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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2023, RV/7101591/2020

Keine steuerliche zeitanteilige Abschreibung der Aufgelder (Agios) von Anleihewertpapieren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101591/2020-RS1
Beim Erwerb von Forderungswertpapieren sind zu leistende Aufschläge auf den Tilgungsbetrag (Nennwert) Teil der Anschaffungskosten des Wertpapiers ().
RV/7101591/2020-RS2
Der Bewertungsregel des § 56 Abs. 2 BWG, wonach für den Fall, dass die Anschaffungskosten vom Rückzahlungsbetrag abweichen, ein getrennter Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits zu erfolgen hat, kommt keine Maßgeblichkeit für das Steuerrecht zu, da ihr die zwingende Bewertungsregel des § 6 Z 2 lit a EStG 1988 entgegensteht. (vgl. ).
RV/7101591/2020-RS3
Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***14***, ***2***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom betreffend Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2015 zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Bescheide vom

Mit Bescheid vom erfolgte bei der Beschwerdeführerin die erstmalige Veranlagung der Körperschaftsteuer 2013, mit Bescheid vom erfolgte bei der Beschwerdeführerin die erstmalige Veranlagung der Körperschaftsteuer 2014 und mit Bescheid vom erfolgte bei der Beschwerdeführerin die erstmalige Veranlagung der Körperschaftsteuer 2015.

In Folge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung erließ die belangte Behörde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 mit Datum drei Bescheide über die Wiederaufnahme dieser Veranlagungsjahre. Diese Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit Datum ergingen gegenüber der Beschwerdeführerin neue Bescheide über die Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 mit folgender gleichlautender Begründung:
"Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht mit der ABNr. 121023/17 zu entnehmen sind."

Mit dem neuen Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Abgabenbetrages von 188.507,00 Euro auf nunmehr 226.575,00 Euro.

Mit dem neuen Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Abgabenbetrages von 474.011,00 Euro auf nunmehr 530.866,00 Euro.

Mit dem neuen Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Abgabenbetrages von 886.469,00 Euro auf nunmehr 1.026.449,00 Euro.

2. Außenprüfung

Der Bericht über das Ergebnis der im Auftrag des Finanzamtes Wien 1/23 durchgeführten Außenprüfung datiert vom und weist betreffend Ertragsteuern unter anderem folgende Feststellung aus:

"Tz. 5 KSt_Agio_Abwertung Wertpapiere

Gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 sind die nicht der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Beim Erwerb von Forderungswertpapieren zu leistende Aufschläge auf den Tilgungsbetrag (Nennwert) sind Teil der Anschaffungskosten des Wertpapiers. Dem Umstand, dass sich der Kurswert festverzinslicher Wertpapiere in Abhängigkeit sowohl vom aktuellen Zinsniveau wie auch von der Restlaufzeit entwickelt und sich gegen Ende der Laufzeit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) des Wertpapieres annähert, kann nach § 6 Z 2 lit a EStG 1988 durch eine entsprechende Bewertung zum (niedrigeren) Teilwert Rechnung getragen werden. Die "lineare" Abschreibung ist insoweit nicht anzuerkennen, als die Wertpapiere zum jeweiligen Jahresende noch im Bestand waren und der Börsekurswert höher war als der "aliquotierte Wert" der für die Abschreibung herangezogen wurde (siehe auch ). Die Abschreibungen im Prüfungszeitraum sind steuerlich nicht anzuerkennen und erhöhen daher die Einkünfte mit folgenden Beträgen:

2013:€ 159.286,60
2014:
€ 229.612,41
2015:
€ 268.357,77

Eine Liste der betroffenen Wertpapiere und der jeweiligen Beträge liegt dieser Niederschrift als Beilage bei.

"

3. Beschwerde

Mit Schreiben vom (nach erfolgter Fristverlängerung) bekämpfte die Beschwerdeführerin unter anderem die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 vom und machte - nach Anführung der Tz. 5 des BP-Berichts - geltend, die Außenprüfung verkenne die Sachlage, die zu einem Aufwand führe. Eine einfache Vergleichsrechnung zwischen Börsenkurs und Buchkurs sei hier nicht angebracht, vielmehr müsse dem Hintergrund der sogenannten "Abschreibung" und damit der Aufwandsbuchung nachgegangen werden.

Zunächst erläuterte die Beschwerdeführerin einige Begriffe aus dem Finanzwesen, um in der Folge ihre Beschwerdegründe näher auszuführen.

4. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 als unbegründet abgewiesen.

5. Vorlageantrag

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2013 bis 2015 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

6. Vorlagebericht

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

7. Erörterungstermin

Am fand ein Erörterungstermin statt (siehe Niederschrift vom ).

8. Beschluss

Mit Beschluss vom richtete das Bundesfinanzgericht mehrere Aufforderungen an die den Verfahrensparteien.

9. Stellungnahme belangte Behörde

Mit E-Mail vom hat die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Beschluss vom abgegeben und Unterlagen iZm dem Abgang von Wertpapieren bei der Beschwerdeführerin übermittelt.

10. Stellungnahme Beschwerdeführerin

In ihren Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin eine tabellarische Aufstellung der beschwerdegegenständlichen Anleihepapiere und übermittelte die dazugehörigen Anleiheprospekte zur Darstellung der Anleihebedingungen.

Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin "Stellvertretend für alle Anleihen, ein Beispiel der Auswirkung, wenn keine zeitanteiliges Agioverteilung vorgenommen würde, sondern der Ansicht der Betriebsprüfung gefolgt wird".

11. Beschluss

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführerin die E-Mail der belangten Behörde vom zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass die dieser E-Mail angeschlossenen Anhänge Anlagenspiegel 2013-2019.pdf und Wertpapierabgänge 2013-2019 und ISIN AT000B049465.xls der Beschwerdeführerin bereits am vom Bundesfinanzgericht elektronisch übermittelt worden wären.

Der belangten Behörde wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom übermittelt und darauf verwiesen, dass die diesem Schreiben angeschlossenen zip-Ordner bereits am elektronisch vom Bundesfinanzgericht der belangten Behörde übermittelt worden wären.

12. Zurückziehung Senat

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.

13. Stellungnahme belangte Behörde

Mit Schreiben vom nahm die belangte Behörde zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom und den zusammen mit diesem übermittelten Unterlagen Stellung.

14. Stellungnahme belangte Behörde

Mit Datum übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme in Beantwortung der Frage III. laut Beschluss vom , die Datei "Wertpapierabgänge 2013-2019", Anlagespiegel der Jahre 2013 bis 2019, die Angabe, wieviele Wertpapierabgänge von identifiziert ihr identifiziert worden wären, sowie weitere Informationen zum Abgang von Wertpapieren.

15. Beschluss

Mit Beschluss vom wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde vom übermittelt.

16. E-Mail Bundesfinanzgericht

Mit E-Mail vom teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, Informationen und Unterlagen zu dem in der Erörterung am angegebenen "Sonderfall" zu übermitteln. Mit ihrer Stellungnahme vom hätte die Beschwerdeführerin "stellvertretend für alle Anleihen" ein Beispiel - allerdings ohne nähre Angabe der Bezeichnung oder der ISIN - Berechnungen vorgelegt. Daher werde sie um Angabe der Bezeichnung und ISIN der zu Grunde liegenden Anleihe gebeten.

17. E-Mail Beschwerdeführerin

Mit E-Mail vom nahm die Beschwerdeführerin betreffend das vorgelegte Beispiel Stellung und übermittelte eine neue Berechnung.

18. Mündliche Verhandlung

Am fand eine mündliche Verhandlung statt (siehe Niederschrift vom ).

19. E-Mail Beschwerdeführerin

Mit E-Mail vom übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den von der Außenprüfung identifizierten Verkäufen und stellte darin die Gründe für diese "vorzeitigen Verkäufe" dar.

20. Mündliche Verhandlung

Am fand eine mündliche Verhandlung statt (siehe Niederschrift vom ).

21. E-Mail Beschwerdeführerin

Mit E-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die seitens der belangten Behörde bekanntgegebenen Zahlen für die MWR der Agiobeträge nunmehr außer Streit gestellt werden könnten.

