Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2023, RV/4100469/2022

Ansatz ausländischer Einkünfte (aufgrund einer AEOI Meldung) bei einem ausländischen Steuerpflichtigen, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Proximitas Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lainzer Straße 16 Tür 5, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , dieses vertreten durch Mag. ***AV1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid erfährt keine Änderung.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) ist britischer Staatsbürger und unterhält seit dem seinen Hauptwohnsitz in ***Adr1Inl*** (lt ZMR). Aktenkundig ist, dass der Bf mit Frau Mag. **NN***, geb. ***NN1***, verheiratet und Vater von drei mj. Kindern ist, die allesamt ebenso am angeführten Ort ihren Hauptwohnsitz unterhalten.

Im Zuge antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für 2019 erließ das Finanzamt mit Datum einen Einkommensteuerbescheid, welcher eine Gutschrift in Höhe von € 3.323 ergab. Der Bf bezog im Streitjahr 2019 lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen mit inländischen Arbeitgebern (***A1*** Prof. DI Dr. ***Ort1***, ***Ort2***, Bezugszeitraum 1.4.-: € 2.456,40; und ***A2*** GmbH, ***Ort3***, Bezugszeitraum 15.6.-: € 20.962,84).

Weiters übermittelte die Firma ***AG1*** GmbH, ***Ort4***, eine Meldung nach § 109a EStG 1988, woraus hervorgeht, dass der Bf für erbrachte Leistungen in 2019 einen Betrag von € 273 erhalten hatte.

Im Zuge eines automatischen Informationsaustausches ("AEOI-Meldung") zwischen den Steuerbehörden Großbritanniens und Österreichs gelangte der Abgabenbehörde zur Kenntnis, dass der Bf im Jahr 2019 von der auszahlenden Stelle ***auslAG1***, ***L***, GB, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto € 63.659,49, sowie von der auszahlenden Stelle ***ausAG2*** ***P1***, GB, ebenso Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 30,63 erhalten hatte. Weiters wurden im Zuge des automatischen Informationsaustausches Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Bf in Bezug auf das Objekt ***R1***, GB, in Höhe von € 6.817,56 gemeldet.

Mit den beiden Vorhalten vom und wurde der Bf ersucht, seine ausländischen Einkünfte zu erläutern und im Rahmen einer Steuererklärung offenzulegen. Die finanzamtlichen Schreiben blieben unbeantwortet.

Mit Datum hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid, in welchem die ausländischen Einkünfte in Anlehnung an die Kontrollmitteilungen (AEOI-Meldungen) im Wege der Schätzung mit € 73.000 in Ansatz gebracht wurden.

In der gegen den Einkommensteuerbescheide 2019 eingebrachten Beschwerde wandte der Bf ein, dass er seit November 2018 mit seiner Familie in Österreich verwaltungspolizeilich gemeldet sei. Er habe sich bis Ende März 2018 dauerhaft in GB aufgehalten und habe im Anschluss daran aus beruflichen Gründen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt. In Österreich habe er sich im Streitjahr nur an den Wochenenden aufgehalten um seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (geb. 2017; Anm.: Sohn ***T*** wurde im Juni 2019 geboren) zu besuchen. Somit bestehe seiner Auffassung nach schon dem Grunde nach keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Die dem Finanzamt mitgeteilten Einkünfte aus GB, welche aufgrund des Welteinkommensprinzips in Österreich zu versteuern wären, seien ihm gar nicht zugeflossen bzw. würden gar nicht existieren.

Das englische Steuerjahr beginne am dem 6.4. eines jenen Kalenderjahres und ende am 5.4. des Folgejahres. Für das Streitjahr 2019 seien somit die englischen Steuerjahre bis und bis maßgeblich. Er (Bf) hege die Vermutung, dass diese "krummen" Steuerjahre dazu beigetragen hätten Geldflüsse kalendermäßig zu verschieben, was letztlich für die AEOI-Meldungen 2019 ausschlaggeben gewesen sei.

Zu den Einkünften der "ausAG2" wandte der Bf ein, dass ihm diese Meldung nicht wirklich erklärlich sei; er habe allerdings ob des geringen Betrages (€ 30,63) auf weitergehende Recherchen verzichtet. Vermutlich handle es sich um den Rückfluss aus einem privaten Versicherungsvertrag aus der Zeit, als keine Einkünfteeigenschaft bestanden habe. Der Bf sei jedenfalls zu keinem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zur besagten Versicherung gestanden.

Was die Einkünfte im Zusammenhang mit der Firma "***ausAG1***" anlange, so hielt der Bf fest, dass er zwischen 2015 und März 2018 für die genannte Gesellschaft tätig gewesen sei. Im Jahre 2019 bzw. im Rahmen der Steuerperiode bis habe allerdings kein Dienstverhältnis mehr bestanden.

Die AEOI-Meldung beruhe entweder auf einer Einkommensteuerrückerstattung, welche dem Bf im Jahr 2019 aus GB zugekommen sei oder sei diese aufgrund einer Vermischung mit Bezügen, welche dieser während des Aufenthaltes in der CH erzielt habe, erfolgt.

