dieser Rechnungen ersucht.
Sie und die beiden belangten Verbände werden durch einen Verfahrenshelfer vertreten, da der Behörde gegenüber vorgebracht wurde, dass jeweils die Mittel zur Begleichung eines Verteidigers nicht vorhanden seien.
Im behördlichen Finanzstrafverfahren wurde jedoch auch auf Vermögen aus Beteiligungen und das ***85*** verwiesen, weswegen erneut die Anfrage ergeht, ob tatsächlich aus diesem Titel Vermögen besteht oder bestand und wenn ja bis wann. Um Vorlage entsprechender Beweisunterlagen wird ersucht."
****
Darauf wurde mit Schriftsatz vom geantwortet:
"Im Auftrag des o.a. Mandanten wird bzgl. der vorzulegenden Unterlagen auf das Vorbringen vom an das BFG von der der ***5*** und ***3*** samt beigebrachter Unterlagen verwiesen und ausgeführt:
Sämtliche Leistungsverzeichnisse von ***5***, ***3***, ***8*** und sämtliche Buchhaltungsunterlagen von ***5***, ***3*** für die verfahrensrelevanten Veranlagungsperioden sind mit dem gegenständlichen Vorbringen vorgelegt worden. Somit ist der verfahrensrelevante Sachverhalt samt Beweisen aktenkundig vervollständigt worden. Außerdem sind alle Jahresabschlüsse 2006-2022 von ***5***, ***3***, ***8*** beim Firmenbuch eingebracht und veröffentlicht worden, welche die Vermögenslage korrekt wiedergeben.
Als Beilage wird der Begleitbrief vom beigelegt."
****
Am sind weitere Schriftsätze des Beschuldigten und der beiden belangten Verbände beim BFG durch den Beschuldigten persönlich eingebracht worden:
"Zur Rechtssicherheit in Vorbereitung auf die Verhandlung am und mangels objektiver Protokollierung samt Verfahrensführung und Verletzung des Objektivitätsgebotes als Grundlage für das rechtswidrige Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wird die Urkundenvorlage und Äußerung wiederholt zur Protokollierung vorgebracht.
1. Die Urkundenvorlage und Äußerung der vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahresabschlüsse 2016-2018 der Gesellschaften ***5*** und ***3*** samt allen Honorarnoten und Leistungsverzeichnissen der Gesellschaften ***5***, ***3*** und ***8*** wurden zum Beweis der Vorbringen der Beschwerden bereits aktenkundig vorgebracht.
Beweis:
PV.
Buchhaltungsunterlagen Jahresabschlüsse ***5*** 2016-2018 (Saldenliste, Buchungsjournal, Kontoauszug, Bilanz, GuV, Grundlage E1a, Kontenplan, Bankkontoauszug, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen).
Buchhaltungsunterlagen Jahresabschlüsse ***3*** 2016-2018 (Saldenliste, Buchungsjournal, Kontoauszug, Bilanz, GuV, Grundlage E1a, Kontenplan, Bankkontoauszug, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen).
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2016 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr 1-2017 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr 1-2018 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 2-2016 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 2-2017 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 2-2018 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 3-2016 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 3-2017 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 3- 2018 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 4- 2016 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 4- 2017 vom .
***5*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 5- 2018 vom .
***23*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2016 vom .
***23*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2017 vom .
***3*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2018 vom .
***8*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2016/2017 vom .
***8*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2017/2018 vom .
***8*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 1-2018/2019 vom .
***8*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 2-2016/2017 vom .
***8*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 2-2017/2018 vom .
***8*** Leistungsverzeichnis zur Honorarnote Nr. 2-2018/2019 vom .
2. Die Urkundenvorlage und Äußerung Steuerkonto der Gesellschaft ***8*** wird zum Beweis vorgebracht.
2.1. Die Gesellschaft ***8*** hatte keinen Abgabenrückstand bis zur Beantragung des anhängigen Sanierungsverfahren am .
2. 2. Die Gesellschaft ***8*** hat in den Veranlagungsperioden von 2008 bis 2018 insgesamt in sechsteiliger Höhe Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer entrichtet.
2.3. Die Gesellschaft ***8*** ist keine Scheingesellschaft wie das Finanzamt, das Amt für Betrugsbekämpfung und der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde rechtswidrig behaupten, insbesondere, wenn die Gesellschaft ***8*** aktenkundig renommierte Klienten wie ***83*** und *** hatte.
Beweis: PV
Beizuschaffender Steuerakt ***19*** ***5***.
Beizuschaffender Steuerakt ***17*** ***3***.
Beizuschaffender Steuerakt ***51*** ***8***.
Ediktsdatei Sanierungsverfahren ***40*** ***8*** beim Handelsgericht Wien.
3. Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis der eventuellen Abgabenrückerstattung an die Gesellschaften ***5***, ***3*** und ***8*** vorgebracht.
Nach der aktenkundigen rechtswidrigen Rechtsansicht des Finanzamtes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde handelt es sich im gegenständlichen Finanzstrafverfahren um Scheinleistungen, Scheinrechnungen, Scheinumsätze und Scheingesellschaften, somit müssten alle entrichteten Abgaben Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer der Veranlagungsperioden 2016-2018 insgesamt in sechsstelliger Höhe an die Gesellschaften ***5***, ***3*** und ***8*** rückerstattet werden.
Beweis: PV.
Beizuschaffender Steuerakt ***19*** ***5***.
Beizuschaffender Steuerakt ***17*** ***3***.
Beizuschaffender Steuerakt ***51*** ***8***.
4. Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis der Verletzung des Objektivitätsgebot vorgebracht. Die aktenkundige Befangenheit des Finanzamtes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wegen Verletzung des Objektivitätsgebot wiederholt sich ähnlich der rechtswidrigen Schätzung Einkommen EUR 600.000 im Verfahren gegen ***Bf1*** sowie die Gesellschaft ***32*** der Veranlagungsperioden 2008-2010 mit der strafenden existenzzerstörenden 15 Jahren Verfahrensdauer von 2008 bis 2023 samt pfändbarem Rückstandsausweis.
Infolge verursachter Kreditschädigung und der rechtswidrigen Nichtanerkennung der bezahlten Rechnungen an die Gesellschaft ***83*** für den Vorsteuerabzug bei der Gesellschaft ***8*** in der Höhe von EUR 29.101,47 mit der strafenden existenzzerstörenden 8 Jahren Verfahrensdauer von 2010 bis 2018 samt pfändbarem Rückstandsausweis infolge verursachter Kreditschädigung. Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wurde vom Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde insbesondere aufgrund der Kenntnis der Vermögenslosigkeit, des unpfändbaren Einkommen und der Sorgepflichten im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe EUR 25.000 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen befangen rechtswidrig nicht rechtskräftig verhängt. Wegen befangenen Verletzung des Objektivitätsgebot ist von Amts wegen einzuschreiten.
Beweis: PV.
Beizuschaffender Akt RV/***44*** ***Bf1*** beim Bundesfinanzgericht.
Beizuschaffender Akt ***45*** ***32*** beim Bundesfinanzgericht.
Beizuschaffender Akt ***46*** ***8*** beim Bundesfinanzgericht.
5. Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis vorgebracht, dass infolge der strafenden existenzzerstörenden Verfahren des Finanzamtes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ***Bf1*** aufgetragene Angaben mitteilt, Einkommen monatlich EUR 500 brutto, vermögenslos und Sorgepflichten für minderjährige Tochter.
Beweis: PV. Beizuschaffender Steuerakt ***33*** ***Bf1***.
6. Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis vorgebracht, dass der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde weder bei der Verhandlung am noch bei der Verhandlung am das vorgebrachte Fazit von ***Bf1*** protokollierte und berücksichtigte.
6.1. Die bezogenen pauschalen Leistungen der Gesellschaft ***8*** wurden für Inland Österreich Gesellschaften ***5*** und ***3*** zum Aufbau des Beteiligungsportfolios Österreich ohne Multiplikatorfaktor erbracht.
6. 2. Die verrechneten pauschalen Leistungen der Gesellschaften ***5*** und ***3*** wurden für Drittland USA Gesellschaft ***7***. zum Aufbau des Beteiligungsportfolios USA mit Multiplikatorfaktor erbracht.
6. 3. Es handelt sich um offensichtlichen technischen Irrtum beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärungen 2016, 2017, 2018 gemäß § 3a UStG Sonstige Leistung (Beratungsleistungen) statt § 7 UStG Ausfuhrlieferung.
6. 4. Weder objektive noch subjektive Tatseite des Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG Grob fahrlässige Abgabenverkürzung sind erfüllt.
6.5. Es liegt keine Abgabenverkürzung vor.
6.6. Es wird Akt-, Beweis-, Rechts- und Verfahrensrüge geltend gemacht.
Beweis: PV.
ANTRAG
Den Beschwerden von ***Bf1***, ***5*** und ***3*** ist stattzugeben."
****
Die für den anberaumt gewesene mündliche Verhandlung musste wegen Erkrankung des Verteidigers abgesetzt werden.
Schriftsatz des Beschuldigten vom :
"Urkundenvorlage und Äußerung:
Zur Rechtssicherheit in Vorbereitung auf die Verhandlung am und wegen befangenen Verletzungen des Objektivitätsgebotes als Grundlage für das rechtswidrige Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wird die Urkundenvorlage und Äußerung zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage samt Protokollierungserleichterung vorgebracht.
1. Die Urkunden Vorlage und Äußerung Honorarnotenstunden der Leistungsverzeichnisse 2016-2018 samt Multiplikator wird zum Beweis vorgebracht, dass pauschal monatlich 62,5 Stunden als Leistungen durch den Geschäftsführer ***Bf1*** der ***8*** erbracht worden sind und mit Multiplikator 2016-2018 1 samt Anpassungen durch ***3*** und mit Multiplikator 2016 2,05, 2017 1,97, 2018 1,93 samt Anpassungen durch ***5*** an ***7***. USA als Leistungen erbracht worden sind. Dieser Entlastungsbeweis widerlegt den unrichtigen vorgebrachten Vorhalt, dass die Gesellschaften ***8***, ***3***, ***5*** kein eigenes Personal hatten und keine Fremdleistungen bezogen, somit keine Leistungen im Ausmaß der verrechneten Stunden erbringen konnten und bestätigt das Vorbringen der Beschuldigten.
Beweis: PV.
Honorarnotenstunden der Leistungsverzeichnisse 2016-2018 samt Multiplikator.
2. Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis vorgebracht, dass gemäß der Sach- und Rechtslage die Tatbestände des § 11 UStG erfüllt worden sind und der unrichtige vorgebrachte Vorhalt der Nichterfüllung der Tatbestände des § 11 UStG sowohl im Abgabeverfahren als auch im Finanzstrafverfahren widerlegt worden ist.
Beweis: PV.
Beizuschaffender Steuerakt ***19*** ***5***.
Beizuschaffender Steuerakt ***17*** ***3***.
3. Die Urkundenvorlage und Äußerung wegen fortgesetzten befangenen Verletzungen des Objektivitätsgebotes infolge der rechtswidrigen strafenden existenzzerstörenden Verfahren des Finanzamtes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wird zum Beweis vorgebracht, dass die Sach- und Rechtslage der anhängigen Abgabeverfahren als rechtliche Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren samt allen folgenden aktenkundigen Beweisen als Entlastungsbeweise der Vorbringen der Beschuldigten ignoriert wird:
3.1. Buchhaltungsunterlagen Jahresabschlüsse ***5*** 2016-2018 und ***3*** 2016-2018 (Saldenliste, Buchungsjournal, Kontoauszug, Bilanz, GuV, Grundlage E1a, Kontenplan, Bankkontoauszug, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Honorarnoten, Leistungsverzeichnisse).
3.2. ***8*** 2016-2018 Honorarnoten, Leistungsverzeichnisse.
3.3. Honorarnotenstunden der Leistungsverzeichnisse 2016-2018 samt Multiplikator.
3.4. Erfüllung der Tatbestände des § 11 UStG.
3.5. Steuerkonten der Gesellschaften ***5***, ***3*** und ***8*** samt entrichteten Abgaben Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer der Veranlagungsperioden 2016-2018 insgesamt in sechsstelliger Höhe.
3.6. Gemäß rechtswidrigen Rechtsansichten des Finanzamtes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde handelt es sich im gegenständlichen Finanzstrafverfahren um Scheinleistungen, Scheinrechnungen, Scheinumsätze und Scheingesellschaften, somit müssten alle entrichteten Abgaben Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer der Veranlagungsperioden 2016-2018 insgesamt in sechsstelliger Höhe an die Gesellschaften ***5***, ***3*** und ***8*** rückerstattet werden.
3.7. Die bezogenen pauschalen Leistungen der Gesellschaft ***8*** wurden für Inland Österreich Gesellschaften ***5*** und ***3*** zum Aufbau des Beteiligungsportfolios Österreich ohne Multiplikatorfaktor erbracht.
3. 8. Die verrechneten pauschalen Leistungen der Gesellschaften ***5*** und ***3*** wurden für Drittland USA Gesellschaft ***7***. zum Aufbau des Beteiligungsportfolios USA mit Multiplikatorfaktor erbracht.
3.9. Es handelt sich um offensichtlichen technischen Irrtum beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärungen 2016, 2017, 2018 gemäß § 3a UStG Sonstige Leistung
(Beratungsleistungen) statt § 7 UStG Ausfuhrlieferung.
3.10. Weder objektive noch subjektive Tatseite des Finanzvergehens nach § 34 Abs. 1 FinStrG Grob fahrlässige Abgabenverkürzung sind erfüllt.
3.11. Es liegt keine Abgabenverkürzung vor.
3.12. Die befangenen Verletzungen des Objektivitätsgebotes des Finanzamtes werden fortgesetzt, indem bereits im Jahr 2014 das Finanzamt die Insolvenzanträge gegen die Gesellschaften ***5*** zur GZ ***47*** und ***3*** zur GZ ***48*** beim Handelsgericht Wien gestellt hat, die Veranlagung der eingereichten Steuererklärungen der Gesellschaften vorsätzlich unterlassen hat und erst durch die Intervention des Geschäftsführer ***Bf1*** bei der Finanzprokuratur die Veranlagung der eingereichten Steuererklärungen veranlasst worden ist und die Insolvenzanträge des Finanzamtes aufgrund der Eingaben Finanzprokuratur ***47*** Insolvenzantragsabweisung vom , Finanzprokuratur ***48*** Insolvenzantragsabweisung vom abgewiesen worden sind.
3.13. Die befangenen Verletzungen des Objektivitätsgebotes des Finanzamtes werden fortgesetzt, indem bereits im Jahr 2020 das Finanzamt die Anträge auf amtswegige Löschung gemäß § 40 Abs 1 FBG der Gesellschaften ***5*** und ***3*** beim Handelsgericht Wien gestellt hat und die Verfahren mit FN ***20*** - ***92*** Einstellungsbeschluss vom und FN ***18*** - ***93*** Einstellungsbeschluss vom beim Handelsgericht Wien eingestellt worden sind.
3.14. Die befangenen Verletzungen des Objektivitätsgebotes werden fortgesetzt und steigern sich in rechtswidrige Freiheitsstrafen und existenzzerstörende Geldstrafen, indem im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wurde vom Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde insbesondere aufgrund der Kenntnis der Vermögenslosigkeit, des unpfändbaren Einkommen und der Sorgepflichten im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe EUR 25.000 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen befangen rechtswidrig nicht rechtskräftig verhängt.
3.15. Wegen fortgesetzten befangenen Verletzung des Objektivitätsgebot ist von Amts wegen einzuschreiten.
3.16. Es wird Akt-, Beweis-, Rechts- und Verfahrensrüge geltend gemacht.
Beweis: PV.
Finanzprokuratur ***47*** Insolvenzantragsabweisung vom .
Finanzprokuratur ***48*** Insolvenzantragsabweisung vom .
Handelsgericht Wien FN ***20*** - ***92*** Einstellungsbeschluss vom .
Handelsgericht Wien FN ***18*** - ***93*** Einstellungsbeschluss vom .
ANTRAG
Den Beschwerden von ***Bf1***, ***35*** ***87*** GmbH und ***3*** ist stattzugeben.
Beweis: PV.
Honorarnotenstunden der Leistungsverzeichnisse 2016-2018 samt Multiplikator.
Finanzprokuratur ***47*** Insolvenzantragsabweisung vom .
Finanzprokuratur ***48*** Insolvenzantragsabweisung vom .
Handelsgericht Wien FN ***20*** - ***92*** Einstellungsbeschluss vom .
Handelsgericht Wien FN ***18*** - ***93*** Einstellungsbeschluss vom .