22. Mündliche Verhandlung

Am fand eine mündliche Verhandlung statt (siehe Niederschrift vom ).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig sind die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 auf bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens vorgenommenen Abschreibungen.

Auf das für die Jahre 2016 bis 2019 zum gleichen Sachverhalt beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren RV/7100421/2023 wird verwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist eine ***4*** und unter der Nummer FN ***5*** im Firmenbuch erfasst.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 BWG (Bankleitzahl: ***6***).

Als ***7*** hat die Beschwerdeführerin ihren Gewinn gemäß § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln.

Alle streitgegenständlichen Wertpapiere wurden von der Beschwerdeführerin am Sekundärmarkt erworben und es handelt sich dabei ausschließlich um Anleihewertpapiere, die von den Emittenten in Euro begeben wurden. Die weitaus überwiegende Zahl dieser Anleihen ist festverzinslich und der - geringe - Rest variabel verzinslich ("Floater", "FLR", "FRN"). Für alle streitgegenständlichen Wertpapiere waren Börsenkurse anerkannter Wertpapierbörsen verfügbar.

Die Konzession der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG war in den streitgegenständlichen Jahren betreffend Wertpapiere auf den Handel auf fremde Rechnung eingeschränkt.

Es erfolgten im streitgegenständlichen Zeitraum Veräußerungen von Anleihepapieren vor Ablauf durch die Beschwerdeführerin.

Als Folge einer Außenprüfung wurden Bescheide erlassen, in denen die hier strittigen Aufwendungen nicht anerkannt wurden.

Die Entscheidung für den Erwerb dieser Wertpapiere wurde von der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin getroffen, um - bei nicht ausreichendem Kreditwachstum - liquide Mittel ertragbringend veranlagen zu können.

Der Grund dafür, gerade "ältere" Anleihepapiere zu erwerben und nicht in Neuemissionen zu investieren lag, unter anderem in deren Höherverzinslichkeit in Relation zum aktuellen Zinsniveau der Rentenmärkte im Anschaffungszeitpunkt. Im Zeitablauf sank das Volumen der Veranlagung in (festverzinsliche) Wertpapiere deutlich, weil keine höherverzinslichen Anleihen mehr am Markt verfügbar waren.

Die Anschaffung der Wertpapiere erfolgte am Sekundärmarkt zum jeweiligen Börsenkurs und es handelte sich bei den Anschaffungen nicht um Fehlmaßnahmen.

Die Beschwerdeführerin nahm auf die streitgegenständlichen Wertpapiere (sowohl festverzinsliche als auch "Floater") zeitanteilige Abschreibungen ("Amortisationen"), und zwar im Wege einer auf die Laufzeit verteilten taggenauen Abschreibung der Differenz von Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag, vor.

Da die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Berechnung nicht alle Wertpapiere, auf welche von der Beschwerdeführerin eine zeitanteilige Abschreibungen unter den Börsekurs vorgenommen worden war, enthielt, wurde die belangte Behörde vom Bundesfinanzgericht angewiesen, unter Einbeziehung dieser Wertpapiere eine entsprechende Neuberechnung der steuerlichen Auswirkungen unter Zugrundelegung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung für alle streitgegenständlichen Jahre vorzulegen und dabei auch die aus der Nichtanerkennung der zeitanteiligen Abschreibungen sich ergebenden Auswirkungen auf die steuerlichen Buchwerte im Jahr des Ausscheidens zu berücksichtigen.

Daraus ergaben sich folgende Werte (in Euro), die vom Bundesfinanzgericht der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden:

Unter "Zurechnung bisher" werden dabei, die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen steuerlichen Erfolgsänderungen, also die Feststellungen der Außenprüfung, angeführt. Unter "Zurechnung neu" sowie "Abrechnung neu" werden die sich aus der Neuberechnung ergebenden Werte und unter "Erfolgsänderung neu" deren saldierte jährliche Erfolgsauswirkung ausgewiesen.


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Jahr
Zurechnung bisher
Zurechnung neu
Abrechnung neu
Erfolgsänderung neu
2013
159.286,60
300.578,49
0,00
300.578,49
2014
229.612,41
332.197,63
-25.520,35
306.677,28
2015
268.357,77
314.249,35
-145.583,76
168.665,59

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen, den von den Parteien im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Stellungnahmen. Die vom Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Berechnung, welche insbesondere die betroffenen Anleihewertpapiere und die relevanten Beträge in den einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraums ausweist, wurde von der belangten Behörde erstellt und mit der Beschwerdeführerin abgestimmt, die die rechnerische Richtigkeit dieser Berechnung bestätigt hat.

Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich die im Sachverhalt diesbezüglich getroffenen Feststellungen zusätzlich aus dem Firmenbuch sowie den auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht zugänglichen Informationen.

Dass in den streitgegenständlichen Jahren Veräußerungen von Anleihepapieren vor Ablauf (vor Maturität) erfolgten, ergibt sich aus den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw. Stellungnahmen. Insoweit ist die diesbezügliche Aussage im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom also inhaltlich unzutreffend.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

3.1.1. Überblick

Die Beschwerdeführerin hat auf in ihrem Anlagevermögen befindliche Anleihepapiere zeitanteilige Abschreibungen ("Amortisationen"), und zwar im Wege einer auf die Laufzeit verteilten taggenauen Abschreibung der Differenz von Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag, vorgenommen.

Strittig ist, ob bzw. auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe in Höhe dieser Abschreibungen zusteht.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung der strittigen Abschreibungen verschiedenste rechtliche Grundlagen releviert, nämlich, dass diese in der getätigten Höhe steuerlich zulässig wären als

  1. Teilwertabschreibung iSd § 6 Z 2 EStG 1988

  2. Rechnungsabgrenzungsposten

  3. Rückstellung iSd § 9 EStG 1988 bzw. Verbindlichkeit

  4. "vorbelastete" Einkünfte

  5. Ergebnis einer anlogen Rechtsanwendung (uU "in Anlehnung" an § 6 Z 3 EStG 1988)

Daher hatte das Bundesfinanzgericht die steuerliche Zulässigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu beurteilen.

Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Entscheidung , soll hier bereits eingangs auf dieses Erkenntnis eingegangen werden:

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheide sich in mehrfacher Hinsicht vom jenem im Beschwerdefall.

Zum einen hätte die Beschwerdeführerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennwert der Wertpapiere nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend gemacht hat, sondern gemäß § 56 Abs 2 BWG "zeitanteilig abgeschrieben".

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts liegt darin kein wesentlicher Unterschied zur Situation im Beschwerdefall, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in der angesprochenen Entscheidung jeder Geltendmachung der strittigen Aufwendungen außer beim Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung eine Absage erteilt. In seiner Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch keine zeitanteilige Geltendmachung des Agios (also die neben der gänzlichen Sofortabschreibung in § 56 Abs. 2 BWG geregelte andere Form der Absetzung eines Agios) als zulässig erklärt, sondern der Vorrang der zwingenden Regelung des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 klargestellt.

Weiters sieht die Beschwerdeführerin darin, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum keine Konzession für ein Handelsbuch gehabt hätte, einen Unterschied, denn damit hätte bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere festgestanden, dass die Bank bei Tilgung am Laufzeitende einen "Verlust" in Höhe des Überparibetrages erleiden würde. Dieser von vornherein feststehende Tilgungsverlust würde vom Verwaltungsgerichtshof eindeutig den Zinserträgen zugeordnet und sei daher im Sinne der Ermittlung eines periodengerechten Gewinns auf die Laufzeit des Wertpapiers zu verteilen.

In ihrer Stellungnahme vom hat die belangte Behörde dazu - aus Sicht des Bundesfinanzgerichts zutreffend - angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom (2002/14/0039) in seinen Ausführungen keinen Bezug auf den Umstand, ob der Beschwerdeführer zum Handel mit Wertpapieren zugelassen wäre oder nicht, genommen hätte.