Beide Aspekte seien allerdings für das Vorliegen einer österreichischen (beschränkten oder unbeschränkten) Steuerpflicht irrelevant.

In Bezug auf die AEOI-Meldung betreffend Vermietungseinkünfte wandte der Bf ein, dass diese Mitteilung bzw. deren Inhalt für ihn "ein völliges Rätsel" sei. Auf der genannten Meldung sei zwar er (Bf) als Empfänger von Vermietungseinkünften im Zusammenhang mit dem Objekt "***R1***, GB" genannt, allerdings fehle die genaue Bezeichnung des Auszahlers des angeführten Betrages. Der Bf besitze in GB keinerlei Liegenschaften; er habe des besagte Objekt gemeinsam mit seiner Gattin für den Zeitraum März 2017 bis März 2018 zur Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses angemietet. Die Eigentümerin sei eine "Mrs. ***G***, ***R2GB***".

Bei dem eingemeldeten Betrag könne es sich allenfalls um den Rückfluss einer Kaution sowie die Endabrechnung von Frau *** mit dem Bf handeln. Diese Vermutung beruhe allerdings auf einer Spekulation und biete zudem keine Grundlage für eine Veranlagung in Österreich.

Der Bf beantragt die Stattgabe seiner Beschwerden.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Bf abermals ersucht, den Sachverhalt in Bezug auf seine Auslandseinkünfte im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht aufzuklären und der Finanzbehörde die Sachlage bekanntzugeben. Dieser Vorhalt blieb trotz Fristverlängerung unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der in verlängerter Frist eingereichte Vorlageantrag enthält keine weiteren Ausführungen zum Sachverhalt, sondern verweist lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe.

In ihrem Vorlagebericht führt die belangte Behörde zu ihrem Antrag auf Abweisung der Bescheidbeschwerde stellungnehmend folgendes aus:

"Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können (). Bei der Verwendung als Wohnung kommt es weniger auf den tatsächlichen Aufenthalt als vielmehr auf die Bestimmung oder Widmung der Wohnung zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen an ().

Es ist nicht entscheidend, in welchem Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird, insbesondere trifft es nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen Voraussetzung dafür ist, eine Wohnung als Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO zu qualifizieren ().

Der Bf. ist mit seiner Familie durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Mangels Beantwortung der Ergänzungsersuchen konnte das Finanzamt Österreich nicht feststellen, ob der Bf. im Streitjahr 2019 neben dem inländischen Wohnsitz über weitere Wohnsitze im Ausland verfügt hat. Aufgrund der verfügbaren Wohnung in Österreich und des seit bestehenden Hauptwohnsitzes in ***OrtX*** ist die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich gegeben.

Vom Finanzamt Österreich wird festgehalten, dass der Bf. kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in Großbritannien, in der Schweiz bzw. in Österreich erstattet hat. Nach Ansicht des Finanzamtes Österreich sind die persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich im Wesentlichen die Ehefrau und die Kinder.

Seitens des Bf. wurde eine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens, welches ein gewichtiges Indiz für die Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland darstellt, nicht vorgelegt. Der Bf. ist britischer Staatsbürger und stand im Jahr 2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu der österreichischen Firma ***A1*** Prof.D.I.Dr. ***Ort1*** und zu der österreichischen Firma ***A2*** GmbH. Des weiteren wurde dem Finanzamt Österreich ein Werkvertragsverhältnis mit der inländischen Firma ***AG1*** GmbH gemeldet.

Der Bf. ist mit der in Österreich geborenen Mag. ***NN*** verheiratet; laut Beschwerdebegründung entstammt der Ehe eine gemeinsame Tochter, nämlich die am ***TTMMM***.2017 geborene ***M***. Sowohl die Ehefrau als auch das Kind besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Bf. ist in Österreich sozialversichert und bezog im gegenständlichen Jahr für beide Kinder (***T*** und ***M***) die österreichische Familienbeihilfe.

Auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse gelangt das Finanzamt Österreich daher im vorliegenden Fall zu der Ansicht, dass der Bf. im Streitjahr 2019 in Österreich einen Wohnsitz hatte und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich gelegen bzw. der Bf. im Streitjahr 2019 in Österreich ansässig war.

Wie bereits oben ausgeführt gingen bei der österreichischen Finanzverwaltung von der britischen Behörde verfasste, sog. "AEOI Meldungen"("Automatic Exchange of Information) bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2019 und der Einkünfte aus Immobilien 2019 ein. In mehreren Ergänzungsersuchen räumte das Finanzamt Österreich dem Bf. die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend den genauen Sachverhalt zu den Auslandseinkünfte 2019 ein.
Dem Finanzamt Österreich wurde im Schreiben vom bekanntgegeben, dass der Bf. bei den nichtselbständigen Einkünften "
ausAG2" aufgrund des geringen Betrages auf eine tiefergehende Recherche verzichte. Laut Bf. handle es sich vermutlich um einen Rückfluss aus einem privaten Versicherungsvertrag.