Beizuschaffender Steuerakt ***19*** ***5***.
Beizuschaffender Steuerakt ***17*** ***3***
Dem Schriftsatz wurden folgende Beilagen angehängt:
Tabelle mit der Bezeichnung: Honorarnotenstunden der Leistungsverzeichnisse 2016-2018 samt Multiplikator
Schreiben der Finanzprokuratur an das Handelsgericht Wien zur ***5*** vom
Schreiben der Finanzprokuratur an das Handelsgericht Wien zur ***35*** ***96*** v.
Beschluss des HG Wien vom Einstellung zum Antrag des Finanzamtes auf amtswegige Löschung der ***5***
Beschluss des HG Wien vom Einstellung zum Antrag des Finanzamtes auf amtswegige Löschung der ***3***"
Schriftsatz des Beschuldigten vom :
"Urkundenvorlage und Äußerung:
Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis der Vorbringen der Gesellschaften ***5*** für die Veranlagungsperioden 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und ***3*** für die Veranlagungsperioden 2016, 2017, 2018 in verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren vorgebracht.
Beweis:
1. Rechtfertigung Spruchsenat ***Bf1*** vom .
2. Rechtfertigung Spruchsenat ***5*** vom .
3. Rechtfertigung Spruchsenat ***3*** vom .
4. Replik zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom .
5. Urkundenvorlage Spruchsenat vom .
6. Beschwerde gegen Erkenntnis des Spruchsenats ***94*** vom .
7. Bundesfinanzgericht Urkundenvorlage und Äußerung RV/7300026/2023, ***Bf1***, RV/7300033/2023 ***5***, RV/7300039/2023 ***3*** vom .
8. Bundesfinanzgericht Urkundenvorlage und Äußerung RV/7300026/2023, ***Bf1***, RV/7300033/2023 ***5***, RV/7300039/2023 ***3*** vom .
1. Den Anträgen der Beschwerde vom und des Vorlageantrages vom von ***5*** und ***3*** ist stattzugeben.
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.
3. Für ***5*** und ***35*** ***88*** wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***84*** mitgeteilt.
Diesem Schriftsatz wurden folgende Beilagen angehängt:
"Rechtfertigungen vom für den Beschuldigten, die ***5*** und ***3***.
Replik zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten v.
Urkundenvorlage
Beschwerde vom
Bilanz der ***5*** 2016, 2017 und der ***3*** 2016, 2017, 2018
Urkundenvorlage
Schreiben mit Urkundenvorlage"
****
In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgehalten, erhoben und vorgebracht:
"Die V gibt bekannt, dass ein Wechsel der Amtsbeauftragten eingetreten ist und ein Ablehnungsrecht besteht.
Besch.: Ich habe keinen Einwand dazu.
Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Die Vorsitzende gibt bekannt, dass die drei Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht den gesetzlichen Vorgaben des FinStrG, die für Beschuldigte, Verbände und Amtsbeauftragte gleich sind, entsprechend eingebracht wurden (elektronische Vorlage an das BFG), weswegen dazu reine Mitteilungen ergingen, dass damit keine Beschwerdeverfahren dazu geführt werden können. Diese Mitteilungen wurden auch an den Beschuldigten und die belangten Verbände zugestellt, jedoch wegen Ortsabwesenheit des Vertreters wurde durch die Post keine Zustellung vorgenommen, weswegen dem Vertreter nunmehr die Mitteilungen ausgehändigt werden.
Gegenstand der offenen Verfahren sind nur die Beschwerden des Beschuldigten und der beiden belangten Verbände, wie auf den Ladungen angeführt wurde. Es besteht somit ein Verböserungsverbot.
Es wurden der Amtspartei die vom Beschuldigten beim BFG eingereichten Schriftsätze vorweg übermittelt.
Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt:
Ich habe seit 2008 Probleme mit der Finanzverwaltung. Es wurde im Zuge einer Prüfung auch einmal ein Betrag von € 600.000,00 von mir verlangt, das habe ich jedoch nicht.
Ich möchte in der heutigen Verhandlung meine Unschuld beweisen und verweise dazu vorweg auf meine schriftlichen Eingaben.
V: Der Beschuldigte war zuletzt bis in ***84*** gemeldet. Wo wohnen Sie jetzt?
Besch.: Ich bin Hauptmieter an dieser Adresse und habe alle meine Sachen dort. Dies ist seit 2012 mein Lebensmittelpunkt. Ich habe dies als Hauptwohnsitz und diese Wohnung nicht aufgegeben. Es wird im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens beim Gericht darüber entschieden. Das Aufteilungsverfahren ist seit dem Jahr 2020 anhängig. Meine Ex-Frau hat rechtswidrig ein Abmeldungsverfahren eingeleitet, dagegen habe ich fristgerecht Rechtsmittel erhoben. Dazu gibt es nach einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien noch ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof. Meine Frau hat dies schon einmal gemacht, damit ihr die eheliche Wohnung zugesprochen wird. Damals konnte ich das auf dem Rechtsweg korrigieren. Ich habe einen Finanzierungsbeitrag von € 11.000,00 geleistet, daher ist das auschlaggebend für das Aufteilungsverfahren. Das Scheidungsverfahren war im Jahr 2020. Meine Frau hat 17 Jahre nicht gearbeitet. Als ich zu dem Zeitpunkt als unserer Tochter in die Schule gegangen ist wollte, dass sie berufstätig wird, hat sie die Scheidung eingereicht.
V: Bei den beiden Verbänden steht immer noch Adresse ***57***. im Firmenbuch und in den Datensätzen der Finanzverwaltung zu den Abgabenkonten, wo ist der Sitz der Verbände?
1) ***3***
2) ***5***
Besch.: Aktuell ist der Firmensitz weiterhin ***57***., weil der Vermieter einen Mietvertrag auf 7 Jahre unterschrieben hat. Dafür wurde auch eine Provision für 3 Monate bezahlt. Der Vermieter hat die Wohnung verkauft und hat deshalb den Mietvertrag gekündigt, dagegen habe ich als Gf. prozessiert. Diese Verfahren sind noch anhängig. Das Gericht hat festgestellt, dass der Vertrag beendet ist. Es läuft noch ein Verfahren wegen Schadenersatz. Ich habe dazu Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof und obersten Gerichtshof. Die Gesellschaften haben elektronischen Rechtsverkehr eingerichtet, damit keine Versäumnisse zu behördlichen Schriftstücken eintreten können. Ich habe dies gemacht, damit mich die Gesellschafter nicht kündigen. Es wurde nachträglich eine Umwidmung vorgenommen, daher bin ich immer noch der Meinung, dass das Mietverhältnis rechtswidrig beendet wurde.
Es wird allenfalls nach Beendigung der Rechtsstreitigkeiten unverzüglich ein neuer Firmensitz bekanntgegeben werden.
V: Uns hat eine Frau ***58*** am mitgeteilt, dass sie vor 3 Jahren diese Wohnung ***59*** gekauft hat und immer noch Briefe von verschiedenen Behörden zu ihr kommen. Das ist keine aktuelle Adresse dieser Firmen, daher ersucht sie, dass keine weiteren Briefe an diese Adresse zugestellt werden.
Bf.1: Ich kenne diese Dame nicht, nehme aber an, dass sie die Käuferin ist.
V: Bei uns ist die Vorgabe noch, dass wir im Postweg zustellen. Wir haben keine andere Möglichkeit außerhalb der Finanz. Daher haben wir auch Ladungen im Postweg zugestellt. Sie sind heute hier, damit treten Sie als Vertreter der belangten Verbände auf. Das Erkenntnis stellen wir dann wegen der Vollmacht ihres Verfahrenshelfers direkt an diesen zu.
Besch: Im Abgabenverfahren habe ich mich als Zustellungsbevollmächtigen angegeben.
V: Der Beschuldigte wurde am ***1*** in ***60*** geboren und hieß zunächst bis 2013 ***70***. In der Folge erwarb er in Österreich ein Magisterium und ein Doktorat, wobei sich seine Doktorarbeit mit ***98*** befasste.
Zum Einkommen:
2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der ***5***, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der ***87*** GmbH v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der ***87*** GmbH v. € 5.092,80.
Vor dem Spruchsenat wurde ausgesagt: monatliches Nettoeinkommen: € 500,-, Sorgepflichten für ein Kind, das haben Sie nunmehr mit Ihrem Schriftsatz vom bestätigt.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:
Besch.: Ich habe vor meinem Studium sehr viel gearbeitet und auch während des Studiums und habe dann das Doktorat gemacht.
Das sollte das zukünftig Kapital meiner Berufslaufbahn sein. Meine Tochter ***60*** ist in ***22*** geboren. Sie ist jetzt 14 Jahre alt. Wir wollten auch in ***22*** bleiben. Aufgrund eines tragischen Unfalls meines Schwiegervaters (er war ***61***) mussten wir zurück nach Ö. Wir sind 2010 oder 2011 eben zurückgekehrt und es ist mir gelungen, meinen Schwiegervater hier zu einer Behandlung unterzubringen, damit er wieder gehfähig wird und kommunizieren kann. Ich habe im Monat € 500,00 Einkommen, dies aus der ***35*** ***95***. Meine Tochter wohnt bei ihrer Mutter und ich zahle 20 % der € 500,00 Unterhalt. Sie geht in die bilinguale ***62*** Schule.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verbände:
***3***:
V: Diese Gesellschaft hat seit 2019 keine Umsätze mehr erklärt. Sie hat einen Rückstand von € 8.273,00 und einen Betrag von € 79.254,00 ausgesetzt, darunter auch die als Verkürzungen angelasteten Abgaben. Ist geplant die Firma zu liquidieren? Wieso gibt es seit der Prüfung keine Umsätze mehr? Wie ist ihre aktuelle wirtschaftliche Lage?
Besch.: Meine Angaben treffen auf beide Firmen zu. Geht das Abgabenverfahren negativ aus, sind beide Firmen zerstört.
Auf die Frage wieso es seit 2019 keine Umsätze mehr gibt: Ich sage den Gesellschaftern, das ist mein ***85***. Sie sagen, die Behörden werden eine Entscheidung treffen.
Die Beteiligungsportfolios werden fortgesetzt.
V: Es gibt jedoch keine steuerlich relevante Tätigkeit mehr?
BEsch: Es gibt sehr wohl eine Tätigkeit, sie wurde jedoch nicht gemeldet. Weil es dann heißen könnte, dass dies die Fortsetzung dieses hier gegenständlichen Sachverhaltes ist. Es gibt daher jetzt keine Rechnungslegung. Es werden erst Rechnungen vorgelegt, wenn die bisherigen Verfahren abgeschlossen sind.
***5***:
V.: Diese Gesellschaft hat seit 2019 keine Umsätze mehr erklärt. Sie hat einen Rückstand von € 14.919,00 und € 172.199,00 von der Einbringung ausgesetzt, darunter auch die als Verkürzungen angelasteten Abgaben. Ist geplant die Firma zu liquidieren? Wieso gibt es seit der Prüfung keine Umsätze mehr? Wie ist ihre aktuelle wirtschaftliche Lage?
Besch.: Ich verweise auf das, was ich soeben zur ***3*** gesagt habe. Jahresabschlüsse für diese Gesellschaften werden regelmäßig beim Firmenbuch eingereicht.
V: Das habe ich gesehen.
V: Zur ***3*** (***35*** ***96***)
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 war bis einzureichen und wurde eingereicht.
Es wurden steuerfreie Lieferungen von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.023,00 geltend gemacht. Die Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.023,00.
Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultiert eine Nachforderung von € 14.023,00, die als strafbestimmender Wertbetrag übernommen wurde.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 war bis zum einzureichen und wurde am eingebracht.
Es wurden wiederum Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.041,51 geltend gemacht, somit ergab sich laut Erstbescheid vom eine Gutschrift von € 7.041,51.
Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 14.041,51 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wäre am einzureichen gewesen und wurde bereits am eingereicht.
Wiederum wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 35.000,00 angegeben und Vorsteuer von € 7.215,22 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € 7.215,22.
Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 14.215,22 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Die ***3*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom unter dem Namen ***35*** ***96*** (Namensänderung ist mit erfolgt) gegründet. Gesellschafterin ist die ***35*** ***97***. ***24*** (Firmenbuch ***63***), Sitz in ***64***, ***65***.
Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Zu den Vorjahren:
Für das Jahr 2015 wurden steuerfreie Auslandslieferungen in der Höhe von € 1.800,00 erklärt und 2014 in der Höhe von € 2.200,00, in den vorhergehenden Jahren wurden die Umsätze mit Null angegeben.
2009 gab es steuerpflichtige Umsätze von € 99.787,50 und 2007 steuerfreie Umsätze von € 59.950.
Nunmehr vorgelegte Unterlagen:
Zur ***35*** ***96*** liegt eine Honorarnote 1 vom vor, wonach im Zeitraum bis Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 (350 Stunden à 100 €) an die ***35*** ***86***. ***89*** - ***90***, ***22*** ***91*** erbracht worden sein sollen. Dazu gibt es ein Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibungen wie ***98*** mit 33,5 Stunden bis Leistungen von nur 1 Stunde zu Nominalanspruch oder Dividendenanspruch.
Weiters gibt es eine Honorarnote 1 vom an dieselbe Rechnungsempfängerin, ebenfalls mit Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 und ein Leistungsverzeichnis, das dieselbe Leistungsbeschreibung aufweist wie das Verzeichnis für 2016 mit identen Stundenzuweisungen.
Ebenso gibt es eine Honorarnote 1 vom an diese Rechnungsempfängerin, die wiederum Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 ausweist und einer identen Leistungsbeschreibung in der dazugehörigen Aufstellung.
V: Nach Ihren Unterlagen sollen Beratungsleistungen an die ***35*** ***86***. erbracht worden sein, Sie legen dazu aber keine Verträge vor. Mit wem wurden die Vereinbarungen zu Leistungen besprochen und abgestimmt?
Besch.: Ich habe diese Leistungen erbracht. Daher habe ich erklärend mit der Urkundenvorlage vom Tabellen gemacht, weil es für mich logisch war, welche Leistungen ich erbracht habe. Es wurde mir vorgehalten, dass die Gesellschaft kein Personal hatte und die Leistungen daher nicht erbracht worden seien.
Es gab in diesen Jahren immer nur eine Rechnung. Ich habe auf den Honorarnoten nicht steuerbarer Umsatz. Der Vertrag war ich.
V: Haben Sie mit jemanden einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung von Beratungsleistungen durch die ***35*** ***96*** an die ***35*** ***86***. gemacht?
Besch.: Diese Verträge wurden in ***9*** und in England gemacht. Und die Muttergesellschaft ***35*** ***97*** hat dann die Anweisung gegeben, dass ich Beratungsleistungen erbringen soll.
V: Diesen Vertrag haben Sie uns nie vorgelegt.
Besch: Dieser Vertrag liegt nicht bei mir, sondern bei der Mutterfirma.
V: Welche konkrete natürliche Person hat mit welcher Person einen Vertrag abgeschlossen?
Besch.: Die Verträge haben die Vorstände und Aufsichtsräte der ausländischen Gesellschaften beschlossen. Das war auch ein Bestandteil des Verkaufes. Ich habe durch den Verkauf der Gesellschaften den Vater meiner Ex-Frau retten können. Und uns auch, weil wir dann nicht mehr voll gearbeitet haben. Wir haben keinen Gewinn, sondern Buchwerte bekommen. Ich bin in der Folge Angestellter geworden und wusste nicht wie viel Beteiligungsportfolio aufgebaut werden könnte und habe gemäß meiner Dissertation festgelegt, was durchzuführen ist.
V: Beratungsleistung haben Sie an welche Person konkret mündlich/schriftlich erbracht? Welche Person konkret haben sie 33 Stunden über ***98*** in Amerika beraten? War die Beratung mündlich oder gibt es dazu schriftliche Zusammenstellungen?
Besch.: Es ging um Beteiligungen und es ist uns gelungen, tschechische und deutsche Firmen dazu zu bringen, ihre Beteiligungen in die amerikanische Firma einzubringen. Das wurde auch immer beim Notar gemacht.
V: Und auch dazu gibt es keine Unterlagen?
Besch.: Es gibt Unterlagen dazu beim Notar. Die österreichische Firma hat die amerikanische Firma beraten. Es wurde ein Beteiligungsportfolio im Jahresabschluss in der Höhe von 6,5 Mio. ausgewiesen. Dieses Beteiligungsportfolio wurde wegen dieses Verfahrens nunmehr auf ca. 1,8 Mio. reduziert.