Unabhängig von der Frage, ob die Revisionswerberin im Verfahren VwGH 2002/14/0039 die Konzession für ein Handelsbuch hatte, liegt aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts auch diesbezüglich kein wesentlicher Unterschied zum Beschwerdefall vor. Sowohl zur Thematik des Haltens bis zur Maturität als auch zu jener des Zusammenhangs von Aufwendungen mit Erträgen wird im Übrigen auf die Ausführungen zu den entsprechenden Punkten verwiesen.

Beim Erörterungstermin am hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht wisse, wie der strittige Aufwand "im Ausgangsfall des VwGH verbucht wurde", dass bei ihr selbst aber nicht im Bewertungsbereich, sondern "vom Zinsertrag weg" gebucht worden wäre.

In ihrer Stellungnahme vom hat die Beschwerdeführerin die buchungstechnische Abwicklung der strittigen Aufwendungen näher dargestellt und ausgeführt:
"Die Buchungslogik ist deshalb abgabenrechtlich relevant, da durch die Buchung im ZinsERTRAG! (GuV-Position l) und nicht im Bewertungsergebnis (das wäre GuV-Position 13/14) eindeutig zum Ausdruck kommt, dass es sich hiebei NICHT um eine Teilwertbetrachtung handelt, sondern um eine ratierliche Reduzierung des Zinsertrages auf ein marktübliches Niveau."

Dazu ist eingangs vom Bundesfinanzgericht anzumerken, dass der Zinsertrag sich aus den Anleihebedingungen ergibt und durch buchhalterische Maßnahmen nicht "reduziert" werden kann, sondern dass es sich bei der geschilderten Vorgangsweise bloß um eine Form der Darstellung im Rechenwerk handelt und die - für den Beschwerdefall - entscheidende Eigenschaft der strittigen Anleihepapiere gerade darin liegt, dem Inhaber einen Zinsertrag über dem marktüblichen Niveau zu verschaffen.

Auf Basis welcher rechtlichen Grundlagen die Verbuchung der strittigen Aufwendungen zu welchen steuerlichen Auswirkungen führen soll, hat die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt. Die konkrete Art der Verbuchung ist aber für ertragsteuerliche Behandlung einer Abschreibung von Wirtschaftsgütern ebenso unmaßgeblich wie die dahinterstehenden Konzepte oder Absichten. Der subjektive - allenfalls auch in einer bestimmte Buchungsweise manifestierte - Wille durch eine Aufwandsbuchung den Teilwert eines Wirtschaftsgutes nicht zu mindern, macht den verbuchten Aufwand bei Fehlen der Voraussetzung für eine Teilwertminderung dennoch nicht abzugsfähig.

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist es für die Entscheidung des Beschwerdefalls nicht relevant, ob sich die buchungstechnische Abwicklung der strittigen Aufwendungen im Ausgangsfall des VwGH von jener im Beschwerdefall unterschieden hat. Nur die Heranziehung unterschiedlicher Buchungstechniken kann nicht bewirken, dass die gegenständlichen Abschreibungen bei einem Abgabepflichtigen steuerlich abzugsfähig sind, bei einem anderen aber nicht.

Zur Abgrenzung des Beschwerdegegenstands ist auf die seitens der Beschwerdeführerin behauptete und kritisierte Differenzierung bei der steuerlichen Behandlung von Anleihepapieren, je nachdem, ob diese am Primärmarkt oder am Sekundärmarkt erworben würden (vgl. Harrer, Bewertung festverzinslicher Nostro-Wertpapiere bei Banken, SWK 22/2018, 957, mHa EStR Rz 2250; Jakoubek, Auch am Sekundärmarkt ist das Agio ein Zinsregulativ!, SWK 11/2019, 543), nur kurz einzugehen. Denn dazu genügt es aus Sicht des Bundesfinanzgerichts darauf zu verweisen, dass im Beschwerdefall lediglich Aufwendungen aus am Sekundärmarkt erworbenen Wertpapieren strittig sind. Die Beantwortung der Frage, ob sich die rechtlichen Folgen für am Primärmarkt erworbene Anleihepapiere anders darstellen würden, war somit vom Bundesfinanzgericht nicht zu beantworten.

Abschließend soll auch auf die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Auffassung vorgelegten Berechnungsbeispiele eingegangen werden, was aber auf Grund des Umfangs unter einem eigenen - unmittelbar folgenden - Punkt geschieht.

3.1.2. Vorgelegte Beispiele zu den steuerlichen Auswirkungen

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Stellungnahme vom "stellvertretend für alle Anleihen", ein Berechnungsbeispiel vorgelegt, mit dem sie zeigen möchte, dass - unter der Annahme, dass die Bank nur Erträge aus diesem einen Wertpapier erzielen würde - bei Nichtanwendung der zeitanteiligen Abschreibung, also "in der Variante der Betriebsprüfung um rund 16 TEUR endgültig zu viel besteuert werden würde".

In der Erläuterung ihres Beispiels wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der behauptete Effekt dem Umstand geschuldet wäre, dass der Großteil des Agioaufwandes erst im Jahr der Tilgung geltend gemacht werden könne. In diesem Jahr wären jedoch nicht ausreichend Zinserträge vorhanden, sodass der ermittelte Verlust - mangels Möglichkeit zum Rücktrag auf Perioden mit positivem Zinsergebnis - folglich nicht mehr ausgleichbar wäre.

Aus diesem Beispiel mit echten Kursen und einem Wertpapier aus dem Bestand der Beschwerdeführerin sehe "man eindeutig, dass nur die zeitanteilige Verteilung des Agios (egal wie sich der Kurs entwickelt) zu einem richtigen Perioden- und vor allem korrekten Gesamtergebnis führt."

Die belangte Behörde hat zu den in diesem Beispiel verwendeten Parametern und der angewendeten Methodik mit Schreiben vom Stellung genommen und der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass bereits aus der Darstellung im Bespiel zu erkennen wäre, dass in beiden Varianten exakt derselbe Betrag gewinn- bzw aufwandswirksam würde. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine ***8***, die ***9*** unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 falle und im Jahresabschluss würden alle Erträge eines Jahres zusammengefasst und der Besteuerung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zugeführt, sodass sich ein Verlust mit anderen Erträgen im entsprechenden Jahr ausgleiche. Sollte der Verlust überwiegen, wäre er nach § 18 Abs. 6 EStG 1988, in folgenden Jahren abzugs- und vortragsfähig, und weil der Aufwand bzw. der Verlust dabei ungekürzt anzusetzen sei, wäre das Gesamtergebnis daher exakt gleich. Nach der VwGH-Judikatur würde gerade durch die Erfassung des Aufwandes in den Jahren, in denen der Teilwert absinke, dem Prinzip der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das angeführte Beispiel zeige, dass selbst im letzten Abschluss vor der Tilgung der Kurs noch bei 102,80 Euro gelegen sei, obwohl klar gewesen wäre, dass 10 Monate später die Tilgung zu 100,00 Euro (zum Nennwert) erfolgen müsse, wies die belangte Behörde auf zwei Punkte hin:

"Zum Ersten, selbst unter diesen Voraussetzungen hätte sich bei einem abgegrenzten Ertrag (€ 80.000 / 12 * 10 = € 66.667) noch ein Gewinn von € 10.667,-- ergeben: Ankaufswert € 2.000.000,-- * 102,80 = € 2.056.000,--)

Und dies in einer Zeit, wo Negativzinsen im Gespräch waren.

Zum Zweiten ist beim gesamten Beispiel, falls damit das Wertpapier XS 0838 7646 85 gemeint ist, der Zinsertrag periodengerecht abzugrenzen. Laut § 4 der Emissionsbedingungen zu XS 0838 7646 85 werden 4% Zinsen jährlich bezahlt, fällig am 05. Oktober jeden Jahres, letzter Tag der Fälligkeit ."

Nachdem das Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom , um Angabe der Bezeichnung und ISIN der dem obigen Beispiel zu Grunde liegenden Anleihe gebeten hatte, teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom mit, das Beispiel sei angelehnt an ***10***, ISIN ***11*** mit den tatsächlichen Kursen und wäre - wie die belangte Behörde richtig erkennt hätte - mit nicht genauen Zinsabgrenzungen berechnet worden, da der Beschwerdeführerin das Aufzeigen eines möglichen ungerechtfertigten Verschiebeeffektes wichtig gewesen wäre. Dass es natürlich auch Verlustvorträge gebe, wäre auch der Beschwerdeführerin bewusst, diese müssten jedoch immer so rechtzeitig auftreten, dass sie mit den zukünftigen Zinsen aus diesem Wertpapier noch verrechnet werden könnten.

