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II. Schutz von Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Whistleblowing
Durch die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Übernahmegesetz geändert werden, soll im BörseG ein arbeitsrechtlicher Schutz bei Whistleblowing geschaffen werden (RV 1186 BlgNR 25. GP). So sollen Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des BörseG im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die Finanzmarktaufsicht melden, deswegen weder benachteiligt noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden dürfen, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten soll ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet, zukommen (§ 48h Abs 4 BörseG). Eine analoge Regelung soll durch die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das InvestmentfondsS. 278 gesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selb...