V: Welche Person hat Leistungen erbracht? Nur Sie? Sie legen dazu lediglich Tabelle mit Stundenangaben vor.
Besch: Ja.
V: Zur ***35*** ***86***. konnte ich ermitteln:
Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die ***35*** ***86***. ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde ***70***, also Sie, erfasst.
Folgende Daten waren dazu ermittelbar:
***35*** ***87*** INC. was filed on as Profit Corporation type, registered at ***66***. It's Document Number is ***67***. The state for this company is ***22***. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: ***68***, and company's status is INACTIVE now.
***35*** ***86***.'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered.
Document No. ***67***, Company Name: ***35*** ***87*** INC.
Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE
Company Type: ***22*** Profit Corporation
State: ***22***
Annual Reports: No Annual Reports Filed
Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT
Date of Dissolution: 2010-09-24
Principal Address
***66***
Registered Agent Name: ***68***
Registered Agent Address: ***69***
updated on 2023-07-06
Director details (1) Name Title Address
***70***, ***71***
ADVERTISING
Companies Name Start With ***35***
• ***72***
• ***73***.
• ***35*** ***87*** INC.
• ***74***
• ***75***
• ***76***
• ***77***
• ***78***
• ***79***
• ***80***
Similar name companies of other state / region
• ***81***
V: Sie waren demnach der ehemalige Leiter der Rechnungsempfängerin und es hat diese Firma in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht mehr gegeben. Wieso erklären Sie Auslandsumsätze an diese Firma in den verfahrensgegenständlichen Jahren?
Besch.: Es ist richtig, dass ich auch der Gf. der ***35*** ***86***. war. In den anderen soeben genannten Firmen war ich nicht Gf., könnte aber beteiligt gewesen sein. Es gab sehr viele Leute, die Interesse hatten.
V: Wann sind Sie nach Amerika gegangen?
Besch: Ich bin 2009 nach Amerika gegangen.
V: Waren Sie laufend bis 2010/2011 dort?
Besch.: Ich habe auch im Jahr 2010 oder 2011, als wir den Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt hatten, ein Büro in ***22*** behalten und bin immer wieder hin und her gefahren. Es war zudem erforderlich, dass für die Gründung auch ein amerikanischer Staatsbürger als Gründungshelfer zur Verfügung steht. Wir haben uns dort sehr leicht elektronisch registrieren können und haben lediglich die Ausweise vorgelegt und einen Kapitalnachweis erbracht und schon war die Firma gegründet. Wir hatten auch eine Steuernummer und eine Krankenversicherungsnummer.
V: Sie behaupten, dass die ***35*** ***86***. nicht "geschlossen" ist und Sie in den verfahrensgegenständlichen Jahren Leistungen an sie erbracht haben?
Besch.: Ja, ich könnte jederzeit wieder Verträge schließen.
V: Damit sind Sie aber dort die Person gewesen, mit der man Verträge schließt?
Besch.: Ja, ich war der Einzige.
V.: Sie haben zuerst gesagt, dass die Gesellschafter der SE die Verträge mit den Aufsichtsräten der amerikanischen Firma abgeschlossen haben, nunmehr sagen Sie, dass die Verträge mit Ihnen geschlossen wurden.
Besch.: Es gibt im ganzen Portfoliomanagement ca. 10 Gesellschaften und die Leitung ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Vorschriften der Länder für Leitungsorgane von Gesellschaften. Zunächst habe ich Gesellschaften gegründet und dann verkauft.
V: Um es nochmals auf den Punkt zu bringen. Wir haben eine österreichische Firma ***35*** ***96*** dort sind Sie Gf., diese Firma erbringt Leistungen an eine ***35*** ***86***. wo ebenfalls sie Gf. sind und daher liegt auf der Hand, dass Sie mit sich einen Vertrag machen.
Besch: Nein, das war nicht so, das war die Anweisung der ***35*** ***97***. Die wiederum eine Anweisung von ihrer Mutter bekommen hat.
V: Bei der amerikanischen Firma sind Sie Gf.?
Besch.: Auch in Amerika gibt es eine Muttergesellschaft, diese bekommt die Anweisung, dies ging wieder über die ***97***.
Besch. bringt vor, dass es sich nicht um ein Insichgeschäft handeln könne, weil der Besch. zwar Gf. aber nicht Gesellschafter ist laut Notariatsakten, somit wäre er strafrechtlich relevant tätig gegenüber den Gesellschaftern.
Besch. fragt, ob er die Anfragen der Vorsitzenden konkret beantwortet habe,
V: Es ist Ihre Sache wie sie auf meine Fragen bzw. später ergänzende Fragen der anderen Personen jeweils antworten.
Ich versuche die Fragen so konkret wie möglich zu stellen und meine mit diesen Anfragen jeweils die Nennung bestimmter natürlicher Personen, die gehandelt haben, sei es Leistungen im Beratungsbereich erbracht haben oder sei es diesbezügliche vertragliche Gestaltungen gemacht oder Zahlungen geleistet oder empfangen haben.
Besch.: Oder Arbeitsanweisungen bekommen haben.
V: Die ***8*** hat am eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***35*** ***96*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum bis im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***35*** ***96*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***8*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
Die ***8*** hat am eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***3*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum bis im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***3*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***8*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
In beiden Jahren sollen demnach Leistungen in derselben Größenordnung erbracht worden sein und wurde derselbe Stundensatz verrechnet.
Die ***8*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab bis mit ***25*** (***41***, ***42***) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter.
Am wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***40*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom ***40*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde.
Am hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der bestimmt.
Besch: Die Unterschrift auf den Rechnungen stammt von mir. Es ist auch niemand Anderer zeichnungsberechtigt.
V.: Annahme: Ihre ***3*** erbringt keine Leistungen an die angebliche Rechnungsempfängerin und die ***8*** erbringt auch keine Leistungen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, welche Nachweise gibt es zu einer Leistungserbringung von wem an wen?
Sie haben soeben gesagt, bei der ***8*** sind Sie Gf. Sie erbringen Leistungen an eine österreichische Firma wo sie Gf. sind und diese wiederum an eine amerikanische Firma wo sie auch Gf. sind. Wozu braucht man eine weitere Gesellschaft, wann Sie diese Leistung auch als Gf. der ***35*** ***96*** derbringen können?
Besch.: Das ist einfach, weil ich alle Gesellschaftsanteile an der ***35*** ***96*** veräußert habe. Herr ***82*** ist zu mir gekommen, weil er in Österreich einen Vertrag mit ***83*** haben wollte und dafür eine österr. Gesellschaft gebraucht hat. Ich habe ihn nicht gekannt. Er hat mich über Empfehlungen kontaktiert und hat mir die Frage gestellt, ob ich mit ihm in Österreich eine GmbH gründen möchte. Damit ***83*** Österreich einer österr. Gesellschaft einen Auftrag geben kann.
V: Gab es diese Aufträge?
Besch: Wir haben Rechnungen von ***83*** bekommen, diese wurden jedoch in Vorzeiträumen von der Finanzbehörde nicht anerkannt. Daraufhin hat sich Herr ***82*** aus der Gesellschaft zurückgezogen und ich habe dann die Beratungen über ***85*** gemacht.
Sonst hätten die Gesellschafter der ***35*** alles gratis bekommen. Ich habe meine Verpflichtung eingehalten, ein Beteiligungsportfolio aufzubauen. Es wurde jedoch nicht vereinbart, welche Gesellschaft. Die Gesellschafter der Muttergesellschaft der ***35*** ***97*** haben sich in ***85*** nicht ausgekannt. Ich habe ihnen meine Dissertation als PDF zur Verfügung gestellt und versucht es ihnen zu erklären. Sie haben dies als kleinen Börsengang bezeichnet, in dem eine Firma mit ihren Anteilen die Unternehmenswertsteigerung bezahlt.
V: Wer hat die ***8*** Rechnungen bezahlt?
Die Rechnungslegung erfolgt an ***3***., dort sind Sie Gf. und diese Firma ist an derselben Adresse wie die ***8***, wie wurden die Rechnungen bezahlt?
Besch: Es gab Barzahlungen.
V: War das dann Sie an Sie? Oder welche Person hat welcher Person den Geldbetrag bar übergeben?
BEsch: Alle genannten Gesellschaften katten keinen Mitarbeiter, somit habe ich als Organ der Gesellschaften diese Rechtsakte durchgeführt.
Ergänzend wird vorgebracht, dass bei der Gründung die ***8*** eine andere Geschäftsanschrift hatte.
Nachdem sich der weitere Gf. zu Beginn des Jahres 2013 zurückgezogen hat, wurde der Sitz an die Adresse der ***35*** ***88*** verlegt. Den Mietvertrag an dieser Adresse hatte die ***5***. Damit waren alle 3 Firmen an derselben Adresse.
V: Wer hat die Zahlungen im Zahlungsverkehr ***35*** ***96*** und ***35*** ***86***. durchgeführt? War das auch bar?
Besch.: Das waren auch Barzahlungen.
V: Auch Sie an sich?
Besch. Die Gesellschaften haben sich cash bezahlt.
V: Nunmehr sagen Sie Gesellschaft und nicht, dass sie sich bezahlt haben? Bei der Bezahlung der ***8*** haben Sie gerade gesagt, dass sie bar kassiert haben. Daher stellt sich die Frage, ob auch im Zusammenhang mit der Rechnungslegung an die Firma in ***22*** Bargeld übergeben wurde und welche natürliche Person das Geld übergeben und welche Person es angenommen hat?
Besch.: Ja, ich war das als Organ der Gesellschaften.
V.: ***5***:
Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit € 8.617,24 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von -8.617,24.
Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. basierend auf der Erklärung vom erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00.
Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von € 8.362,97 geltend gemacht.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97.
Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.
Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen.
Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt
Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung.
Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht.
Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17.
Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 31.209,35 angegeben.
Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00.
Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem tatsächlich erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist.
Die ***5*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Sie hat seit ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***3***.
Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis alleiniger Gesellschafter. Seit ist die ***35*** ***96*** alleinige Gesellschafterin.
Die ***5*** hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00.
In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der ***5*** vom an die ***35*** ***86***. ***89*** - ***90***, ***22*** ***91*** für im Zeitraum bis erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***3*** ersichtlich.
In der Honorarnote 2-2016 vom an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor.
Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. und 4-2016 vom wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung).
Die Honorarnote 1-2017 v. weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v. € 19.700,00 aus (197 Stunden zu € 100,00).
Die Honorarnoten 2-2017 v. , 3-2017 v. , 4-2017 v. enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen.
Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor.
Journal gesamt 2016: ***8*** Rechnung über € 48.000,00, Vorsteuerabzug € 8.000,00
Journal gesamt 2017: ***8*** Rechnung über € 48.000,00, Vorsteuerabzug € 8.000,00
V: Dem Besch. werden die Rechnungen der ***5*** vorgehalten, ist das Ihre Unterschrift?
Besch.: Ja. Das ist auch meine Unterschrift. Es ist deswegen keine dieser Honorarnoten mit ***21*** unterschrieben, weil ich sie so wie im Firmenbuch sowie beim Notar 2006 gezeichnet habe. Auf den Rechnungen habe ich noch mit dem alten Namen unterschrieben.
Den Laienrichtern werden sowohl sämtliche Rechnungen gezeigt, als auch ihnen Einsicht in die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen des Beschuldigten gegeben.
Besch: Es ist immer alles pauschal ausgewiesen.
V: Und es ergibt sich auch für jedes Jahr das gleiche Ausmaß an Beratungsstunden und dieselbe Zuteilung zu den einzeln angeführten Beratungsthemen.
Wie sind sie zu diesen Stunden gekommen? In den einzelnen Bereichen gibt es ein Ausmaß von nur ca. 1-1,5 Stunden bis zu dem Höchstausmaß jeweils für ***98***. Und dies ist eben ständig für die Abrechnungszeiträume gleichgeblieben, genauso wie der Stundensatz. Gibt es schriftliche Zusammenstellungen, kann ich nach einer Stunde eine Bearbeitungszeit die Arbeit einstellen, aber Sie legen keine Beratungsprotokolle von Kunden vor.
Wie wurde dieses Zeitausmaß so gleich erbracht?
Besch.: Das ist auch relativ einfach. Die Zielsetzung war das Portfolio aufzubauen und somit habe ich meine Dissertation herangezogen und aus Haftungsgründen alle diese Punkte erläutert, erklärt und schriftlich festgehalten, damit nicht falsche Beratung der neuen Materie aufgrund der Dissertation ***98*** entsteht. Alle Klienten haben meinen Aufbau zur Dissertation als Beratungsleistung erklärt bekommen. Ich habe meine rechtliche Pflicht erfüllt und somit konnten die Verträge beim Notar im Ausland für das Beteiligungsportfolio rechtmäßig abgeschlossen werden.
V: Wenn man heutzutage in eine Bank geht, wird ein Beratungsprotokoll ausgefertigt und vom Berater und dem Bankkunden unterfertigt. Gibt es bei Ihnen ausgefüllte Beratungsprotokolle?
Besch: Es gibt keine Unterschriften. Aber durch die Anerkennung der Honorare ist das eine Zustimmung, die konkludent vorgenommen wurde. Wir haben vielleicht den Wert seines Unternehmens schon erhöht und ich wollte nicht, dass dann jemand sagt, dass dies nicht angemessen gewesen sei.
Das Beteiligungsportfolio ist durch Empfehlungen entstanden oder Recherche im jeweiligen Handelsgesetzbuch und Internetrecherche, wo festgestellt wurde, welches Unternehmen allenfalls unterbewertet ist.
V: Sie stellen sich soeben als großen Geschäftsmann dar, haben aber, wie ich eingangs der Einvernahme gesagt habe, in Österreich immer ein Einkommen, das unter einem Mindesteinkommen liegt, womit sich die Frage stellt, wovon sie eigentlich leben.
Besch.: Ich bin sehr sparsam. Ich habe schon mit meinem 17. Lebensjahr Einkommen und Pensionszeiten gehabt. Ich habe dann mein damaliges Vermögen in die Gesellschaften gesteckt, dies waren 2006 ca. € 350.000,00. Ich wollte nicht pro Stunde bezahlt werden, sondern aufgrund des Erfolges, daher das ***85***.
Ich war auch in Karenz, nach der Geburt meiner Tochter war für mich das Geld nicht mehr das Wichtigste.
V: Ich habe keine Fragen mehr, wollen Sie noch etwas vorbringen?
Besch.: Ich hätte gerne noch festgehalten, dass alle Buchhaltungsunterlagen und Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden, welche die Grundlage für die Jahresabschlüsse, einzureichen auch beim Handelsgericht Wien, sind. Somit wurde vollständig und ordnungsgemäß der gesamte Ablauf der Gesellschaften dargestellt, keine Buchung ohne Beleg. Außerdem wurden 21 Honorarnoten mit Leistungsbeschreibung vorgelegt, welche das Gericht ausführlich besprochen hat. Jede Honorarnote wurde ordnungsgemäß nummeriert, mit Datum, Betrag und Leistungserbringung gemäß § 11 UStG. Es wurde sogar die UID bei jeder Rechnung angeführt, dies obwohl es Barzahlungen gegeben hat. Es wurden die Grundlagen für alle 21 Rechnungen betreffend den Aufbau des inländischen Beteiligungsportfolios in Höhe von ca. 6 Mio., welches aufgrund des anhängigen Verfahrens auf 1,8 Mio. geschrumpft ist, weswegen die Gesellschafter überlegen eine Haftungsklage einzubringen. (Anmerkung der Vorsitzenden: Der Beschuldigte hat mitunter in nicht enden wollenden Schachtelsätzen gesprochen. Teilweise war es möglich, sein Vorbringen in einzelne Sätze zu zergliedern, der letzte Satz ging jedoch wie ausgeführt direkt ins Protokoll und wurde nicht beendet.)
Sie überlegen entweder mich als Gf zu klagen oder die zuständige Behörde, deswegen habe ich ungewollt, gezwungenermaßen, mit der Vorlage der Urkunden die fortgesetzt befangene Verletzung des Objektivitätsgebots der Behörden vorbringen müssen, um gegenüber den Gesellschaftern und dem BFG meine Unschuld zu beweisen, weil bsp. die Schätzung von € 600.000,00 in den Vorjahren nicht verfahrensrelevant ist.
V. unterbrechend: Ja, die Vorjahre sind nicht verfahrensrelevant, allenfalls kann etwas einen weiteren Einfluss haben, damit kausal für ein weiteres Vorgehen sein.