Mit ihrer E-Mail vom übermittelte die Beschwerdeführerin ein neues Beispiel anhand der Anleihe ***12***, ISIN ***13*** und gab an, dass daraus ersichtlich wäre, dass "die Steuerlast in den ersten 9 Jahren! (von 11) zu hoch ist, wenn man den Ausführungen der AP folgt".

Zu diesem Beispiel legte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am eine eigene Berechnung vor und wies darauf hin, dass auch im neuem Beispiel die Bemessungsgrundlage in beiden Varianten über die Laufzeit zwingend dieselbe und unumstritten wäre, dass es zu unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen kommen könne, weil unter Umständen im Jahr des Auslaufens ein Verlust mit den Zinserträgen dieses Wertpapieres nicht mehr ausgleichsfähig sein könnte.

Das Bundesfinanzgericht teilt im Hinblick auf die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beispielrechnungen die Auffassung der belangten Behörde und kann nicht erkennen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen bzw. Auswirkungen sich daraus für den Beschwerdefall ergeben könnten. Wie die belangte Behörde zutreffend anführt, ergeben sich in beiden Varianten in der Gesamtauswirkung dieselben körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlagen, also Einkünfte in identer Höhe. Dass der Ergebnisverlauf in einer der beiden Varianten nach den steuerlichen Vorschriften - in Verbindung mit einer für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich günstigen Marktentwicklung - von der Beschwerdeführerin in seinen steuerlichen Auswirkungen als ungünstig empfunden wird, ändert daran nichts. Im Übrigen hätte ein für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich ungünstiges Ansteigen des Marktzinsniveaus eben genau die gegenteilige Auswirkung. Auch auf die Möglichkeiten des Verlustabzugs in zukünftigen Jahren hat die belangte Behörde bereits hingewiesen.

Zur Frage, ob die Sichtweise, dass eine aufwandsmäßige Geltendmachung, sprich Abschreibung, von Agiobeträgen nur im Ausmaß der im jeweiligen Veranlagungszeitraum eingetretenen Teilwertminderungen zulässig ist, sowohl dem Periodenprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht wird, ist insbesondere auf die Ausführungen im Punkt 3.1.9. zu verweisen.

3.1.3. Anschaffungskosten

Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Gemäß § 6 Z 2 EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen ebenfalls mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Bei den streitgegenständlichen Anleihepapieren handelt es sich um nicht abnutzbares Finanzanlagevermögen iSd § 6 Z 2 EStG 1988. Somit kommt eine Abschreibung nach den Regeln der §§ 7 und 8 EStG wegen zeitanteiliger Abnutzung schon von vornherein nicht in Frage, sondern lediglich Teilwertminderungen können eine steuerwirksame Geltendmachung von Betriebsausgaben aus den Anschaffungskosten vor Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen rechtfertigen.

Bei der Untersuchung solcher Teilwertminderungen ist der bestehende Teilwert eines Wirtschaftsgutes der zwingende Ausgangspunkt.

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist, sodass die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen ist, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat (vgl. zB ).

Somit konnte davon ausgegangen werden, dass bei den streitgegenständlichen Wertpapieren die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen.

In seinem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anschaffungskostenbegriff nach § 6 Z 1 und Z 2 EStG 1988 betreffend den Erwerb festverzinslicher Forderungswertpapiere unter anderem ausgesprochen, dass Anschaffungskosten alle Aufwendungen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu würden auch Verbindlichkeiten, die der Erwerber als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes übernimmt, gehören. Folglich wären beim Erwerb von Forderungswertpapieren zu leistende Aufschläge auf den Tilgungsbetrag (Nennwert) Teil der Anschaffungskosten des Wertpapiers. Zur Bestimmung des § 56 Abs. 2 BWG, wonach für den Fall, dass die Anschaffungskosten vom Rückzahlungsbetrag abweichen würden, ein getrennter Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits zu erfolgen habe, stellte der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung klar, dass der Maßgeblichkeit dieser speziellen Bewertungsregel des Handelsrechts für das Steuerrecht die zwingende Bewertungsregel des § 6 Z 2 lit a EStG 1988 entgegensteht.

Daher stellen im Beschwerdefall auch die beim Erwerb der streitgegenständlichen Wertpapiere geleisteten Aufschläge auf den Tilgungsbetrag bzw. Nennwert (Agio) einen Teil der zu aktivierenden Anschaffungskosten dar.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet es wäre "in Judikatur und Literatur unstrittig, dass die Aufschläge Zinscharakter haben und sie daher keinen werthaltigen Bestandteil des Vermögensgegenstandes, sondern nur ein Zinsregulativ darstellen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2015/15/0044, in dem der VwGH einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung zuordnet)" kann dem das Bundesfinanzgericht betreffend den Umfang der Anschaffungskosten weder im Hinblick auf die Judikatur noch im Hinblick auf die Literatur (siehe unten) folgen:

Zum Begriff der Anschaffungskosten und dem Vorrang zwingendes Steuerrechts erläutert Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 6 Rz 64, unter Bezugnahme auf : "Der Begriff "Anschaffungskosten" ist im EStG zwar nicht ausdrücklich definiert, ihr Umfang lässt sich aber aus den Grundsätzen des EStG ableiten: Der Ansatz von Anschaffungskosten nach § 6 Z 1 und Z 2 EStG hält den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral; zu den Anschaffungskosten gehören daher Kosten, die dem Anschaffungsvorgang dienen ( unter Hinweis auf Mayr, Gewinnrealisierung, 142 und Zorn, RdW 2001, 580). Der steuerrechtliche und der unternehmensrechtliche Anschaffungskostenbegriff entsprechen einander (vgl EStR 2000 Rz 2164; BFH, BStBl II 2002, 349), sofern keine abweichenden steuerlichen Begriffsbestimmungen vorgehen (, 1994, 4); die zwingende Bewertungsregel von § 6 Z 2 lit a steht speziellen Bewertungsregeln des Unternehmensrechts entgegen (, RdW 2005, 647 zum Sonderhandelsrecht für Banken bei der Anschaffung festverzinslicher Wertpapiere "überpari" am Sekundärmarkt; entgegen § 56 BWG gehören nach VwGH auch die zu leistenden Aufschläge bzw "Agio-/Überpari-Beträge" zu den steuerlichen Anschaffungskosten). Der Begriff der Anschaffungskosten ist im außerbetrieblichen Bereich mit jenem im betrieblichen Bereich ident (E , 91/13/0111, 1995, 338; E , 2002/14/0011)."

Diese Auffassung bestätigt auch Petritz in seiner Glosse zu , Ecolex 2006/31: "Der VwGH folgt in diesem Erk der Meinung der bei Beh und der Literatur (vgl Mayr, Gewinnrealisierung 142; Zorn, Gewinnrealisierung im Steuerrecht, RdW 2001, 580 ff). Auch wenn handelsrechtlich ein unterschiedlicher Ausweis erfolgen müsse, so umfasse doch der steuerliche Anschaffungskostenbegriff alle diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Somit bestünde kein Zweifel, dass beim Erwerb von Forderungswertpapieren zu leistende Aufschläge auf den Tilgungsbetrag (Nennwert) Teil der Anschaffungskosten des Wertpapiers darstellen."