Besch.: Es war aber allenfalls "kausal" für weitere Prüfungshandlungen, welche dann wiederum in Folgezeiträumen Vorsteuern nicht anerkannt haben. Die Unterlassung der Veranlagung der Steuererklärungen und ein gestellter Insolvenzantrag wurden jedoch erfolgreich bekämpft. Verwiesen wird auf die vorgelegten Schreiben der Finanzprokuratur zur Einstellung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der beiden belangten Verbände. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen die jeweiligen Jahresanschlüsse eingebracht und die Steuererklärungen nach der tatsächlichen Lage gemacht. Ich habe befürchtete, dass ich kriminalisiert werde, wenn ich Umsätze nicht offenlege und es war mir technisch nicht möglich, dass ich Leistungen in der Umsatzsteuererklärung eintrage.
Das FA hält mir vor, dass ich den Unterschied zwischen Lieferung und Leistung verkenne, für mich war jedoch Priorität, erzielte Umsätze offenzulegen. Daher war dies ein rechtlicher und technischer Irrtum, jedenfalls kann mir nicht vorgehalten werden, dass ich Umsätze unterschlagen hätte. Das Ergebnis des Beteiligungsportfolios von über 6 Mio. steht im Verhältnis zu den verrechneten Honorarnoten als ein Projekterfolg dar, auch nach der nunmehrigen Einschränkung auf € 1,8 Mio. Daher haben die verrechneten Beratungsleistungen in den verfahrensgegenständlichen Perioden bei der Gesellschaft ***8*** und den beiden belangten Verbänden zu abgeführten Abgaben an Umsatz und Körperschaftssteuern in 6-stelliger Höhe geführt. Ich kann in keiner objektiven Weise nachvollziehen, warum es sich bei den Gesellschaften um Scheingesellschaften, Scheinumsätze handeln sollte.
Ich habe mit in den Tabellen "Leistungsverzeichnis zu Honorarnoten" aufgezeichneten Stunden mit jährlich 750 Stunden, dividiert durch 12 Monate, somit den Beweis erbracht, dass monatlich nur 62,5 Stunden von mir erbracht worden sind und aufgrund der Dissertation ***98*** gemeinsam mit einem Multiplikator-Faktor die Beratungsstunden mehrfach verkauft werden konnten. Dies so wie bei einer Software.
V: an die AB:
Haben wir irgendeinen Hinweis darauf, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen durch die beiden belangten Verbände in den verfahrensgegenständlichen Jahren erbracht wurden?
AB: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden keine Unterlagen vorgelegt. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Rechnungen vorgelegt. Mehr als die vorliegenden Rechnungen haben wir in diesem Verfahren nicht. Die Leistungsverzeichnisse wurden auch erst im Zuge des Spruchsenatsverfahrens vorgelegt.
V: Dem Besch. wird zusammenfassend nochmal dargelegt, dass eben die Prüferin im Abgabenverfahren keine Unterlagen hatte. Die Rechnungsvorlage und die Vorlage seiner Leistungsverzeichnisse erfolgte erst in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren (auch in den offenen Beschwerdeverfahren zur Abgabenfestsetzung beim BFG) sowie im Finanzstrafverfahren.
V gibt bekannt, dass die heute besprochenen Unterlagen auch aus den beim BFG anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Abgabenfestsetzungen beigeschafft wurden. Wir haben keine Unmittelbarkeit des Verfahrens und können zur Bewertung alles heranziehen, was bereits vorgelegt wurde und von dem die beiden Verfahrensparteien wissen, dass wir es haben.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
Der Beschuldigte erklärt sein soeben erstattetes Vorbringen auch zu seinem Schlussantrag auf Einstellung der Verfahren und verweist darauf, dass in eine Bewertung auch alle seine bisherigen schriftlichen Eingaben Eingang zu finden haben. Ich bin unschuldig."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden, bewirkt.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2 Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Wie bereits bei Darstellung des Vorverfahrens beim BFG ausgeführt, wurden die drei Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht ordnungsgemäß eingebracht, daher sind sie inhaltlich nicht zu behandeln und besteht für das BFG ein Verböserungsverbot.
Das BFG könnte dennoch amtswegig zu dem Schluss kommen, dass es für eine Entscheidung in der Sache unzuständig ist.
Sache des Verfahrens, denkmögliche Unzuständigkeitserklärung des BFG:
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 150 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 150 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG gilt: Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hiervon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
Gemäß § 157 FinStrG gilt: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden.
Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
Abs. 3: Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält. Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zu beantragen.
Abs. 4: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der im ersten Satz genannten Frist bei diesem einzubringen.
Sache des Verfahren sind folgende Schuldsprüche des Spruchsenates:
Gegen 1) ***Bf1*** als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der
a) ***3*** wegen Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 14.023,00, 2017 in Höhe von € 14.041,51, 2018 in Höhe von € 14.215,22, insgesamt somit € 42.279,73
b) ***5*** Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 25.017,24, 2017 in Höhe von € 24.122,97, Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 4.968,22, 2017 in Höhe von € 4.503,61, insgesamt somit € 58.612,21.
Aus den Schuldsprüchen resultiert ein strafbestimmender Wertbetrag von € 100.891,94.
2. und 3. die beiden belangten Verbände mit strafbestimmenden Wertbeträgen von € 42.279,73 bei der ***3*** und € 58.612,21 bei der ***5***.
Die im Erkenntnis des Spruchsenates ausgesprochenen Einstellungen sind mangels rechtswirksam erhobener Beschwerden der Amtsbeauftragten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurde bisher nicht beantragt.
Nach den Ausführungen der Amtsbeauftragten wurden folgende Ausdehnungen vorgenommen, die nicht Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen, aber in eine Betrachtung zu einer angeregten Unzuständigkeitserklärung des BFG mit einbezogen werden müssen.
a. ***3*** bezüglich
Körperschaftssteuer 2016 in Höhe von € 9.369,00, 2017 in Höhe von € 9.341,00, 2018 in Höhe von € 8.750,00
b. ***5*** bezüglich
Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 14.507,45, 2015 in Höhe von € 26.697,76, Körperschaftssteuer 2015 in Höhe von € 14.867,00, 2016 in Höhe von € 16.127,00, 2017 in Höhe von € 16.049,00, 2018 in Höhe von € 16.052,00
***3*** neu € 69.739,73
***5*** neu € 162.912,42
Eine Unzuständigkeitserklärung für die ***3*** würde selbst bei einer Übernahme der neuen Anlastungen der Behörde bereits mangels Erreichen der Zuständigkeitsgrenze für ein Gerichtsverfahren ausscheiden.
Wie in der Folge begründet wird, kam das BFG zu dem Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Auslandsumsätze nicht getätigt wurden, was jedoch nicht dazu führt, dass in dieser Höhe von der Annahme von steuerpflichtigen Umsätzen auszugehen sein kann. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass durch den Beschuldigten bzw. die von ihm geleiteten Gesellschaften steuerpflichtige Umsätze in dieser Größenordnung erzielt und in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht erklärt wurden, kam es spruchgemäß zu weiteren Teileinstellungen des Verfahrens und ergäbe sich bei Umlegen dieser Ansicht auf die neuen Anschuldigungen der Finanzstrafbehörde auch beim Beschuldigten und bei der ***5*** keine Überschreitung der Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren.
Das BFG hatte somit zu allen drei Beschwerdeführern jeweils in der Sache zu entscheiden und war dabei hinsichtlich seiner Überprüfungskompetenz an die im Straferkenntnis des Spruchsenates dazu angeführten Tatanlastungen gebunden.
Zum Verwaltungsgeschehen ergänzend:
***5***:
Im Prüfungsbericht vom sind die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2014 bis 2017 samt USt Nachschau 2018 aufgelistet:
Feststellungen
Tz. 1 Prüfungsverlauf
Die Ankündigung der Außenprüfung (Anmeldung) erfolgte auf verschiedene Art und Weise.
Zunächst wurde versucht, mit dem Geschäftsführer, Herrn Mag. ***21*** telefonisch Kontakt aufzunehmen. Am Mobiltelefon gab es jedoch nie eine Antwort, obwohl es immer aufgedreht war. Auch wurden mehrere Nachrichten auf die Mailbox gesprochen, auch darauf wurde nicht reagiert. Außerdem wurden per Email mehrere Ankündigungen versendet.
Weiters wurden persönliche Anmeldungen an der Betriebsadresse in Wien 22., ***59*** sowie an der Wohnadresse ***84*** versucht. Da diese auch erfolglos verliefen, zumal die Tür nicht geöffnet wurde, wurden die Prüfungsankündigungen im Fensterkuvert in die Briefkästen sowohl an der Betriebsadresse als auch an der Wohnadresse eingeworfen.
Daneben erfolgten die Anmeldungen über finanzonline und auch eingeschrieben mit Rückscheinbriefen (RSb). Die Ankündigung mit Rückscheinbrief wurde am wieder an beide Adressen versendet und die diesbezügliche nachweisliche Hinterlegung erfolgte nach dem erfolglosen Zustellversuch am mit .
Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte demnach mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens sowohl an der Betriebs- als an der Wohnadresse des Geschäftsführers.
Tz. 2 Prüfungsabschluss
Alle Ankündigungen zur Außenprüfung verliefen erfolglos. Es gab keinerlei Reaktion des Geschäftsführers. Die Rückscheinbriefe wurden nicht behoben und deshalb retourniert.
Da keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde ein Termin für die Schlussbesprechung am festgesetzt.
Die Einladung zur Schlussbesprechung über die Außenprüfung erfolgte mit Hinterlegung des Einladungsschreibens vom sowohl an der Betriebs- als an der Wohnadresse (es wurden Rückscheinbriefe an beide Adressen gesendet). Der erfolglose Zustellversuch war am , die Abholfrist des hinterlegten Schreibens begann am .
Außerdem wurde der Termin für die Schlussbesprechung () mit gleichem Schreiben auch mit einem Fensterkuvert versendet.
Auch auf diese Schreiben gab es keinerlei Reaktion von Seiten des Geschäftsführers Herrn Mag. ***21***.
Trotz Vorladung erscheinen weder der Abgabepflichtige noch ein steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung. Liegt ein Zustellnachweis vor, so ist kein weiterer Termin für die Schlussbesprechung festzulegen, zu dem der Abgabepflichtige und sein steuerlicher Vertreter mit Zustellnachweis zu laden sind.
Die Schlussbesprechung kann unter anderen entfallen, wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheinen (§ 149 Abs. 2 BAO).
Die Prüfung wird demnach ohne Schlussbesprechung abgeschlossen.
Wie bereits in der Einladung zur Schlussbesprechung angekündigt, werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Außenprüfung ermittelt. In diesem Schreiben wurde auch die weitere Vorgangsweise beschrieben.
Tz. 3 Umsatzsteuer
In den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 wurden steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z.1 in Verbindung mit § 7 UstG erklärt. Demnach werden sämtliche Umsätze steuerfrei belassen.
Vorsteuern werden abgezogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen im Jahr 2014 € 52.000,--, im Jahr 2015 86.400,-, im Jahr 2016 € 82.000,- und im Jahr 2017 € 78.800.
Die Steuerbefreiung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche von der liefernden Unternehmerin/dem liefernden Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäfte die Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.
Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein.Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, kann die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse werden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betragen im Jahr 2014 € 4.107,45, im Jahr 2015 € 9.417,76, im Jahr 2016 € 8.617,24 und im Jahr 2017 € 8.362,97.
Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz - UStG vorliegt, im Inland für ihr/sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden, können die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden.
Tz. 4 Körperschaftsteuer
Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2015 bis 2017 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Für das Jahr 2015 betragen diese Kosten € 35.000,-, für 2016 € 40.000,- und für 2017 € 40.000,-.
Diesbezüglich kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Empfänger dieser abgesetzten Beträge genau bezeichnet. § 162 BAO normiert, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird. Das bedeutet, dass diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können (§ 162 BAO). Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden. Die erklärten Ergebnisse sind dementsprechend zu erhöhen.
Prüfungsabschluss
Schlussbesprechung
Weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter sind zur Schlussbesprechung am erschienen.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen.
Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt.
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Da der in den Tz. 3 und 4 dargelegte Sachverhalt der Nichtvorlage von Nachweisen für die Steuerfreiheit von Umsätzen, den Abzug von Vorsteuern und die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen erst durch die Außenprüfung zu Tage trat und nicht schon im Zeitpunkt der Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und der Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 bekannt war, stellt dies eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 dar, die auch in ihrer Auswirkung durch Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit, der abgezogenen Vorsteuern und Betriebsausgaben für Fremdleistungen in ihrem Spruch erheblich anders lautende Sachbescheide zur Folge hat.
***3***:
Im Prüfungsbericht vom sind die Feststellungen zur abgabenbehördlichen Prüfung für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und die Umsatzsteuernachschau 2019 enthalten:
"Tz. 1 Prüfungsverlauf
Die Anmeldung zur Außenprüfung erfolgten über finanzonline und auch eingeschrieben mit Rückscheinbriefen (RSb). Die Ankündigung mit Rückscheinbrief wurde am an die Betriebsadresse in Wien 22., ***57***.11/1/40 und auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn Mag. ***21*** in ***84*** versendet.
Die diesbezügliche nachweisliche Hinterlegung erfolgte nach dem erfolglosen Zustellversuch am mit .
Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte demnach mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens sowohl an der der Betriebs- als an der Wohnadresse des Geschäftsführers.
Tz. 2 Prüfungsabschluss
Alle Ankündigungen zur Außenprüfung verliefen erfolglos. Es gab keinerlei Reaktion des Geschäftsführers. Die Rückscheinbriefe wurden nicht behoben und wieder retourniert.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Prüfung zur Steuernummer ***19*** verwiesen. Da keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde ein Termin für die Schlussbesprechung am festgesetzt.
Die Einladung zur Schlussbesprechung über die Außenprüfung erfolgte mit Hinterlegung des
Einladungsschreibens vom sowohl an der Betriebs- als an der Wohnadresse (es wurden Rückscheinbriefe an beide Adressen gesendet). Der erfolglose Zustellversuch war am , die Abholfrist des hinterlegten Schreibens begann am .
Außerdem wurde der Termin für die Schlussbesprechung () mit gleichem Schreiben auch mit einem Fensterkuvert versendet.
Auch auf diese Schreiben gab es keinerlei Reaktion von Seiten des Geschäftsführers Herrn Mag. ***21***.
Trotz Vorladung erscheinen weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung. Liegt ein Zustellnachweis vor, so ist kein weiterer Termin für die Schlussbesprechung festzulegen, zu dem der Abgabepflichtige und sein steuerlicher Vertreter mit Zustellnachweis zu laden sind.
Die Schlussbesprechung kann unter anderen entfallen, wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheinen (§ 149 Abs.2 BAO).
Die Prüfung wird demnach ohne Schlussbesprechung abgeschlossen.
Wie bereits in der Einladung zur Schlussbesprechung angekündigt, werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Außenprüfung ermittelt. In diesem Schreiben wurde auch die weitere Vorgangsweise näher beschrieben.
Tz. 3 Umsatzsteuer
In den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 wurden steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z.1 in Verbindung mit § 7 UStG erklärt. Demnach werden sämtliche Umsätze steuerfrei belassen, Vorsteuern werden abgezogen.
Die zum Ansatz gebrachten steuerfreien Umsätze betragen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils € 35.000,- .
Die Steuerbefreiung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche von der liefernden Unternehmerin/dem liefernden Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäftedie Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.
Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen
eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, kann die Steuerfreiheit im Zuge der Prüfung keine Anerkennung finden. Die erklärten Erlöse werden somit dem Normalsteuersatz unterzogen.
Die geltend gemachten Vorsteuern betragen im Jahr 2016 € 7.023 im Jahr 2017 € 7.041,51, und im Jahr 2018 € 7.215,22.
Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz - UStG vorliegt, im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden, können die geltend gemachten Vorsteuern keine Anerkennung finden.
Tz. 4 Körperschaftsteuer
Bei den Gewinnermittlungen für die Jahre 2016 bis 2018 werden Aufwendungen für Fremdleistungen geltend gemacht. Diese betragen für diese Jahre pro Jahr € 35.000.
Diesbezüglich kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Empfänger dieser abgesetzten Beträge genau bezeichnet. § 162 BAO normiert, dass Ausgaben bzw. Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn auf Verlangen der Abgabenbehörde der Empfänger nicht genannt wird. Das bedeutet, dass diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Da im Prüfungsverfahren keinerlei Unterlagen zur Vorlage gebracht wurden, können diese Aufwendungen keine Anerkennung finden. Die erklärten Ergebnisse sind dementsprechend zu erhöhen.