Bertl/Hirschler (Bilanzierung des Erwerbs einer Fixzinsanleihe zu einem über dem Nominale liegenden Kaufpreis, RWZ 2012/57RWZ 2012, 195 Heft 7 und 8 v. ) befassen sich ebenfalls mit der zitierten Entscheidung und halten dazu fest: "Steuerrechtlich ist vor allem auf das Erkenntnis des zu verweisen. Hier hat der VwGH sehr deutlich ausgesprochen, dass es sich bei einem mit Aufgeld erworbenen Wertpapier um Anschaffungskosten desselben handelt, die nicht in unterschiedliche Bestandteile (Anschaffungskosten zum Nominale; Anschaffungskosten des Abgrenzungspostens) aufzuteilen sind. Es hat vielmehr jährlich eine Bewertung dieser Gesamtanschaffungskosten zu erfolgen, wobei die Wertänderung vom aktuellen Zinsniveau zum Bilanzstichtag und der Restlaufzeit abhängt. Soweit der Teilwert unter Berücksichtigung von Zinsniveau und Restlaufzeit geringer ist als der Buchwert, liegen die Voraussetzungen für eine (periodengerechte) steuerliche Teilwertabschreibung vor. Folgt man dieser kurzen Begründung des VwGH, so spricht dies insb bei Kurssteigerungen nach dem Überpari-Erwerb dafür, dass mangels effektiver Kursminderung des Wertpapiers eine Teilwertabschreibung nicht zu erfolgen hat."

In ihren Beitrag halten die Autoren des zitierten Beitrags überdies fest, insbesondere aus der Entscheidung , sei zu folgern, dass ein Aufschlag (Agio) zu den Anschaffungskosten eines Wertpapieres zählt, eine Aufspaltung der Anschaffungskosten eines Wertpapieres (zB als Abgrenzungsposten) nicht zu erfolgen habe und eine steuerlich wirksame Minderung dieser einheitlichen Anschaffungskosten nur im Wege einer Teilwertabschreibung auf Grund einer Wertminderung ("effektive Kursminderung") zulässig sei.

Anzumerken ist, dass Bertl/Hirschler auch konkret die im Beschwerdefall vorliegende wirtschaftliche Situation und deren steuerliche Folgen ansprechen, nämlich den Umstand, dass ein Absinken des Zinsniveaus bei früher emittierten, marktunüblich hoch verzinsten und (folglich) mit Aufschlag erworbenen Anleihepapieren eine effektive Kursminderung ausschließen und folglich einer Teilwertabschreibung entgegenstehen würde.

Dieser Sichtweise kann sich das Bundesfinanzgericht nur anschließen und somit nochmals festhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Abschreibungen durch den Eintritt dem Erwerb nachfolgender Teilwertminderungen gerechtfertigt sind, als Ausgangswert von einem Teilwert in Höhe der gesamten - also auch ein Agio umfassenden - Anschaffungskosten auszugehen ist.

3.1.4. Keine Teilwertminderung

In der Beschwerde (Punkt 4.4.) wird behauptet, dass der Teilwert keinesfalls dem Börsenkurs entsprechen würde. Wenn die Außenprüfung trotz aller Argumente von einer Abschreibung ausgehen wolle, sei es jedenfalls notwendig, den Teilwert zu bestimmen. Nur in Standardfällen könne der Börsenkurs als Teilwert angesetzt werden. Im Beschwerdefall wäre dies aber nicht möglich, da der Teilwert "für die beschwerdeführende Bank" genau dem Nominale zuzüglich dem ratierlich reduzierten Agio entsprechen würde, da das Unternehmen - mangels ausreichender Konzession - diesen Vermögensgegenstand nicht mehr am freien Markt veräußern dürfe und "daher ein Börsenkurs am freien Markt völlig irrelevant ist".

Weiter führt merkt die Beschwerdeführerin an, dass sich aus der Überschrift "Bewertung" im BWG nichts gewinnen ließe, da jede Wertänderung eines Anlagegegenstandes als Bewertung bezeichnet werde und dies nicht bedeute, "dass auch steuerlich eine Bewertung analog § 6 Z 2 lit a EStG durchzuführen ist".

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgericht auszuführen:

Gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Ausgehend von den oben festgestellten Anschaffungskosten, welche die von der Beschwerdeführerin beim Erwerb gezahlten Aufgelder in voller Höhe mitumfassen, ist die Frage, ob die strittigen Aufwendungen eine steuerlich zu berücksichtigende Teilwertminderung darstellen, zu prüfen.

Die Abwertung eines Wirtschaftsgutes auf den niedrigeren Teilwert ist nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. zB ).

Für die Berechtigung einer Teilwertabschreibung ist der Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (vgl. zB ).

Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert dürfen nur zu Lasten des Gewinnes jenes Jahres durchgeführt werden, in dem die Wertminderung des Wirtschaftsgutes eingetreten ist (vgl. , mit Hinweis auf ).

Eine Teilwertminderung, welche die strittigen Aufwendungen steuerlich rechtfertigen könnte, wurde seitens der Beschwerdeführerin aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es praktisch durch bloßen Zeitablauf zu einem Wertverlust der Anleihepapiere kommen würde, weil höhere Erträge in diesem Bereich (Überverzinslichkeit) immer mit einem Aufschlag "erkauft" würden. Dieser Aufschlag wäre jedoch "unwiederbringlich verloren", da die Anleihe am Laufzeitende immer ohne Aufschlag getilgt würde.

Im Vorlageantrag erläutert die Beschwerdeführerin weiter, dass sie mangels einer Konzession für das Handelsbuch, die Wertpapiere nicht vor dem Ende ihrer Laufzeit verkaufen dürfe. Da die Rückzahlung der Anleihen zum Nominalwert erfolge, stehe für die Bank bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere "die Höhe des Verlustes", der dem Überparibetrag entspreche, mit Sicherheit fest, weil sie mangels Möglichkeit zum Verkauf der Wertpapiere, gar nicht in der Lage wäre, "allfällige Bewertungsgewinne/-verluste" zu realisieren.

Dazu ist vom Bundesfinanzgericht anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Anlagestrategie, nämlich über Marktniveau verzinste Anleihepapiere zu erwerben und bis zum Ende der Laufzeit zur Erzielung höherer Zinserträge zu halten, selbst gewählt hat. Somit war ein Verkauf von vornherein nicht beabsichtigt. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Papiere mit einem Aufschlag erworben.

Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist der Teilwert der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Dies entspricht auch der Definition des beizulegenden Werts in § 189a Z 3 UGB als den Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. § 189a Z 4 UGB definiert den beizulegenden Zeitwert als den Börsenkurs oder Marktwert.

Nach , ist der Teilwert ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet. Diese Marktlage kommt bei den streitgegenständlichen börsennotierten Wertpapieren im Kurswert zum Ausdruck.

Der steuerrechtliche Teilwertbegriff stellt also ebenso wie sein unternehmensrechtliches Pendant darauf ab, was ein Erwerber des ganzen Betriebes (unter der Annahme der Fortführung) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die einzelnen Wirtschaftsgüter - im Beschwerdefall somit die strittigen Anleihepapiere - ansetzen würde. Damit ist es aber für die steuerliche Bewertung der Anleihepapiere von vornherein unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen deren Verkauf vor Ablauf aus aufsichtsrechtlichen Gründen zulässig wäre. Für den Erwerber des ganzen Betriebs ergibt sich der Wert aus den objektiven Eigenschaften der erworbenen Wirtschaftsgüter. Und eine dieser Eigenschaften ist die Überverzinslichkeit der erworbenen Papiere in Relation zum Marktzinsniveau, die sich in der Kursentwicklung entsprechend widerspiegelt.

Eine Teilwertabschreibung setzt aber ein Absinken der Wiederbeschaffungskosten voraus (vgl. zB ) und diese bestimmen sich anhand des Börsenkurses. Zu diesem Kurs hat die Beschwerdeführerin schließlich auch über die Jahre die strittigen Wertpapiere erworben.

Für das Bundesfinanzgericht ist es daher auch nicht einsichtig, warum die Beschwerdeführerin, welche die strittigen Wertpapiere selbst gerade wegen deren Überverzinslichkeit mit einem Aufschlag auf den Nennwert, also zum Kurswert, erworben hat, diese Wertkomponente - entgegen der objektiven und im Börsenkurs manifestierten Werteinschätzung der übrigen Marktteilnehmer - negiert und quasi davon ausgeht, der bloße Umstand, dass sie diese Anleihen erworben hat, bereits zu einer Abkoppelung von den Gegebenheiten des Finanzmarkts und der im Börsekurs dokumentierten allgemeinen Werteinschätzung führen würde. Im Ergebnis läuft die Sichtweise der Beschwerdeführerin auch darauf hinaus, dass die gleichen Wertpapiere zB bei einer Bank mit einer Konzession zum Wertpapierhandel auf eigene Rechnung einen anderen Teilwert hätten als zB bei einer Bank ohne eine solche Konzession.