Prüfungsabschluss Schlussbesprechung
Weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter sind zur Schlussbesprechung am erschienen.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen.
Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt.
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Da der in den Tz. 3 und 4 dargelegte Sachverhalt der Nichtvorlage von Nachweisen für die Steuerfreiheit von Umsätzen, den Abzug von Vorsteuern und die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen erst durch die Außenprüfung zu Tage trat und nicht schon im Zeitpunkt der Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und der Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 bekannt war, stellt dies eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 dar, die auch in ihrer Auswirkung durch Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit, der abgezogenen Vorsteuern und Betriebsausgaben für Fremdleistungen in ihrem Spruch erheblich anders lautende Sachbescheide zur Folge hat.
Die ***5*** wurde am gegründet. Der Beschuldigte fungierte zwischen Gründung und als alleiniger Gesellschafter. Mit wurde die ***23*** alleinige Gesellschafterin. Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Die ***3*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gesellschafterin ist die ***35*** ***97***. Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Am brachte der Beschuldigte folgenden Antrag auf Verfahrenshilfe ein:
"Die Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens vom würde per ERV am zugestellt. Innerhalb der offenen Frist wird der Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG gestellt, insbesondere die Beigabe eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren, um die gesetzlichen Anforderungen des Verfahrens gemäß der Rechtslage zu erfüllen sowie aufgrund der rechtlichen Komplexität der schwierigen Sach- und Rechtslage des Verfahrens, im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Die Verfahrenshilfe ist einer Partei - neben anderen Voraussetzungen - nur soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für eine offenbare Mutwilligkeit besteht kein Anhaltspunkt. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung sind aufgrund der Akten- und Rechtslage samt Beweisen und Zeugen erfolgsversprechend und keinesfalls aussichtslos oder mutwillig. Alle Unterlagen sind aktenkundig. Offenbar aussichtslos ist Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe zu bewilligen, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Die offenbare Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung muss nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Dass die Partei die Aussichtslosigkeit ihrer Verfahrenshandlungen nicht erkennt, ist bedeutungslos. Bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist größte Vorsicht geboten, da sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung selbst vorweggenommen werden könnte. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Im vorliegenden Fall kann von offenbarer Aussichtslosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht ausgegangen werden, weil schon zur Prüfung des vorgebrachten Sachverhaltes gemäß der Akten- und Rechtslage samt Beweisen und Zeugen eine Reihe von bereits beantragten Beweisanträgen aufzunehmen sein wird.
Ergänzend wird die finanzielle und rechtliche Situation zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis erläutert. Der Ehemann hat aufgrund der Arbeitslosigkeit der Ehefrau 18 Jahre während der ganzen Beziehung immer alle monatlichen Ausgaben bezahlt und noch der Ehefrau gemäß der Darlehensvereinbarung vom bis mit Banküberweisungen insgesamt EUR 132.523,44 geliehen. Die finanziellen Mittel des Ehemannes wurden mit Februar/März 2020 gerade in der Corona-Pandemie aufgebraucht, daher hat der Ehemann die Darlehenszahlungen an die Ehefrau am eingestellt und noch alle monatlichen Ausgaben bis zahlen können, welche im Antrag auf Verfahrenshilfe dargelegt worden sind. Die Ehefrau zahlt diese monatlichen
Ausgaben ab dem Bezug der Mindestsicherung EUR 1.300 netto monatlich ab Juni 2020 in Kenntnis der finanziellen Notlage des Ehemannes. Der Ehemann versucht eine besser bezahlte Beschäftigung zu finden, was in der Zeit der Corona-Pandemie schwierig ist. Der Antragsteller bezog 2020 ein Jahreseinkommen von EUR 4.847,76 netto, erwähnenswerte Barmittel oder Ersparnissen sind nicht vorhanden, hat Sorgepflichten und lebt in einer Wohnung (monatliche Miete EUR 603,40) und ist somit evident außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens selbst zu bestreiten, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden, daher ist die Verfahrenshilfebedürftigkeit zu bejahen. Beweise: 1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis, 2. Einkommensteuererklärung 2020, 3. Bankkontoauszug, 4. Mietzinsbeleg, 5. Heizung-Wasser-Rechnung, 6. Stromrechnung.
Am wurden seitens der ***5*** und der ***3*** ebenfalls Anträge auf Verfahrenshilfe gestellt.
Allen drei nunmehrigen Beschwerdeführern wurde seitens der Finanzstrafbehörde ein Verteidiger nach § 77 (3) FinStrG beigegeben.
****
Rechtfertigungen zu den Einleitungen von Finanzstrafverfahren:
Nach Übermittlung einer Aktenabschrift an den Verteidiger wurde am eine Stellungnahme eingereicht:
"GZ FV-***30***, ***5***
Rechtfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meiner oa Mandantin übermittle ich Ihnen folgende Rechtfertigung.
Meiner Mandantin wird mit Schreiben vom die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mitgeteilt. Vorgeworfen wird das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG. Die umfassten Steuerarten betreffen Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018, sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2016-2018.
1. Sachverhalt
Die Finanzstrafbehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen auf den Prüfbericht der Abgabenbehörde Finanzamt Österreich (vormals Finanzamt Wien 2/20/21/22) vom bzgl. der Vorwürfe der Jahre 2016 und 2017, für die eine Abgabenprüfung durchgeführt und das Jahr 2018, für welches eine Nachschau durchgeführt wurde.
1.1. Umsatzsteuer
1.1.1. Steuerfeie Ausfuhrlieferungen
Im Prüfbericht wurde festgehalten, dass in den Prüfungsjahren in den jeweiligen Abgabenerklärungen steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 12 1 iVm § 7 UStG erklärt wurden. Mangels Vorlage der nötigen Ausfuhrnachweise, wurden die erklärten Umsätze dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen.
Eine Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 ist nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Die abgabenbehördliche Feststellung erfolgte scheinbar unter Annahme des gleichen Sachverhalts wie für die Jahre 2016 und 2017, was aus dem abgaberechtlichen Vorlagebericht vom zu entnehmen ist ("Nachdem die Erklärungen der Bf. die Feststellungen der Prüfung nicht berücksichtigten wichen die bekämpften Steuerbescheide unter Verweis und Rückgriff auf den Prüfbericht bzw. die Nachschau von den Erklärungen ab."). Eine Sachverhaltserhebung ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer
Mangels Vorlage von Rechnungen im Zuge der Abgabenprüfung für die Jahre 2016 und 2017 wurden Vorsteuern versagt.
Eine Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 ist nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Pkt 1.1.1. verwiesen. Eine Sachverhaltserhebung ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.1.2. Körperschaftsteuer
Mangels Vorlage von Unterlagen wird gem. oa Prüfbericht geltend gemachten Fremdleistungen der Betriebsausgabenabzug für das gegenständliche Verfahren für die Jahre 2016 und 2017 versagt.
Eine Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 ist nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Pkt 1.1.1. und 1.1.2. verwiesen. Eine Sachverhaltserhebung ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.2. Weiterer abgabenrechtlicher Verfahrensgang
Soweit aus dem vorliegend finanzstrafrechtlichen Akt ersichtlich, wurde am eine Beschwerde zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2018 eingebracht. Dabei wurden ua auch die Rechnungen der in der USt-Erklärung 2018 irrtümlich geltend gemachten Ausfuhrlieferungen vorgelegt. Wie aus den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist, wurden unter diesem Titel Beratungsleistungen, und nicht wie irrtümlich erklärt Ausfuhrlieferungen, an ein Unternehmen im Drittland erfolgt sind. (Anmerkung: Auch die Parteienschriftsätze werden wortwörtlich wiedergegeben.)
In der Beschwerde wurde weiters erklärt, welche Leistungen hinter den versagten Fremdleistungen als Betriebsausgabe stehen.
Für die anderen Veranlagungsperioden wurden ebenso die Buchhaltungs- und Jahresabschlussunterlagen im Abgabeverfahren vorgelegt, die sich jedoch nicht im finanzstrafrechtlichen Akt wiederfinden. Diese haben jedoch entlastende Wirkung für die Mandantin, da aus diesen Unterlagen ua hervorgeht, dass es sich um Leistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer handelt und Ausführungen zu den nicht anerkannten Betriebsausgaben getätigt wurden.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Ausfuhrlieferungen
Hier ist in den abgegebenen Erklärungen ein offensichtlicher Irrtum beim Ausfüllen der Erklärung unterlaufen. Es handelt sich, wie aus den vorgelegten Belegen ersichtlich, nicht um Lieferungen, sondern um Leistungen, die aus beratender kaufmännischer Tätigkeit, an ein in den USA (Drittstaat) ansässiges Unternehmen (***7***., ansässig in ***22***, USA) geleistet wurden. Es handelt sich somit um eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Im Ergebnis liegt hier keine Abgabenverkürzung vor, sondern lediglich ein Irrtum der erklärenden Gesellschaft bei der Erklärung als Ausfuhrlieferung, der keiner Strafbarkeit unterliegt. Es liegt für sämtliche Jahre ein in Österreich nicht steuerbarer Umsatz vor, der, richtigerweise, keiner Aufnahme in die Umsatzsteuererklärungen der betroffenen Jahre hätte bedürfen.
3.2. Fremdleistungen/Betriebsausgabe
Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung der Fremdleistungen der ***8*** an die Mandantin. Auch dafür wurden im weiteren Verfahren Belege nachgereicht.
Zudem ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst wurden.
Bei den empfangenen Leistungen handelt es sich um Beratungsleistungen an die Mandantin. Die geleisteten Beratungen betreffen den Unternehmensgegenstand der Mandantin und umfassten folgende Themenbereiche: ***98***, Managementinformationssystem, Beratung Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88***, sowie Risk Management. Die Verrechnung erfolgte zu pauschalen Stundensätzen. Konkret wurden Beratungsleistungen zu diesen Fragestellungen erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Es liegen somit sowohl abzugsfähige Betriebsausgaben als auch daraus zustehende Vorsteuern vor, die von der Abgabenbehörde versagt wurden. Daraus folgend liegt keine Abgabenverkürzung vor.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern in Höhe von EUR 617,24 (2016), EUR 362,97 (2017) und EUR 444,17 (2018) wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabenverfahren verwiesen. Für die Jahre 2016-2017 erfolgte die Vorlage mittels des Vorlageantrags vom , für das Jahr 2021 am .
Ebenso ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen samt Belegen die gleichen Sachverhalte für sämtliche Jahre und es sind die gleichen Erklärungen zu den Vorwürfen im Bereich Körperschaft- und Umsatzsteuer heranzuziehen.
Somit liegt aus keinem der vorgeworfenen Gründe eine Abgabenverkürzung vor.
Die Geltendmachung der Betriebsausgaben, die Nicht-Versteuerung der Beratungsleistungen (wegen tatsächlicher Nicht-Steuerbarkeit) und die Geltendmachung der Vorsteuern erfolgte zu Recht.3.3. Finanzstrafrecht
Wie aus obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegt keine Abgabenverkürzung vor, die dem Beschuldigten angelastet werden könnte.
Verfahrensrechtlich ist festzustellen, dass es aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob Erhebungen für das Jahr 2018 durchgeführt wurden und wie, sofern vorhanden, diese Beweismittel einer finanzstrafrechtlichen Würdigung im Ergebnis entsprachen. Dies ist im gegenständlichen Akt nicht erkennbar und verletzt das Recht auf Parteiengehör gem. § 161 BAO. Die bereits im Abgabeverfahren am eingebrachten Unterlagen für die Jahre 2016 und 2017 fehlen im finanzstrafrechtlichen Akt zur Gänze. Auf diese wird verwiesen, da sie wesentlich zur Aufklärung und Entkräftigung der vorgeworfenen Tat beitragen.
Die Tatsache einer etwaig verspätet abgegebenen Abgabenerklärung verwirklicht nicht den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit der Mandantin hinzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzstrafverfahren gegen meine Mandantin einzustellen."
Am erging folgende Stellungnahme des Verteidigers zur ***3***:
"Rechtfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meiner oa Mandantin übermittle ich Ihnen folgende Rechtfertigung.
Meiner Mandantin wird mit Schreiben vom die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mitgeteilt. Vorgeworfen wird das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gern § 34 Abs. 1 FinStrG. Die umfasste Steuerart für das gegenständliche Finanzstrafverfahren betrifft die Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018.
1. Sachverhalt
Die Finanzstrafbehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen auf den Prüfbericht der Abgabenbehörde Finanzamt Österreich (vormals Finanzamt Wien 2/20/21/22) vom .
1.1. Umsatzsteuer
1.1.1. Steuerfeie Ausfuhrlieferungen
Im Prüfbericht wurde festgehalten, dass in den Prüfungsjahren in den jeweiligen Abgabenerklärungen steuerfreie Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG erklärt wurden. Mangels Vorlage der nötigen Ausfuhrnachweise, wurden die erklärten Umsätze dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen.
1.1.2. Streichung von Vorsteuer
Mangels Vorlage von Rechnungen im Zuge der Abgabenprüfung wurden für die Jahre 2016 bis 2018 Vorsteuern versagt.
Die Kürzung stammt zum Großteil (je 7.000 Euro Vorsteuer pro Jahr) aus versagten Betriebsausgaben.
2. Weiterer abgabenrechtlicher Verfahrensgang
Aus dem finanzstrafrechtlichen Akt ist der weitere abgabenrechtliche Verfahrensgang nicht ersichtlich. Diese haben jedoch entlastende Wirkung für die Mandantin, da aus diesen Unterlagen ua hervorgeht, dass es sich um Beratungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer handelt.
Soweit aus dem vorliegend finanzstrafrechtlichen Akt ersichtlich, wurde am eine Beschwerde zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2018 eingebracht. Dabei wurden ua auch die Rechnungen der in der USt-Erklärung 2018 irrtümlich geltend gemachten Ausfuhrlieferungen vorgelegt. Wie aus den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist, wurden unter diesem Titel Beratungsleistungen, und nicht, wie irrtümlich erklärt, Ausfuhrlieferungen, an ein Unternehmen im Drittland erfolgt sind.
In der Beschwerde wurde weiters erklärt, welche Leistungen hinter den versagten Fremdleistungen als Betriebsausgabe stehen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Ausfuhrlieferungen
Hier ist in den abgegebenen Erklärungen ein offensichtlicher Irrtum beim Ausfüllen der Erklärung unterlaufen. Es handelt sich, wie aus den vorgelegten Belegen ersichtlich, nicht um Lieferungen, sondern um Leistungen, die aus beratender kaufmännischer Tätigkeit, an ein in den USA (Drittstaat) ansässiges Unternehmen (***7***., ansässig in ***22***, USA) geleistet wurden. Es handelt sich somit um eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Im Ergebnis liegt hier keine Abgabenverkürzung vor, sondern lediglich ein Irrtum der erklärenden Gesellschaft bei der Erklärung als Ausfuhrlieferung, der keiner Strafbarkeit unterliegt. Es liegt für sämtliche Jahre ein in Österreich nicht steuerbarer Umsatz vor, der, richtigerweise, keiner Aufnahme in die Umsatzsteuererklärungen der betroffenen Jahre hätte bedürfen.
3.2. Fremdleistungen/Betriebsausgabe
Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung der Fremdleistungen der ***8*** an die Mandantin. Auch dafür wurden im weiteren Verfahren Belege nachgereicht.
Zudem ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst wurden.
Bei den empfangenen Leistungen handelt es sich um Beratungsleistungen an die Mandantin. Die geleisteten Beratungen betreffen den Unternehmensgegenstand der Mandantin und umfassten folgende Themenbereiche: ***98***, Managementinformationssystem, Beratung Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88***, sowie Risk Management. Die Verrechnung erfolgte zu pauschalen Stundensätzen. Konkret wurden Beratungsleistungen zu diesen Fragestellungen erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***16***, Beteiligungsgeselischaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Es liegen somit sowohl abzugsfähige Betriebsausgaben als auch daraus zustehende Vorsteuern vor, die von der Abgabenbehörde versagt wurden. Daraus folgend liegt keine Abgabenverkürzung vor.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabeverfahren verwiesen, welche am an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags vorgelegt wurden.
Ebenso ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen samt Belegen die gleichen Sachverhalte für sämtliche Jahre und es sind die gleichen Erklärungen zu den Vorwürfen im Bereich Körperschaft- und Umsatzsteuer heranzuziehen.
Somit liegt aus keinem der vorgeworfenen Gründe eine Abgabenverkürzung vor.
Die Geltendmachung der Betriebsausgaben, die Nicht-Versteuerung der Beratungsleistungen (wegen tatsächlicher Nicht-Steuerbarkeit) und die Geltendmachung der Vorsteuern erfolgte zu Recht.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Rechtfertigung zur GZ FV-***30***, ***5*** zu verweisen.