Die Auffassung, dass der Börsekurs als Teilwert heranzuziehen ist, findet sich im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ), wonach der Teilwert einer Beteiligung, jedenfalls einer solchen, die keine beherrschende Stellung einräumt, nach dem Kurswert zu bestimmen ist.

Noch deutlicher und für einen dem beschwerdegegenständlichen entsprechenden Sachverhalt ergibt sich die Maßgeblichkeit des Kurswertes aus , wo ausgesprochen wird, dass dem Umstand, dass sich der Kurswert festverzinslicher Wertpapiere in Abhängigkeit sowohl vom aktuellen Zinsniveau wie auch von der Restlaufzeit entwickeln und sich gegen Ende der Laufzeit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) des Wertpapiers annähern würde, nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 durch entsprechende Bewertung zum (niedrigeren) Teilwert Rechnung zu tragen wäre. Durch diese Bewertung ergebe sich eine Gewinnminderung für jenes Wirtschaftsjahr, in dem die Wertminderung tatsächlich eingetreten sei und damit eine der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gerecht werdende Besteuerung.

Hinsichtlich der Anmerkung in der Beschwerde, aus der Überschrift "Bewertung" im BWG ließe sich nichts gewinnen, da jede Wertänderung eines Anlagegegenstandes als Bewertung bezeichnet werde und dies nicht bedeute, "dass auch steuerlich eine Bewertung analog § 6 Z 2 lit a EStG durchzuführen ist" genügt aus Sicht des Bundesfinanzgerichts der Hinweis auf die bereits erwähnte VwGH-Entscheidung vom , 2002/14/0039. Darin wird - entgegen der dargestellten Auffassung der Beschwerdeführerin - ausgesprochen: "§ 56 Bankwesengesetz ordnet für den Fall, dass die Anschaffungskosten vom Rückzahlungsbetrag abweichen, einen getrennten Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits an. Die Bestimmung stellt sich damit - wie auch aus der Bezeichnung des entsprechenden Gesetzesabschnittes hervorgeht - als "Bewertungsregel" dar. Der Maßgeblichkeit dieser speziellen Bewertungsregel des Handelsrechts für das Steuerrecht steht allerdings die zwingende Bewertungsregel des § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegen."

Wiewohl bereits aus dem objektiven Charakter des steuerrechtlichen Teilwertbegriffs folgt, dass es für die Ermittlung des Teilwertes der strittigen Anleihepapiere von vornherein unerheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen deren Verkauf vor Ablauf aus aufsichtsrechtlichen Gründen zulässig wäre, sollen vom Bundesfinanzgericht auch zu dieser Thematik noch einige Anmerkungen gemacht werden:

Wie schon erwähnt hat die Beschwerdeführerin die strittigen Anleihen bewusst unter den gegebenen Umständen erworben, um sie gemäß ihrer Anlagestrategie bis zum Ende der Laufzeit zu halten. Dass es unmöglich gewesen wäre, nach dem Erwerb eine Konzession für den Wertpapierhandel auf eigene Rechnung zu erhalten, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Dass ein Verkauf der strittigen Wertpapiere vor Maturität aufsichtsrechtlich gänzlich verboten gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin ebensowenig behauptet. Tatsächlich erfolgten - wie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom ersichtlich - auch Verkäufe aus einer Vielzahl von Gründen. Aus der Darstellung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass zB unwesentliche Veräußerungen von Wertpapierbeständen zulässig wären und dabei die Grenze in Anlehnung an IAS 39 und das UGB bei maximal 10 % bezogen auf das gesamte Portfolio an Vermögenswerten der Kategorie liegen werde und in IAS 39 weitere Ausnahmetatbestände erwähnt seien, die trotz Veräußerung vor Endfälligkeit die Dauerbehalteabsicht nicht in Frage stellen würden.

In ihrer Stellungnahme vom führt die Beschwerdeführerin als Fälle der aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit eines Verkaufs vor Ablauf zusätzlich an:

  1. eine wesentliche Bonitätsverschlechterung des Emittenten

  2. eine Änderung der Steuergesetzgebung, wodurch die Steuerbefreiung von Zinsen für diese Finanzinstrumente abgeschafft oder wesentlich reduziert wird,

  3. einen bedeutenden Unternehmenszusammenschluss oder eine bedeutende Veräußerung, wodurch der Verkauf oder die Übertragung von diesen Finanzinstrumenten zur Aufrechterhaltung der aktuellen Zinsrisikoposition oder Kreditrisikopolitik des Unternehmens erforderlich wird,

  4. eine wesentliche Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Finanzinstrumenten,

  5. eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung,

  6. eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung von diesen Finanzinstrumenten.

Soweit die Beschwerdeführerin angibt, dass die Veräußerung von Wertpapieren zur Erzielung höherer Renditen keinen geeigneten Grund darstelle, ist seitens des Bundesfinanzgerichts anzumerken, dass die hohen Renditen ja - entsprechend der Anlagestrategie - bereits durch das Halten der Papiere erzielt werden.

3.1.5. Zusammenhang mit Erzielung von Zinserträgen

In der Beschwerde weist die Beschwerdeführerin eingangs darauf hin, dass - wenn bereits zum Erwerbszeitpunkt der Tilgungsverlust aus dem Überparierwerb feststehe - im Hinblick auf die übermarktmäßig verzinste Anleihe von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der Zinserträge auszugehen wäre. Beim Agio handle es sich auch in steuerlicher Betrachtung um ein Zinsregulativ.

In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiters geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen (diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf , sowie ) die Bedeutung des Agios als Zinsregulativ betone und zitiert: "Kurswertänderungen (können) insbesondere dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststeht." Wenn bereits zum Erwerbszeitpunkt der Tilgungsverlust aus dem Überparierwerb feststehe, sei im Hinblick auf die übermarktmäßig verzinste Anleihe von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der Zinserträge auszugehen.

Weiters führt die Beschwerdeführerin , an, worin ausgesprochen würde, dass der Gesetzgeber einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösewert eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne.

Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegengehalten, dass die Frage der Nichtabzugsfähigkeit eines Aufwandes denklogisch der Frage, ob ein Aufwand überhaupt entstehe, nachgelagert sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall würde die Abzugsfähigkeit eines potenziellen Aufwandes jedoch nicht in Frage gestellt, sondern es stelle sich die Frage, ob steuerlich (bereits) Aufwand vorliege. Folglich sei der der Rückgriff der Beschwerdeführerin auf die Judikatur des VwGH zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nicht zielführend.

Dieser Betrachtungsweise der belangten Behörde schließt sich das Bundesfinanzgericht an.

Zu den drei angeführten Entscheidungen , , sowie , ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes einleitend darauf hinzuweisen, dass sich diese Judikate mit dem Thema der Zuordnung von Aufwendungen zu nicht steuerbaren oder steuerfreien Einkünften befassen, also insbesondere die Frage betreffen, inwieweit solchen Aufwendungen die Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 entgegenstehen. Aus den relevierten VwGH-Erkenntnissen kann die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für die Rechtfertigung der streitgegenständlich geltend gemachten Abschreibungen schon allein deshalb nichts gewinnen, weil das tatsächliche Vorliegen von Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen - im Gegensatz zum Beschwerdefall - unstrittig war. Im Beschwerdefall geht es aber darum, ob überhaupt eine Teilwertminderung eingetreten ist, während sich die Frage nach der potentiellen Steuerwirksamkeit solcher Aufwendungen von vornherein nicht stellt, da sowohl bei einem Zusammenhang dieser mit den Zinserträgen als auch bei einem solchen mit Wertänderungen der Anleihepapiere § 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG einem Abzug als Betriebsausgabe unzweifelhaft nicht entgegenstehen würden.

Die in der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu stützen.