3.3. Finanzstrafrecht
Wie aus obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegt keine Abgabenverkürzung vor, die der Beschuldigten angelastet werden könnte.
Verfahrensrechtlieh ist anzumerken, dass die bereits im Abgabeverfahren am eingebrachten Unterlagen für die gegenständlichen Jahre im finanzstrafrechtlichen Akt zur Gänze fehlen. Auf diese wird verwiesen, da sie wesentlich zur Aufklärung und Entkräftigung der vorgeworfenen Tat beitragen.
Die Tatsache einer etwaigen verspätet abgegebenen Abgabenerklärung verwirklicht nicht den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit der Mandantin hinzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzstrafverfahren gegen meine Mandantin einzustellen."
Letztlich wurde auch für den Beschuldigten am eine Rechtfertigung eingereicht:
"Rechtfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Auftrag und Namen meines oa Mandanten übermittle ich Ihnen folgende Rechtfertigung.
Meinem Mandanten wird mit Schreiben vom die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mitgeteilt. Vorgeworfen wird das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***5*** (anhängig unter GZ FV-***30***) und der ***3*** (anhängig unter GZ FV-***43***). Auf die Ausführungen der jeweiligen Rechtfertigung zu den letztgenannten Verfahren wird verwiesen.
Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Abgabe einer verspäteten Abgabenerklärung für sich noch kein Finanzvergehen gem. § 34 Abs. 1 FinStrG darstellt.
Zu den zu Unrecht zT durch Abgabenprüfungen festgestellten Abgabennachforderungen wurde in den rubrizierten Verfahren bereits Stellung genommen und wird auf diese verwiesen. Es ist daher festzustellen, dass keine Abgabenverkürzung vorliegt.
Zur subjektiven Tatseite führt die Strafbehörde begründend aus, dass ,,[f]ür den Beschuldigten [...] es aufgrund des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse und seiner langjährigen Expertise als Geschäftsmann daher geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar [...], dass sämtliche Rechnungen, Bücher oder Grundaufzeichnungen, welche von ihm formal unrichtig geführt wurden bzw. nicht vorhanden waren, im Zuge einer Betriebsprüfung keine Anerkennung finden konnten. Daraus resultierte die Aberkennung von Steuerbefreiungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 UStG in Verbindung mit § 7 UStG und die Aberkennung von Vorsteuerabzügen. Eine derartige Vorgangsweise kann wohl nur als ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG angesehen werden, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war."
Dazu ist auszuführen, dass sämtliche Belege im Abgabeverfahren mittlerweile vorgelegt wurden und von einer nicht vorhandenen Buchführung keine Rede sein kann. Die angeführten Auslandslieferungen, die mangels Nachweises während der Außenprüfung zur Nachversteuerung in der Umsatzsteuer führten, wurden, wie in den anderen rubrizierten Verfahren ausführlich ausgeführt, irrtümlich als Auslandslieferungen erklärt.
Vielmehr handelte es sich um nicht in Österreich steuerbare Umsätze, da es sich um Beratungsleistungen an ein US-amerikanisches Unternehmen handelte. Die irrtümliche Erklärung, die im Übrigen, nach Aufklärung und Richtigstellung zu keinem Abgabenausfall führte, kann nicht als straffälliges Verhalten vorgeworfen werden, geschweige denn eine grobe Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs. 3 FinStrG darstellen.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit des Mandanten hinzuweisen.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Finanzstrafverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen.
****
Beschwerde der ***5*** im Abgabenverfahren vom :
Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom .
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom .
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom .
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom .
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 werden folgende Beweise vorgelegt:
1. ***5*** 2014 Saldenliste.pdf
2. ***5*** 2014 Buchungsjournal.pdf
3. ***5*** 2014 Kontoauszug.pdf
4. ***5*** 2014 Bilanz.pdf
5. ***5*** 2014 GuV.pdf
6. ***5*** 2014 Grundlage E1a.pdf
7. ***5*** 2014 Kontenplan.pdf
8. ***5*** 2014 Bankkontoauszug.pdf
9. ***5*** 2014 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***5*** 2014 Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***5*** 2015 Saldenliste.pdf
12. ***5*** 2015 Buchungsjournal.pdf
13. ***5*** 2015 Kontoauszug.pdf
14. ***5*** 2015 Bilanz.pdf
15. ***5*** 2015 GuV.pdf
16. ***5*** 2015 Grundlage E1a.pdf
17. ***5*** 2015 Kontenplan.pdf
18. ***5*** 2015 Bankkontoauszug.pdf
19. ***5*** 2015 Eingangsrechnungen.pdf
20. ***5*** 2015 Ausgangsrechnungen.pdf
21. ***5*** 2016 Saldenliste.pdf
22. ***5*** 2016 Buchungsjournal.pdf
23. ***5*** 2016 Kontoauszug.pdf
24. ***5*** 2016 Bilanz.pdf
25. ***5*** 2016 GuV.pdf
26. ***5*** 2016 Grundlage E1a.pdf
27. ***5*** 2016 Kontenplan.pdf
28. ***5*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
29. ***5*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***5*** 2016 Ausgangsrechnungen.pdf
31. ***5*** 2017 Saldenliste.pdf
32. ***5*** 2017 Buchungsjournal.pdf
33. ***5*** 2017 Kontoauszug.pdf
34. ***5*** 2017 Bilanz.pdf
35. ***5*** 2017 GuV.pdf
36. ***5*** 2017 Grundlage E1a.pdf
37. ***5*** 2017 Kontenplan.pdf
38. ***5*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
39. ***5*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
40. ***5*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom vor, denn liegt nicht vor dem . Aus der Eingabe vom wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis vom Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.
Beweise:
41. ***5*** Eingabe vom .pdf
Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmens notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
42. ***5*** Rechnung 1-2020 vom .pdf, Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***31*** ***32*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***33*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** ***5*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***17*** ***3*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***84*** mitgeteilt.
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom .
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom .
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom .
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom .
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
Bereits am wurde eine Beschwerde betreffend die Abgabennachforderungen für 2018 eingebracht, deren Inhalt mangels Relevanz in diesem Verfahren nicht wiedergegeben wird.
Dazu erging seitens der Abgabenbehörde am ein Auskunftsersuchen mit folgenden Anfragen: Sie werden ersucht, die mit den Auslandsumsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen. Zu den von der ***8*** bezogenen Leistungen werden Sie ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen.
Das Ersuchen blieb unbeantwortet.
Beschwerde der ***3*** im Abgabenfestsetzungsverfahren vom :
Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom .
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom .
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom .
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom .
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen, der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden folgende Beweise vorgelegt:
1. ***3*** 2016 Saldenliste.pdf
2. ***3*** 2016 Buchungsjournal.pdf
3. ***3*** 2016 Kontoauszug.pdf
4. ***3*** 2016 Bilanz.pdf
5. ***3*** 2016 GuV.pdf
6. ***3*** 2016 Grundlage E1a.pdf
7. ***3*** 2016 Kontenplan.pdf
8. ***3*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
9. ***3*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***3*** 2016 Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***3*** 2017 Saldenliste.pdf
12. ***3*** 2017 Buchungsjournal.pdf
13. ***3*** 2017 Kontoauszug.pdf
14. ***3*** 2017 Bilanz.pdf
15. ***3*** 2017 GuV.pdf
16. ***3*** 2017 Grundlage E1a.pdf
17. ***3*** 2017 Kontenplan.pdf
18. ***3*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
19. ***3*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
20. ***3*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
21. ***3*** 2018 Saldenliste.pdf
22. ***3*** 2018 Buchungsjournal.pdf
23. ***3*** 2018 Kontoauszug.pdf
24. ***3*** 2018 Bilanz.pdf
25. ***3*** 2018 GuV.pdf
26. ***3*** 2018 Grundlage E1a.pdf
27. ***3*** 2018 Kontenplan.pdf
28. ***3*** 2018 Bankkontoauszug.pdf
29. ***3*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***3*** 2018 Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom vor, denn liegt nicht vor dem . Aus der Eingabe vom wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis vom Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.
Beweise:
31. ***3*** Eingabe vom .pdf
Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmens notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
32. ***3*** Rechnung 1-2019 vom . pdf, Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***31*** ***32*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***33*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** ***5*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***17*** ***3*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***84*** mitgeteilt.
ANTRAG
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom .
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom .
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom .
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer vom .
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
****
Beschwerdevorentscheidung zur ***3*** vom :
"Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Firma ***3***, ***Bf1-Adr*** gegen
• die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016-2018, die Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2016-2018, die Anspruchszinsenbescheide 2016-2017, den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom ,
• den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom ,
• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom und
• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wird zurückgewiesen.
Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte während der Streitjahre in ihrer Umsatzsteuererklärung jährlich Ausfuhrlieferungen iHv € 35.000 und machte diverse Vorsteuern geltend. Die Körperschaftsteuererklärung enthielt jährliche Fremdleistungsaufwendungen von € 35.000. In den Streitjahren lautete die Firmenbezeichnung "***35*** ***96***".
Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer ***Bf1*** sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.
In der Beschwerde vom wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre.
Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen ***8*** an die ***35*** ***96*** und der ***35*** ***96*** an die ***35*** ***86*** in ***22*** in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die ***8*** an die Bf. bzw. die Bf. an die ***35*** ***86*** erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war ***Bf1*** bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der ***8***.
Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalte, jeweils am und am - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten ***Bf1***, ***84*** versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis ", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis " retourniert.
Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen wird auf Basis der Aktenlage entschieden.
Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten Gesellschaftskonstrukt.
Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt.
Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden ist irrelevant.
Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig.
Beschwerdevorentscheidung zur ***5*** vom :
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Firma ***5***, ***Bf1-Adr*** gegen
• die Umsatzsteuerbescheide 2014-2017, die Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Umsatzsteuer 2014-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Körperschaftsteuer 2015-2017, die Anspruchzinsenbescheide 2015-2017 vom ,
• den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom ,
• den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom
• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom und
• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wird zurückgewiesen.
Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.Begründung:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 52.000,-- im Jahr 2014, 86.400,-, im Jahr 2015, € 82.000,- im Jahr 2016 und € 78.800,- im Jahr 2017 und machte diverse Vorsteuern geltend. In den Körperschaftsteuererklärungen wurde Fremdleistungsaufwand geltend gemacht, uzw. im Jahr 2015 € 35.000,-, im Jahr 2016 € 40.000,- und im Jahr 2017 € 40.000,-.
Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer ***Bf1*** sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.
In der Beschwerde vom wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre. Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen ***8*** an die ***5*** und der ***5*** an die ***35*** ***86*** in ***22*** in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die ***8*** an die Bf. bzw. die Bf. an die ***35*** ***86*** erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war ***Bf1*** bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der ***8***.
Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalte, jeweils am und am - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten ***Bf1***, ***84*** versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis ", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis " retourniert.
Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen wird auf Basis der Aktenlage entschieden.Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten Gesellschaftskonstrukt.
Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - werden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt.
Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden, ist irrelevant.
Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig."
****
Vorlageantrag ***35*** ***95*** :
Abgabenkontonummer: ***19***
Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .
Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen Beschwerdevorentscheidung vom (Zustellung wegen Auslandsaufenthalt) gegen folgende Bescheide wird eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom .
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom .
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom .
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom .
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 wurden aktenkundig folgende Beweise vorgelegt, welche Rechnungen, Belege, Honorarnoten, Fremdleistungsaufwand, Leistungsnachweise, Grundaufzeichnungen, Ausfuhrlieferungen als Leistungen, Vorsteuern, Umsatzsteuern etc. beweisen und die gesetzwidrigen Schätzungen widerlegen:
1. ***5*** 2014 Saldenliste.pdf
2. ***5*** 2014 Buchungsjournal.pdf
3. ***5*** 2014 Kontoauszug.pdf
4. ***5*** 2014 Bilanz.pdf
5. ***5*** 2014 GuV.pdf
6. ***5*** 2014 Grundlage E1a.pdf
7. ***5*** 2014 Kontenplan.pdf
8. ***5*** 2014 Bankkontoauszug.pdf
9. ***5*** 2014 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***5*** 2014Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***5*** 2015 Saldenliste.pdf
12. ***5*** 2015 Buchungsjournal.pdf
13. ***5*** 2015 Kontoauszug.pdf
14. ***5*** 2015 Bilanz.pdf
15. ***5*** 2015 GuV.pdf
16. ***5*** 2015 Grundlage E1a.pdf
17. ***5*** 2015 Kontenplan pdf
18. ***5*** 2015 Bankkontoauszug.pdf
19. ***5*** 2015 Eingangsrechnungen.pdf
20. ***5*** 2015Ausgangsrechnungen.pdf
21. ***5*** 2016 Saldenliste.pdf
22. ***5*** 2016 Buchungsjournal.pdf
23. ***5*** 2016 Kontoauszug.pdf
24. ***5*** 2016 Bilanz.pdf
25. ***5*** 2016 GuV.pdf
26. ***5*** 2016 Grundlage E1a.pdf
27. ***5*** 2016 Kontenplan.pdf
28. ***5*** 2016 Bankkontoauszug
29. ***5*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***5*** 2016Ausgangsrechnungen.pdf
31. ***5*** 2017 Saldenliste.pdf
32. ***5*** 2017 Buchungsjournal.pdf
33. ***5*** 2017 Kontoauszug.pdf
34. ***5*** 2017 Bilanz.pdf
35. ***5*** 2017 GuV.pdf
36. ***5*** 2017 Grundlage E1a.pdf
37. ***5*** 2017 Kontenplan.pdf
38. ***5*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
39. ***5*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
40. ***5*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom vor, denn liegt nicht vor dem . Aus der Eingabe vom wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet war. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.
Beweise:
41. ***5*** Eingabe vom .pdf
Gegen Beschwerdevorentscheidung vom und Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmens notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
42. ***5*** Rechnung 1-2020 vom .pdf
Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***31*** ***32*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***33***, ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** ***5*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***17*** ***3*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
ANTRAG
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom .
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom .
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom .
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
19. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom .
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .
22. Beschwerdevorentscheidung vom .
23. Kassatorische Entscheidung gemäß § 278 BAO mit Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an das Finanzamt wegen Unterlassung umfangreichen Ermittlungen wird beantragt.
****
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom wurden die Anlastungen zur Entscheidung durch den Spruchsenat an diesen vorgelegt und zu den einzelnen Taten ausgeführt:
"Seitens der ***35*** Capital wurden folgende Steuererklärungen abgegeben:
Erklärung Fälligkeitstermin Erklärungsabgabe Erstbescheid vor BP nach BP
U 2016 -7.023,00 7.000,00
U 2017 -7.041,51 7.000,00
U 2018 -7.215,22 7.000,00Seitens der ***5*** wurden folgende Steuererklärungen abgegeben:
Erklärung Fälligkeitstermin Erklärungsabgabe Erstbescheid vor BP nach BP
U 2016 -8.617,24 16.400,00
U 2017 -8.362,97 15.760,00
U 2018 15.844,17
K 2016 7.878,00 17.877,00
K 2017 7.799,00 17.799,00
K 2018 17.802,00"
Zu dieser Stellungnahme erging am eine Replik des Beschuldigten und der belangten Verbände:
"In den abgegebenen Erklärungen ist ein offensichtlicher Irrtum beim Ausfüllen unterlaufen.
Es handelt sich, wie aus den vorgelegten Belegen ersichtlich, nicht um Lieferungen, sondern um Leistungen, die aus beratender kaufmännischer Tätigkeit, an ein in den USA (Drittstaat) ansässiges Unternehmen (***7***., ansässig in ***22***, USA) geleistet wurden. Es handelt sich somit um eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG.
Weiters ist festzuhalten, dass der Unternehmensgegenstand der Mandanten keinen Handel und somit keine Lieferungen umfasst. Auch wurden von ***15*** und ***14*** sonst keine anderen Lieferungen erbracht, weder in das In- noch in das Ausland.
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen ergibt sich gem. § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort des Unternehmens (so auch Rz 639b UStR 2000). Somit ergibt sich als Leistungsort der Sitz des US-amerikanischen Unternehmens. Es handelt sich bei den erbrachten sonstigen Leistungen der Mandantin um nicht steuerbare Umsätze in Österreich, die keinerlei Berücksichtigung in den Umsatzsteuererklärungen erfahren dürfen.
Nochmals hervorzuheben ist, dass bereits auf sämtlichen vorgelegten und im Akt befindlichen Belegen der Ausweis einer Leistung in einen Drittstaat erfolgt ist.