3.1.6. Rechnungsabgrenzungsposten

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass im Unterschied zu Österreich in Deutschland im deutschen HGB die Aktivierung von Überparibeträgen in einem Rechnungsabgrenzungsposten ermöglicht würde und auch eine sofortige aufwandswirksame Verrechnung zulässig wäre, ist vom Bundesfinanzgericht dazu eingangs festzuhalten, dass im Beschwerdefall die österreichische Rechtslage maßgeblich ist.

Gemäß § 340e Abs. 1 dHGB haben Kreditinstitute Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 leg. cit. zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 leg. cit. zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 leg. cit. ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 leg. cit. sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2 leg. cit., die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.

§ 340e Abs. 2 deutsches HGB sieht vor, dass Hypothekendarlehen und andere Forderungen - abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

Nach der Regelung in § 56 Abs. 1 BWG sind Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, wie Anlagevermögen zu bilanzieren. § 56 Abs. 2 BWG bestimmt, dass - wenn die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag sind - der Unterschiedsbetrag grundsätzlich als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen ist, aber auch zeitanteilig abgeschrieben werden kann.

Im Gegensatz zum Text des § 340e deutsches HGB spricht § 56 Abs. 2 BWG somit nicht von einem Rechnungsabgrenzungsposten, sondern davon, dass ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Rückzahlungsbetrag (Nennwert) als Aufwand zu verbuchen ist oder - wie es die Beschwerdeführerin in ihren unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen getan hat - zeitanteilig "abgeschrieben" werden kann.

Wichtiger als der dargestellte Unterschied ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes aber, dass für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht unternehmensrechtliche, sondern steuerrechtliche Bestimmungen maßgeblich sind.

In Österreich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2002/14/0039, ausgesprochen, dass steuerrechtlich - auch wenn § 56 BWG für den Fall, dass die Anschaffungskosten vom Rückzahlungsbetrag abweichen, einen getrennten Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits anordnet - auf Grund der zwingenden Bewertungsregel des § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 beim Erwerb von Forderungswertpapieren zu leistende Aufschläge auf den Tilgungsbetrag (Nennwert) Teil der Anschaffungskosten des Wertpapiers und keine gesondert abschreibbaren Beträge bzw. Rechnungsabgrenzungsposten sind.

3.1.7. Rückstellung bzw bereits bestehende Verbindlichkeit

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die strittigen Betriebsausgaben aus der Abschreibung der Wertpapiere seien als "zukünftige Aufwendungen im Jahr der Einnahmen zu berücksichtigen", da auch das Steuerrecht "Fälle kenne, bei denen Ausgaben, die erst in späteren Jahren konkret anfallen, jeweils der Periode des wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zugeordnet werden müssen." Dies werde "mit steuerlich anerkannten Rückstellungen verwirklicht."

Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu wiederholt ausgeführt, "dass, wenn mit Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte künftige Ausgaben zwangsläufig in einer Weise verbunden sind, dass sie wirtschaftlich betrachtet bereits das Jahr der Einnahmen betreffen, diese künftigen Ausgaben bereits für das Jahr, in dem die Einnahmen erzielt werden, zu passivieren sind."

Zur Veranschaulichung ihrer Rechtsauffassung verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf , betreffend eine Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen, worin ihre oben dargestellte Rechtsauffassung nochmals bestätigt worden wäre: Der VwGH habe dazu erwogen, dass gemäß § 9 Abs. 1 EStG 1988 Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden könnten, wenn mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei.

In seiner Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. ...Voraussetzung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht."

"Bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen."

"Die Verpflichtung zum Abbau und zur Rekultivierung wurde mit der Errichtung der gegenständlichen Anlagen begründet und hat ihre wirtschaftliche Verursachung im Betrieb der Anlagen. Für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung ist daher in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden."

Diese Meinung vertrete der Gerichtshof auch in , zur Rückstellung für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich - wenn man diese Aussagen mit dem vorliegenden Fall einer Agioverteilung in Verbindung bringe - eine praktisch idente Sachlage:

  1. "bei Erwerb eines Wertpapiers (egal, ob auf dem Primär- oder Sekundärmarkt) muss man die Emissionsbedingungen (=Vertrag) akzeptieren. In diesen ist (im Falle von Agios) festgeschrieben, dass man am Laufzeitende weniger rückbezahlt bekommt, als man ursprünglich bezahlt hat. Damit ist mit einem Aufwand nicht nur ernsthaft zu rechnen, sondern dieser ist völlig sicher. Dem teilweise vorgebrachten Argument der Finanzverwaltung, dass es dem Kreditinstitut freistehen würde, das Wertpapier vor Laufzeitende zu veräußern, ist entschieden entgegenzutreten:

  2. Banken sind grundsätzlich verpflichtet, schon bei Ankauf des Wertpapieres eine finale Widmung ins Anlage- oder Umlaufvermögen vorzunehmen, und sich nachfolgend dementsprechend zu verhalten. Neben dieser UGB-rechtlichen Einordnung, die gewisse Einschränkungen bei der Disposition vorgibt, ist im vorliegenden Fall auch das BWG zu beachten.

[...]

  1. Dieser Aufwand ist verteilt über mehrere Perioden und in den jeweiligen Perioden auch verursacht, da in diesen Perioden ein nicht marktkonformer zu hoher Zinssatz ausbezahlt wird, und damit die Aufwandsverteilung (Erkenntnis vom ) ein Gewinnkorrektivum darstellt. Folgt man der Meinung der Finanzverwaltung, tritt bei Ablauf oder vorzeitiger Veräußerung der Wertpapiere ein Nachholeffekt ein (vgl. Harrer, Bewertung festverzinslicher Nostro-Wertpapiere bei Banken, SWK 22/2018, 95 ff), der dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung widerspricht.

  2. Steuerrechtlich ist dies nicht als Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit darzustellen, da der Aufwand sicher ist und auch der Zeitpunkt und die Höhe völlig gewiss sind."

Abschließend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die dargestellte Vorgangsweise im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip "der einzig richtige Weg" sei.

Soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, gelangt die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Argumentation, dass es sich bei den strittigen Betriebsausgaben um Dotierungen einer steuerrechtlichen Verbindlichkeitsrückstellung gehandelt hätte, - im Hinblick auf den Umstand, dass "der Aufwand sicher ist und auch der Zeitpunkt und die Höhe völlig gewiss sind" - selbst zum Ergebnis, dass die strittigen Aufwendungen "nicht als Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit darzustellen" wären.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen, gebildet werden.

Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung in ihrer Sache stellt allerdings schon die Beschwerdeführerin selbst in Abrede, in dem sie auf eine fehlende Ungewissheit verweist.

Schon im Rahmen des Erörterungstermins hat die belangte Behörde zur Frage einer Rückstellungsbildung angemerkt, dass die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung naturgemäß das zukünftige Entstehen einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraussetzen würde. Wer das sein solle, aber nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin hat darauf nicht repliziert oder dazu irgendwelche Angaben gemacht.

In der Steuerbilanz ist für Aufwandsrückstellungen jedenfalls kein Raum (vgl. , mit Hinweis auf ).

Auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts fehlt es im Beschwerdefall an einer Person, der gegenüber der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Halten der Anleihepapiere und die Vereinnahmung der daraus resultierenden Erträge eine zukünftige Verbindlichkeit erwachsen könnte. Ohne eine solche Verpflichtung gegenüber einem Dritten fehlt es aber nicht nur an den Voraussetzungen für eine steuerrechtlich relevante Rückstellungsbildung, sondern auch an der unabdingbaren Voraussetzung einer Verbindlichkeit, nämlich einem Gläubiger. Dass eine solche Verbindlichkeit in den Jahresabschluss aufgenommen worden wäre, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet.

Das Bundesfinanzgericht kann sich schon aus den genannten Gründen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen.

3.1.8. Vorbelastete Einkünfte

In ihrer Stellungnahme vom legt die Beschwerdeführerin dar, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Wertpapiere die Nutzung von hohen Kursen durch Verkäufe nicht möglich wäre, das Agio endgültig und mit völliger Sicherheit die Zinserträge aus dem Wertpapier vermindere und somit die Erträge mit zukünftigen Verlusten vorbelastet und diese daher periodengerecht zuzuordnen wären.