Der Irrtum der Aufnahme in die Umsatzsteuererklärung ist daher offensichtlich. Für die Mandanten war klar, dass Leistungen an Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten zu keiner Umsatzsteuerschuld der Mandanten führen. Der Irrtum, dem hier unterlegen wurde ist, dass überhaupt eine Aufnahme in die Umsatzsteuererklärung für diese Leistungen erfolgt ist. Dieser Irrtum hat keine abgabenrechtliche Verkürzung zur Folge.
Im Ergebnis liegt hier keine Abgabenverkürzung vor, sondern lediglich ein Irrtum der erklärenden Gesellschaften bei der Erklärung als Ausfuhrlieferung, der keiner Strafbarkeit unterliegt. Es liegt für sämtliche Jahre ein in Österreich nicht steuerbarer Umsatz vor, der, richtigerweise, keiner Aufnahme in die Umsatzsteuererklärungen der betroffenen Jahre hätte bedürfen.
2. Streichung von Vorsteuer/Versagung von Betriebsausgabenabzug
Mangels Vorlage von Rechnungen im Zuge der Abgabenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 wurden Vorsteuern versagt.
Von den versagten Vorsteuern betreffen erhaltene Beratungsleistungen der ***8*** pro Jahr Vorsteuern iHv 8.000,- Euro
Von den versagten Vorsteuern betreffen erhaltene Beratungsleistungen der ***8*** pro Jahr Vorsteuern iHv 7.000,- Euro.
Auch hier ist festzuhalten, dass Feststellung durch die Abgabenprüfung für das Jahr 2018 nicht erfolgt. Dennoch wird meiner Mandantin auch für das Jahr 2018 unter dem gleichen Titel grob fahrlässige Abgabenverkürzung für die Umsatzsteuer 2018 zur Last gelegt. Die abgabenbehördliche Feststellung erfolgte scheinbar lediglich unter der Annahme des gleichen Sachverhalts wie für die Jahre 2016 und 2017, was aus dem abgaberechtlichem Vorlagebericht vom zu entnehmen ist ("Nachdem die Erklärungen der Bf. die Feststellungen der Prüfung nicht berücksichtigten wichen die bekämpften Steuerbescheide unter Verweis und Rückgriff auf den Prüfbericht bzw. die Nachschau von den Erklärungen ab."). Eine Sachverhaltserhebung für 2018 ist aus dem finanzstrafrechtlichen Akt nicht erkennbar.
Die Abgabenbehörde versagte die Anerkennung der Fremdleistungen der ***8*** an die Mandantin. Auch dafür wurden im weiteren Verfahren Belege nachgereicht.
Zudem ist zu erwähnen, dass diese Leistungen spiegelbildlich abgabenwirksam (ertrags- und umsatzsteuerlich) bei der leistenden Gesellschaft (***8***) erfasst wurden.
Die in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten erwähnte "Angeblichkeit" der abgabenwirksamen Erfassung kann durch amtswegige Sichtung der Steuerakte der ***8*** leicht gesichert werden. Zur abgabenrechtlichen und gebotenen spiegelbildlichen Behandlung von Scheinrechnungen vgl, auch . Dies ist v.a. deshalb von Bedeutung, da in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten das Vorliegen von Scheinrechnungen in diesem Zusammenhang zwar behauptet, aber dazu keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden und schon gar nicht ein Beweis für diese Behauptung vorliegt.
Weiters nicht nachvollzogen werden kann, welche die in der Stellungnahme ins Treffen geführte Angehörigenjudikatur für eine konkrete negative finanzstrafrechtliche Konsequenz haben sollte. ***8*** ist eine Gesellschaft, bei der auch Dr. ***21*** Gesellschafter-Geschäftsführer ist, allerdings hat ***8*** auch einen Fremdgesellschafter. Beide Gesellschafter sind zu je 50% beteiligt, womit auch allfällige Ergebnisse des Unternehmens geteilt wurden. Es gab hier keine deckungsgleichen Eigentümerstrukturen zu ***8***, weder zur ***15***, noch zur ***14***. Die Einschätzung in der Stellungahme der Amtsbeauftragten des schlichten, nicht näher begründeten Nichtanerkennens dieser Betriebsausgaben kann daher nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich wurden Leistungen der ***8*** an ***15*** und ***14*** erbracht, die diese in ihre angebotenen Leistungen einfließen ließen und weiter an (***7***., ansässig in ***22***, USA) in das Drittland verrechnet haben (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Punkt 1 der Replik).
Bei den empfangenen Leistungen handelt es sich um Beratungsleistungen an die Mandanten ***15*** und ***14***.
Die geleisteten Beratungen betreffen den Unternehmensgegenstand der Mandanten und umfassten folgende Themenbereiche: ***98***, Managementinformationssystem, Beratung Webdesign ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88***, sowie Risk Management. Konkret wurden Beratungsleistungen von der ***8*** zu folgenden Fragestellungen, entsprechend auch ihrem Unternehmensgegenstand, der auch die Führung von Unternehmen und damit verbundene Leistungen umfasste, erbracht:
***98***, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, ***85***, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***16***, Beteiligungsgesellschaften, ***87***, ***88*** und Risk Management.
Dieses Gesamtpaket an Leistungen wurde pauschaliert im Wert von dem des der Leistung zu Grunde gelegten Stundenaufwandes kalkuliert zu Marktpreisen abgegolten. Diese Stunden sind auf den Rechnungen auch ausgewiesen. Diesbezügliche Kalkulationen werden in der Anlage vorgelegt.
Es liegen somit sowohl abzugsfähige Betriebsausgaben als auch daraus zustehende Vorsteuern vor, die von der Abgabenbehörde versagt wurden.
Daraus folgend liegt keine Abgabenverkürzung vor. Selbst bei einer allfälligen Nichterfüllung der Rechnungsmerkmale gem. § 11 UStG, wie sie die Stellungnahme der Amtsbeauftragten anführt, die allerdings hier nicht eingeräumt wird, ist nicht von einer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrigen Handlung auszugehen. Der Eintritt einer Vorsteuerversagung konnte von den Mandanten nicht als wahrscheinlich und vorhersehbar eingeschätzt werden, ein Unrechtsbewusstsein und damit eine Erkennbarkeit der Verwirklichung eines allfälligen Tatbildes kann nicht abgeleitet werden.
Auf die Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsteuern und als Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe wird auf die vorgelegten Unterlagen im Abgabeverfahren verwiesen, welche am an die Abgabenbehörde im Wege des Vorlageantrags vorgelegt wurde.
Somit liegt aus keinen der vorgeworfenen Gründe eine Abgabenverkürzung vor.
Damit kann auch keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Die Geltendmachung der Betriebsausgaben, die Nicht-Unterwerfung der Umsatzsteuer der Beratungsleistungen (wegen tatsächlicher Nicht-Steuerbarkeit) und die Geltendmachung der Vorsteuern erfolgte zu Recht.
3. Kenntnisse des abgabenrechtlich Verantwortlichen
Zur persönlichen Vorwerfbarkeit des Wissen Müssens der korrekten Einordnung steuerlicher Sachverhalte, die in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten ausgeführt wird, ist zu entgegnen, dass die Ausbildung des Mandanten ***Bf1*** eine wirtschaftliche Ausbildung umfasst, die jedoch im Steuerrecht lediglich basale Grundkenntnisse vermittelt. Eine Spezialisierung oder weitergehende Vertiefung ist nicht vorgesehen.
Zum Sachverhalt der ***8*** ist dahingehend festzuhalten, dass eine Vorsteuerstreichung, aus ausgeführten Gründen, nicht absehbar sein konnte.
Zum Sachverhalt der irrtümlich erklärten Auslandslieferungen ist auszuführen, dass es dem Mandanten klar war, dass eine Umsatzsteuerschuld im Inland nicht entsteht, wie dies auch auf den Rechnungen angeführt ist. Die Mandanten wollten jedoch keinesfalls Umsätze verschleiern, weswegen diese Umsätze in die entsprechende Kennzahl steuerfreie Auslandslieferungen eingetragen wurden, nicht wissentlich, dass die sonstigen Leistungen für das Drittland gar keinen Eingang in die Erklärungen finden hätten sollen.
Ihnen daraus nun einen finanzstrafrechtlichen Vorwurf zu konstruieren, erscheint gänzlich ungerechtfertigt.
4. Finanzstrafrechtliche Anmerkungen
Wie aus obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegt keine Abgabenverkürzung vor, die den Beschuldigten angelastet werden könnte. Somit ist auch der Verschuldungsgrad nicht relevant. Das Handeln meiner Mandanten war weder ungewöhnlich, noch auffallend sorgfaltswidrig in einem Maße, dass eine grobe Fahrlässigkeit begründen würde.
Die Tatsache einer etwaigen verspätet abgegebenen Abgabenerklärung verwirklicht nicht den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Im Übrigen ist auf die Unbescholtenheit der Mandanten, wie auch in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten bereits erwähnt, hinzuweisen."
****
Mündliche Verhandlungen vor dem Spruchsenat:
Mündliche Verhandlung vom :
"Generalien: geb. ***1***, monatliches Nettoeinkommen: € 500,-, Sorgepflichten für ein Kind, GF
Besch. bekennt sich nicht schuldig. Er versucht das System bzw. die Arbeitsweise seines Unternehmens aufbauend auf seiner Doktorarbeit darzustellen, was allerdings auch nach einiger Zeit für den Senat nicht nachvollziehbar ist.
Beschluss auf Vertagung zur Einvernahme des Betriebsprüfers.
Es werden mehrere Unterlagen vorgelegt, die zum Akt genommen werden."
In der Folge wurde ein Gedankenprotokoll des Beschuldigten v. an den Spruchsenat vorgelegt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auftragsgemäß meiner oa Mandanten übermittle ich Ihnen das Gedankenprotokoll von ***Bf1*** zu Ihrer Kenntnis.
Im Übrigen wird auch noch auf die erhobenen Vorwürfe eingegangen.
1. Lieferungen USA
Die in den Umsatzsteuererklärungen ausgewiesenen Umsätze in die USA entspringen einem technischen Irrtum, indem diese als Lieferungen ausgewiesen wurden. Auch wurden sonst weder ins In- noch ins Ausland Lieferungen erbracht. Keine der erwähnten Unternehmen haben irgendwelche Produkte, die als Lieferungen gelten könnten. Für die tatsächlich erbrachten sonstigen Leistungen, geht die Steuerschuld auf den Empfänger über (Empfängerort).
2. Leistungen ***8***
Die in Abzug gebrachten Leistungen sind Beratungsleistungen, wie bereits vorgebracht.
Es ist nicht unüblich, ja sogar Usus, dass einmal geschaffene Konzepte mehrfach verkauft werden. Genau dies ist der Multiplikatoreffekt, der für Beratungsleistungen zentral ist.
Der mehrfache Verkauf gleicher oder ähnlicher Konzepte kann demnach nicht als Scheingeschäft eingeordnet werden.
Anlage:
Spruchsenat Verhandlung am .
Mangels Verhandlungsprotokoll des Spruchsenates vom wird zur Rechtssicherheit und Aktenvollständigkeit als Urkundenvorlage festgehalten.
1. Dem Spruchsenat wurden zum Beweis der gesetzmäßigen Honorarnoten für die Veranlagungsperioden 2016, 2017, 2018 wiederholt alle verfahrensgegenständlichen 21 Honorarnoten samt Leistungsverzeichnissen am wie folgt vorgelegt.
1.1. ***8***, 6 Honorarnoten, jährlich 2016, 2017, 2018, jeweils 1 Honorarnote an ***3*** 35.000 netto + 7.000 USt = 42.000 und ***5*** 40.000 netto + 8.000 USt = 48.000.
1.2. ***3***, 3 Honorarnoten, jährlich jeweils 1 Honorarnote 2016, 2017, 2018 an ***7***.
1.3. ***5***, 12 Honorarnoten, quartalsweise jeweils 1 Honorarnote 2016, 2017, 2018 an ***7***. mit Pauschale 100% Marge Beteiligungen.
2. Dem Spruchsenat wurde zum Beweis der vollständigen Abgabenentrichtung aller verfahrensgegenständlichen 6 Honorarnoten ***8*** am wie folgt vorgelegt.
2.1. Seit der Firmengründung der ***8*** vor 14 Jahren Finanzonline Steuerakt von bis .
2.2. ***8*** Umsatzsteuerbescheide 2016, 2017, 2018.
2.3. Die bestrittene Abgabenschuld EUR 7.000 zum resultiert aus den Mindestkörperschaftsteuern 2019, 2020, 2021, 2022 während des Sanierungsverfahrens und nicht aus gegenständlichen Abgaben.
2.4. Gemäß Ediktsdatei vom ist ***8*** vom Handelsgericht bescheidmäßig am geschlossen worden.
3. Dem Spruchsenat wurde als Fazit am vorgebracht. Es handelt sich um offensichtlichen technischen Irrtum beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärungen 2016, 2017, 2018 gemäß § 3a UStG Sonstige Leistung (Beratungsleistungen) statt § 7 UStG Ausfuhrlieferung. Weder objektive noch subjektive Tatseite des Finanzvergehens nach § 34 Abs. 1 FinStrG grob fahrlässige Abgabenverkürzung sind erfüllt. Es liegt keine Abgabenverkürzung vor."
Mündliche Verhandlung vom
"Besch bringt vor:
Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Besch. gibt zu den Zeugenaussagen abschließend an: Ich habe alles nach bestem Wissen erledigt und fühle mich keiner Schuld bewusst.
Zeugin ***10***, geb. ***34***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt unbeeidet nach WE an:
Zu der Verantwortung des Besch., er habe irrig Lieferung statt Leistung in der USt-Erklärung angegeben: Das konnte ich nicht nachvollziehen, aber selbst wenn es eine Leistung und keine Lieferung gewesen wäre, hat sich diesbezüglich keinerlei Nachweis aus der Buchhaltung ergeben. Es wurden über Jahre stets umsatzsteuerfreie Leistungen/Lieferungen ins Ausland mit einem Vorsteuerüberhang, den sich der Besch. auszahlen ließ, erklärt. Die Betriebsprüfung selbst war dann insofern äußerst schwierig, als der Besch. über ein halbes Jahr nicht erreichbar war, und es letztlich keinerlei Unterlagen gab. Ich habe gar kein Rechenwerk gesehen, ich hatte nur die Erklärungen vonseiten des Besch. Ich habe auf Basis der Erklärungen die Steuerfreiheit der Umsätze versagt, da es dazu keine Belege gab. Die USt und die Köst 2018 wurden während der BP erklärt und wurde so dann auch für die Jahre davor gleich im Rahmen der BP festgesetzt. Damit wurde eine Hinterziehung allenfalls versucht.
Über Frage der AB: Für mich gab es keinen Firmensitz, an der angegebenen Adresse war kein Firmenschild und die Nachbarin kannte eine ***35*** nicht, ebenso wenig die Hausverwaltung, die ich dazu befragte. An der Wohnadresse des Besch. konnte nicht zugestellt werden.
Über Frage des Vert.: Die zugestellten RSb-Briefe kamen als "ortsabwesend" zurück. Aufgrund mangelnder Buchhaltung konnte ich nur auf Basis der Erklärungen meine Feststellungen treffen. Bei Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung war dieser das Unternehmen bekannt und sie gab an, dass Mietrückstände bestünden.
Zeuge ***11***, geb. ***36***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt unbeeidet nach WE an:
Ich habe die Beschwerdevorentscheidung gemacht, der Akt ist mit einem Vorlageantrag an das BFG gegangen. Im Zuge dessen wurde mir eine Buchhaltung durch den Besch. vorgelegt, die ich aufgearbeitet habe. Dabei habe ich festgestellt, dass sämtliche Leistungen innerhalb von vier verbundenen Unternehmen, nämlich ***3***, ***5***, ***35*** ***86***. und ***8*** (Anmerkung: Der Satz endet hier).
Dass diese Unternehmen verbunden sind, erkenne ich daran, dass sie alle denselben Eigentümer, nämlich den Besch. und dieselbe Adresse haben. Es wurden regelmäßig Leistungen von einem dieser Unternehmen an ein anderes dieser Unternehmen verrechnet, nach außen hin gab es It. den Aufzeichnungen bis auf Zeitungsabonnements o. ä. keine Aktivitäten. Die Leistungsbeschreibungen waren, um fremdüblich zu sein, viel zu wenig detailliert, es gab nur sehr pauschale Leistungsbeschreibungen und keinen Leistungsgegenstand. Dazu waren die Beträge stets "rund".
Über Frage der Beisitzerin: Es wurde bspw. verrechnet: "Für Leistungen im Zeitraum bis (350 Stunden) je Stundensatz € 100,-- netto."
Auf Frage der BS: Es waren keine Dienstnehmer angemeldet.
Es wurden in der Buchhaltung Fremdleistungen verrechnet, allerdings nur innerhalb der verbundenen Unternehmen, es gibt keine Rechnungen von Subunternehmen außerhalb der verbundenen Unternehmen.
Über Frage der AB: Die Zahlungen größerer Höhe wurden als Barzahlung verbucht, es gab auch Überweisungen in deutlich geringerer Höhe.
Über Frage des Vert: Ich habe auf Vorhalte keine Antwort bekommen, sodass ich nicht beurteilen kann, ob allenfalls Lieferungen, Leistungen oder etwas Anderes erfolgt sei.
Vert. bringt vor, dass der Besch. wohl GF dieser verbundenen Unternehmen ist, bzgl. der ***8*** Hälfte Eigentümer, bzgl. der ***5*** ist die ***35*** Capital GmbH Alleineigentümerin, und hinsichtlich dieser GmbH ist eine tschechische Gesellschaft 100 % Eigentümer.
Der Besch. gibt auf Befragung an: Ich weiß nicht, wer Eigentümer der tschechischen Gesellschaft ist. Ich kenne nicht die natürliche Person, die wirtschaftlicher Eigentümer dieser Unternehmen ist.
Festgestellter Sachverhalt:
Bei der ***3*** wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ***8***, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.
Bei der ***5*** wurden in den Jahren 2016 und 2017 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ***8***, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.
Sowohl in den Rechnungen der ***8*** als auch in den Rechnungen der Bf. 2 und der Bf. 3 an die ***35*** ***86***. wird ein Stundensatz von € 100,00 für alle Beratungsleistungen angegeben.
Die steuerfreien Auslandsleistungen sollen an die ***35*** ***86*** erbracht worden sein, die nach Internetrecherchen seit 2010 nicht tätig ist.
Die ***8***, die ***3***, die ***5*** und die ***35*** ***86***. zeichnet aus, dass alle Firmen in Verbindung mit der Person des Bf. 1 stehen, da er bei allen Firmen als Geschäftsführer fungiert.
Es gibt zu den behaupteten Beratungsleistungen nur vom Beschuldigten erstellte Unterlagen zu einer Auflistung der von den Unternehmen ***3*** und ***5*** erbrachten Leistungen sowie Ausgangsrechnungen dieser Firmen an die ***35*** ***86***. und Eingangsrechnungen der ***8***.
Geschäfte mit Fremdfirmen scheinen nicht auf.
Es ist weder durch Verträge noch durch einen sonstigen Nachweis, wann welche inhaltliche Beratungsleistung tatsächlich erbracht wurde, belegt, dass es tatsächlich Auslandsumsätze mit der ***35*** ***86***. in den verfahrensgegenständlichen Jahren gegeben hat. Ebenso gibt es keinen Nachweis, dass die beiden Gesellschaften ***3*** und ***5*** in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze erzielt hätten.
Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden ausschließlich vom Bf. 1 unterfertigt und dies mit seinem ehemaligen Namen.
Zu behaupteten Barzahlungen an die ***8*** gibt es keinen Nachweis eines Geldflusses und keinen Nachweis, dass tatsächlich durch diese Gesellschaft Beratungsleistungen erbracht wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Urkundenvorlagen, dem Vorbringen des Bf.1 und seinen Aussagen im behördlichen Finanzstrafverfahren sowie vor dem BFG.
Objektiver Tatbestand:
***3*** (***35*** ***96***) FN***49***, StNr. ***17***
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 war bis einzureichen und wurde eingereicht.
Es wurden steuerfreie Lieferungen von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.023,00 geltend gemacht. Die Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.023,00.
Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultiert eine Nachforderung von € 14.023,00, die als strafbestimmender Wertbetrag übernommen wurde.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 war bis zum einzureichen und wurde am eingebracht.
Es wurden wiederum Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.041,51 geltend gemacht, somit ergab sich laut Erstbescheid vom eine Gutschrift von € 7.041,51.
Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 14.041,51 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wäre am einzureichen gewesen und wurde bereits am eingereicht.
Wiederum wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 35.000,00 angegeben und Vorsteuer von € 7.215,22 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € 7.215,22.
Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 14.215,22 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Die ***3*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom unter dem Namen ***35*** ***96*** (Namensänderung ist mit erfolgt) gegründet. Gesellschafterin ist die ***35*** ***97***. ***24*** (Firmenbuch ***37*** ***38***), Sitz in ***37***, ***39***.
Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Für das Jahr 2015 wurden steuerfreie Auslandslieferungen in der Höhe von € 1.800,00 erklärt und 2014 in der Höhe von € 2.200,00, in den vorhergehenden Jahren wurden die Umsätze mit Null angegeben.
2009 gab es steuerpflichtige Umsätze von € 99.787,50 und 2007 steuerfreie Umsätze von € 59.950.
Nunmehr im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabennachforderungen vorgelegte Unterlagen:
Zur ***35*** ***96*** liegt eine Honorarnote 1 vom vor, wonach im Zeitraum bis Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 (350 Stunden je 100 €) an die ***35*** ***86***. ***89*** - ***90***, ***22*** ***91*** erbracht worden sein sollen. Dazu gibt es ein Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibungen wie ***98*** mit 33,5 Stunden bis Leistungen von nur 1 Stunde zu Nominalanspruch oder Dividendenanspruch.
Weiters gibt es eine Honorarnote 1 vom an dieselbe Rechnungsempfängerin, ebenfalls mit Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 und ein Leistungsverzeichnis, das dieselbe Leistungsbeschreibung aufweist wie das Verzeichnis für 2016 mit identen Stundenzuweisungen.
Ebenso gibt es eine Honorarnote 1 vom an diese Rechnungsempfängerin, die wiederum Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 ausweist und einer identen Leistungsbeschreibung in der dazugehörigen Aufstellung.
Die ***8*** hat am eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***35*** ***96*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum bis im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***35*** ***96*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***8*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
Die ***8*** hat am eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***3*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum bis im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***3*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***8*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
***8***: FN ***50***, StNr. ***51***
Die ***8*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab bis mit ***25*** (***41***, ***42***) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter.
Am wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***40*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom ***40*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde.
Am hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der bestimmt.
Die ***8*** hat den mit der ***35*** Management GmbH erzielten Umsatz in der Jahreserklärung für 2016 angegeben, die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuerbescheid vom enthalten.
Für das Jahr 2017 beträgt der versteuerte Umsatz € 75.000,00.
Für das Jahr 2018 wurde keine Jahreserklärung eingereicht, der Schätzung wurde wiederum ein Umsatz von € 75.000,00 zu Grunde gelegt.
***5***:
Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit € 8.617,24 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von -8.617,24.
Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. basierend auf der Erklärung vom erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00.
Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von € 8.362,97 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € - 8.362,97.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97.
Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.
Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen.
Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt
Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung.
Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht.
Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17.
Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 31.209,35 angegeben.
Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00.
Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem laut Erklärungen erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist.
Die ***5*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Sie hat seit ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***3***.
Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis alleiniger Gesellschafter. Seit ist die ***35*** ***96*** alleinige Gesellschafterin.
Die ***5*** hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00.
In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der ***5*** vom an die ***35*** ***86***. ***89*** - ***90***, ***22*** ***91*** für im Zeitraum bis erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***3*** ersichtlich.
In der Honorarnote 2-2016 vom an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor.
Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. und 4-2016 vom wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung).
Die Honorarnote 1-2017 v. weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v. € 19.700,00 aus (197 Stunden zu 100,00).
Die Honorarnoten 2-2017 v. , 3-2017 v. , 4-2017 v. enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen.
Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor.
Journal gesamt 2016: ***8*** 48.000,00.
Journal gesamt 2017: ***8*** 48.000,00.
Persönliche Lage des Beschuldigten:
Der Beschuldigte wurde am ***1*** in ***60*** geboren und hieß zunächst bis 2013 ***70***. In der Folge erwarb er in Österreich ein Magisterium und ein Doktorat, wobei sich seine Doktorarbeit mit ***98*** befasste.
2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der ***5***, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der ***87*** GmbH v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der ***87*** GmbH v. € 5.092,80.
***35*** ***86***.:
Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die ***35*** ***86***. ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde ***70*** erfasst.
Folgende Daten waren dazu ermittelbar:
***35*** ***87*** INC. was filed on as Profit Corporation type, registered at ***66***. It's Document Number is ***67***. The state for this company is ***22***. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: ***68***, and company's status is INACTIVE now.
***35*** ***86***.'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered.
Document No. ***67***, Company Name: ***35*** ***87*** INC.
Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE
Company Type: ***22*** Profit Corporation
State: ***22***
Annual Reports: No Annual Reports Filed
Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT
Date of Dissolution: 2010-09-24
Principal Address
***66***
Registered Agent Name: ***68***
Registered Agent Address: ***69***
updated on 2023-07-06
Director details (1) Name Title Address
***70***, ***71***
ADVERTISING
Companies Name Start With ***35***
• ***72***
• ***73***.
• ***35*** ***87*** INC.
• ***74***
• ***75***
• ***76***
• ***77***
• ***78***
• ***79***
• ***80***
Similar name companies of other state / region
• ***81***
Somit wird auch im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass nicht wie die ausgestellten Rechnungen behaupten tatsächlich ausländische Beratungsleistungen erbracht wurden.
Jedoch gibt es auch keinen Hinweis dazu, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen erbracht und nicht versteuert wurden.
Für die Übernehmbarkeit für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist es nicht ausreichend, dass durch die Erklärungslegung die Behauptung aufgestellt wurde, dass Leistungen erbracht wurden und ihnen lediglich mangels Nachweises dazu die Auslandseigenschaft abgabenrechtlich nicht zugestanden wurde.
Demnach verbleibt finanzstrafrechtlich die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***8***, die zu Unrecht erfolgt ist, da eine Leistungserbringung durch diese Gesellschaft nach Ansicht des Senates nicht belegt wurde.
Es gibt ausschließlich vom Bf. 1 erstellte Tabellen mit Leistungsverzeichnissen zu angeblich von ihm erbrachten Beratungsleistungen. Im gesamten Verfahren wurde keine weitere natürliche Person als Vertragspartner genannt und auch nicht bekannt gegeben, an wen welche konkrete Beratungsleistung vorgenommen worden ist. Es liegen keine Verträge und keine Beratungsprotokolle vor.
Der Bf.1 behauptet auch stets Barzahlungen von sich an sich, die nicht belegt sind und weicht Fragen nach Vertragsgestaltungen mit dem Verweis auf die in ***37*** ansäßige ***35*** ***97*** aus, deren handelnde Personen er ebenfalls nicht kennen will. Angebliche Weisungen von Unbekannten, Beratungen an unbekannte ausländische Firmen und letztlich Rechnungslegung an ein in den Tatzeiträumen stillgelegtes Unternehmen in ***22*** bei dem der Bf. ebenfalls als Geschäftsführer fungierte und zu dem dann letztlich wiederum eine Mutterfirma behauptet wurde.
Bewiesen ist lediglich, dass der Bf. über ein Doktorat verfügt und zu welchem Thema er seine Dissertation gemacht hat, seine Angaben zu Geschäftstätigkeiten der involvierten Firmen sind ebenso unglaubwürdig wie die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Portfolios an ***85*** und dessen nunmehrige Verringerung auf Grund dieses von der Höhe her gesehen unbedeutenden Finanzstrafverfahrens sowie zu seiner Einkommenslage.
Mangels Nachweises einer entsprechenden Leistungserbringung waren daher die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***8*** nicht anzuerkennen.
Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass bei der ***3*** objektiv folgende drei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vorliegen:
USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.023,00. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.041,51. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
USt 2018: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.215,22. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass auch die ***5*** keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat, jedoch Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***8*** zu Unrecht geltend gemacht wurden.
Es ist nicht feststellbar gewesen, dass die ***5*** tatsächlich 2016 und 2017 Gewinne erzielt hat, daher ist auch eine Verkürzung der Körperschaftsteuern in diesen beiden Jahren nicht nachweisbar.
Demnach liegen objektiv folgende zwei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vor:
USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € -8.617,24. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € - 8.362,97. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
Die fünf Abgabenverkürzungen wurden jeweils mit der Festsetzung der nicht zustehenden Gutschrift bewirkt (Finanzvergehen nach der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG)
Subjektiver Tatbestand:
Der Spruchsenat hat entschieden, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu, nunmehr von Vorsatz als Schuldform auszugehen. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***3*** und als Geschäftsführer der ***5*** bei fünf Taten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, denen keine Leistung gegenüberstand, somit hat er ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Damit sind zu fünf Taten der objektive und der subjektive Tatbestand des § 34 FinStrG in der Tatvariante nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG erfüllt.
Verbandsverantwortlichkeit:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
Der Bf. 1 war als Geschäftsführer der belangten Verbände (Bf. 2 und Bf. 3) ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Er hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über die beiden belangten Verbände wegen der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen jeweils eine Geldbuße zu verhängen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Der Beschuldigte verfügt nach seinen Angaben nur über ein monatliches Einkommen von € 500,00 und zahlt nach seinen Angaben € 100,00 für den Unterhalt seiner 14 jährigen Tochter. Es ist daher mangels Nachweises zu einem höheren tatsächlichen Einkommen von schlechter wirtschaftlicher Lage auszugehen.
Bei der Strafbemessung für den Beschuldigten wertete der Spruchsenat
mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel
erschwerend: die besonders gravierend grobe Fahrlässigkeit, die schon fast an Vorsatz heranreicht
Der Strafrahmen betrug € 100.891,77, die Geldstrafe macht demnach 24,77 % der Strafdrohung aus.
Der strafbestimmende Wertbetrag sowie der Strafrahmen machen nunmehr € 37.000,00 aus. Wegen des Verböserungsverbotes kann die Strafneubemessung trotz des Umstandes, dass auch nicht erschwerend gewertet wurde, dass 5 Finanzvergehen vorliegen, nur im Rahmen des bisherigen Strafsatzes eine Strafneubemessung vorgenommen werden, woraus sich die ausgesprochene Geldstrafe von € 9.000,00 ergeben hat.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 20 FinStrG an die Strafneubemessung anzupassen.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe haben auch spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) sowie generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) zu entsprechen. Dazu ist eben einmal mehr festzustellen, dass das BFG in der Strafbemessung nicht frei vorgehen kann und das Erkenntnis des Spruchsenates mangels wirksamer Bekämpfung durch die Amtspartei Sperrwirkungen erzielt hat, weswegen in diesem Fall lediglich rechtskonform auf die Feststellung des reduzierten strafbestimmenden Wertbetrages einzugehen und die Strafe entsprechend zu verringern war.
Hinsichtlich der belangten Verbände wurde vom Spruchsenat mildernd berücksichtigt, dass offensichtlich der Beschuldigte hinter diesen Unternehmen steht, auch wenn er seine wirtschaftliche Beteiligung weitgehend bestreitet.
Bei der ***3*** betrug der Strafrahmen € 42.279,73, die Strafe wurde demnach mit 18,92 % der Strafdrohung bemessen.
Nunmehr betragen strafbestimmender Wertbetrag und Strafrahmen € 21.000,00.
Bei der ***5*** betrug der Strafrahmen € 58.612,21, die Strafe wurde demnach mit 20,47 % der Strafdrohung bemessen.
Nunmehr betragen strafbestimmender Wertbetrag und Strafrahmen € 16.000,00.
Zur Strafbemessung bei den belangten Verbänden ist ergänzend auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Nach § 5 Abs. 2, Z 1 VbVG ist bei der ***3*** erschwerend zu berücksichtigen, dass 2 Taten begangen wurden, bei der ***5***, dass 3 Taten begangen wurden.
Bei den belangten Verbänden ist die wirtschaftliche Lage ebenfalls schlecht. Sie haben bedeutende Außenstände bei der Abgabenbehörde und seit 2019 ist keine Geschäftstätigkeit mit einer Einnahmenerzielung bekannt.
Der Bf. 1 bestreitet der wirtschaftliche Eigentümer der Verbände zu sein, daher wurde vom Spruchsenat der Milderungsgrund nach § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG unrichtig angenommen, dazu ist jedoch wiederum festzuhalten, dass diese Annahme dennoch wegen des Verböserungsverbotes dem BFG keinen Spielraum für die Bestimmung einer höheren Geldbuße aus diesem Titel zulässt.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich jeweils auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe/Geldbusse, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300026.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at