Beim Erörterungstermin hat die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips auf die Entscheidung (zu Leasingkonstellationen), verwiesen, aus der zu schließen sei, dass der von der Beschwerdeführerin monierte Ergebnisverlauf nicht zu beanstanden wäre.

Bei vorbelasteten Einnahmen ist gegebenenfalls eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden (Marschner in Jakom EStG16, § 4 Rz 256).

Sind künftige Betriebsausgaben mit Betriebseinnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres zwangsläufig verbunden, können diese im Jahr der Erzielung der Betriebseinnahmen passiviert werden, soweit die Voraussetzungen für Verbindlichkeits- oder Drohverlustrückstellungen vorliegen (vgl. Ehgartner in Jakom EStG16, § 9 Rz 3 mwN).

Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, welches steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betroffenen Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird, wobei mit dem Entstehen einer "Schuld" auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft zu rechnen sein muss (vgl. , mwN).

Welche "Schuld" der Beschwerdeführerin aber in Zukunft wem gegenüber entstehen soll, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.

Zum Fehlen der Voraussetzungen für das Dotieren einer Rückstellung iSd § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 können Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.

Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben ().

Ein Gesamtverlust aus der Investition in die streitgegenständlichen Wertpapiere liegt nicht vor und damit fehlt es auch schon deshalb an den Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für Drohverluste. Ganz im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin durch ihre Investition in die streitgegenständlichen Wertpapiere eine sehr erfolgreiche Geldanlage getätigt und darauf gesetzt, dass das Zinsniveau weiterhin niedrig bleibt. Diese Anlagestrategie ist nicht nur aufgegangen, sondern hat sich - durch ein weiteres Absinken des Marktzinssatzes sogar als noch ertragreicher erwiesen. Diese Entwicklungen haben - den Marktgesetzen folgend - zu einer sehr günstigen Kursentwicklung überverzinslicher Anleihepapiere geführt. Warum gerade diese günstigen wirtschaftlichen Entwicklungen eine Drohverlustrückstellung bzw eine Vorbelastung von Einkünften rechtfertigen sollten, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.

Schließlich ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf das steuerrechtliche Konzept vorbelasteter Einkünfte aber schon deshalb verfehlt, weil dieses nicht Wertminderungen von Wirtschaftsgütern erfasst, sondern zukünftige Aufwendungen gegenüber Dritten voraussetzt. Für die steuerliche Berücksichtigung von Wertminderungen nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hat der Gesetzgeber in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 aber klare Regelungen im Wege der Geltendmachung von Teilwertabschreibungen (siehe oben) getroffen.

3.1.9. Analoge Anwendung

In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter dem Punkt 4.5. "Agio und Disagio sind analog zu behandeln" aus, ein weiteres Argument für die gleichmäßige Verteilung des Agios auf die (Rest-)Laufzeit des Wertpapiers ergebe sich bei Betrachtung der steuerlichen Bestimmungen für das Disagio. Ein Disagio sei genau das Gegenteil des Aufschlages: Hier würde ein Wertpapier unter dem Nominale verkauft, damit der Käufer in Verbindung mit einem (im Vergleich zum Markt) zu niedrigen Zinssatz eine marktgerechte Verzinsung erzielen könne und es wäre steuerlich unstrittig, dass dieser Abschlag nicht erst am Laufzeitende, sondern schon während der Laufzeit, der Bemessungsgrundlage zuzuschreiben sei.

§ 6 Z 3 EStG 1988 sähe vor, dass Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a leg. cit. zu bewerten seien. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit sei ein Aktivposten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten anzusetzen und zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen, wobei diese Verteilung gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden könne.

Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse diese Vorgangsweise auch für den Aufschlag gelten, also ein Agio auf die Laufzeit des Wertpapiers verteilt werden, wenn diese Vorgangsweise für das Disagio gesetzlich so vorgesehen wäre.

Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass der strittige Aufwand wirtschaftlich betrachtet als aktive Rechnungsabgrenzung (analog den EStG-Bestimmungen zum Disagio) einzustellen wäre, Kreditinstitute jedoch aufgrund der BWG-Vorschriften verpflichtet seien, diesen Betrag beim jeweiligen Wertpapier auszuweisen.

Beim Erörterungstermin verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips auf die Entscheidung (zu Leasingkonstellationen), aus der zu schließen sei, dass der von der Beschwerdeführerin monierte Ergebnisverlauf nicht zu beanstanden wäre.

Für das Bundesfinanzgericht ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass diese die (potentielle) Verfassungswidrigkeit einer oder mehrerer der auf den Beschwerdefall anzuwendenden steuerrechtlichen Gesetzesbestimmungen geltend machen will.

Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Disagio als zusätzliches Argument für die Anwendbarkeit einer der vorgebrachten rechtlichen Grundlagen zur Geltendmachung der strittigen Aufwendungen dienen - also nicht einen eigenen Rechtsgrund bezeichnen - sollen, verweist das Bundesfinanzgericht auf seine Ausführungen zu den vorangegangenen Punkten.

Eine dezidierte Aussage bzw. weitere Darlegungen, dass sie mit ihrem Vorbringen auf das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit der ertragsteuerlichen Regelungen im Hinblick auf die gegenständliche Rechtsfrage, welche im Wege der Analogie zu schließen wäre, abziele oder worin eine allfällige Regelungslücke bestehen würde und welche Bestimmung(en) analoge Anwendung zu finden hätte(n), hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht erstattet.

Sollte die Beschwerdeführerin aber eine analoge Anwendung des § 6 Z 3 EStG 1988 auf die im Beschwerdefall strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Agiobeträgen auf Anleihepapiere vor Augen haben, dann scheitert dies aus Sicht des Bundesfinanzgerichts bereits am Fehlen einer Regelungslücke, da die steuerliche Behandlung von Aufschlägen beim Erwerber von Anleihewertpapieren in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 geregelt ist.

Hier ist ein weiteres Mal auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zu verweisen, aus der hervorgeht, dass dem in § 56 Abs. 2 BWG vorgesehenen getrennten Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits im Steuerrecht die zwingende Bewertungsregel des § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegensteht. Eine Regelungslücke hat der Verwaltungsgerichtshof im Umstand, dass die im BWG geregelte Behandlung im Steuerrecht zwingend ausgeschlossen wird, also auch keine zeitanteilige Abschreibung zulässig ist, nicht erkannt (und entsprechend auch keine zeitanteilige Geltendmachung des Agios zugelassen).

In der zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch zum Ausdruck gebracht, dass sich "durch diese Bewertung" - nämlich nach dem bei börsennotierten Wertpapieren anhand des Kurswerts ermittelten Teilwert - eine Gewinnminderung für jenes Wirtschaftsjahr, in dem die Wertminderung tatsächlich eingetreten ist, und damit eine der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und dem Periodenprinzip gerecht werdende Besteuerung ergibt. Daraus wird ersichtlich, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine solche Bewertung sowohl dem Periodenprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht wird.

. Ergebnis

Wie oben dargestellt kann sich das Bundesfinanzgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin anschließen. Somit waren die strittigen - also nicht durch ein entsprechendes Absinken des Kurswerts gerechtfertigten - zeitanteiligen Abschreibungen nicht anzuerkennen.

Infolge der notwendigen Neuberechnung zur Einbeziehung weiterer betroffener Anleihepapiere sowie zur Berücksichtigung der steuerlichen Buchwerte beim Ausscheiden betroffener Wertpapiere ergaben sich gegenüber den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden abweichende Ergebnisse, denen durch eine Änderung dieser Bescheide Rechnung zu tragen war.

Darstellung der Erfolgsänderungen gegenüber den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden in Euro:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Zurechnung bisher
Erfolgsänderung neu
Differenz
2013
159.286,60
300.578,49
141.291,89
2014
229.612,41
306.677,28
77.064,87
2015
268.357,77
168.665,59
-99.692,18

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung wurde unter Heranziehung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung , deren Ausgangsfall sich nicht wesentlich vom Beschwerdefall unterscheidet, getroffen.
Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 56 Abs. 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 189a Z 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 189a Z 4 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Zitiert/besprochen in
Pernegger in BFGjournal 2024, 85
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101591.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at