Der Bf. konnte bei den nichtselbständigen Einkünften "***ausAG1***" eine Einkommensteuerrückerstattung aus Großbritannien oder eine Vermischung mit den Bezügen aus der Schweiz nicht aufklären bzw. nachweisen. Das Formular P60 End of Year Certificate 2019 wurde dem Finanzamt Österreich bis dato nicht vorgelegt. Betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2019 in Großbritannien konnte der Sachverhalt vom Bf. auch nicht vollständig aufgeklärt werden. Dem Finanzamt wurde weder ein Kündigungsschreiben zum Mietvertrag vorgelegt noch ein Rückfluss der Kaution betragsmäßig nachgewiesen. Vom Finanzamt Österreich wurden daher die Auslandseinkünfte 2019 im neuen Sachbescheid ESt 2019 vom in Höhe von 73.000.- im Schätzungswege veranlagt.

Hinsichtlich der AEOI-Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit teilt Artikel 15 Abs. 1 DBA Großbritannien dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus jener nichtselbständigen Arbeit zu, die in diesem Staat ausgeübt wird. Wird der Dienstnehmer auch im Ansässigkeitsstaat dienstlich tätig, muss der auf diese Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat entfallende Teil der Einkünfte ermittelt und von der Freistellung ausgenommen werden.

Daraus ergibt sich, dass die vom Bf. im Streitjahr 2019 in Großbritannien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (auszahlende Stelle ***ausAG2*** iHv. 30,63 € und auszahlende Stelle ***auslAG1*** iHv. 63.659,49 €) und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. 6.817,56 € der Besteuerung in Großbritannien zu unterziehen sind und Österreich als Ansässigkeitsstaat des Bf. eine im Ausland gezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA GB anrechnet. (…)".

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Bf abermals Gelegenheit gegeben die im erstinstanzlichen Verfahren vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen zu beantworten, respektive zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurde dem Bf der an das BFG ergangene Vorlagebericht des Finanzamtes zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.

Eine Stellungnahme wurde von Seiten des Bf nicht abgegeben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf bezog in Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche aus zwei inländischen Dienstverhältnissen herrührten. Weiters erzielte der Bf inländische Einkünfte, die aufgrund einer Mitteilung nach § 109 EStG 1988 dem Finanzamt zur Kenntnis gelangt sind.

Aufgrund von Kontrollmitteilungen (AEOI-Meldungen) seitens der britischen Finanzverwaltung wurde die österreichische Finanzverwaltung darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem Bf im Jahre 2019 von Seiten der a) ***ausAG1***, GB, Einkünfte aus nsA iHv € 63.659,49, b) der Fa ausAG2, GB, Einkünfte aus nsA iHv € 30,63 sowie c) aus der Vermietung des Objektes ***R1***, Vermietungseinkünfte iHv € 6.817,56 zugeflossen sind.

Das Finanzamt ersuchte mehrmals um Aufklärungen in Bezug auf die ausländischen Einkünfte. In der Beschwerde brachte der Bf vor, dass es sich bei den von Seiten der Firma "ausAG2" bezogenen Einkünften wohl um einen Rückfluss aus einem privaten Versicherungsvertrag handeln dürfte. Aufgrund des geringen Betrages sei auf eine tiefergehende Recherche in Bezug auf die Qualität des gemeldeten Betrages verzichtet worden.

Bei der Fa "***ausAG1***" handle es sich tatsächlich um einen ehemaligen Arbeitgeber des Bf. Der Bf sei für das besagten Unternehmen von 2015 bis März 2018 tätig gewesen. Im Jahre 2019 bzw. im Rahmen der Steuerperiode bis sei der Bf nicht mehr für die ***ausAG1*** tätig gewesen. Bei dem eingemeldeten Betrag handle es sich entweder um eine Einkommensteuerrückerstattung, welche der Bf im Jahre 2019 erhalten habe oder aber eine Vermischung mit jenen Bezüge, welcher dieser während seines Aufenthaltes in der Schweiz erzielt habe.

Beide Komponenten seien allerdings für die österreichische Steuerbehörde ohne Belang, und zwar unabhängig davon, ob er im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Die AEOI-Meldung in Bezug auf Vermietungseinkünfte sei für den Bf "rätselhaft", zumal er als darin genannter Empfänger keinerlei Liegenschaften in GB besitze, und zwar weder die in der Kontrollmitteilung genannte noch andere. Vielmehr habe der Bf selbst die in der AEIO-Meldung ausgewiesene Liegenschaft zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses bzw. das seiner Familie angemietet.

Bei dem nämlichen Betrag könne es sich allenfalls um den Rückfluss einer Kaution handeln; diese Annahme sei allerdings rein spekulativ. Auch in diesem Fall wäre eine steuerliche Erfassung im Inland jedenfalls nicht gegeben.

Da die durch AEOI-Meldungen aufscheinenden Auslandseinkünfte nicht bzw. unzureichend aufgeklärt wurden, brachte das Finanzamt diese im Zuge der Veranlagung im Wege der Schätzung mit € 73.000 in Ansatz.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Das Gericht legt seiner Entscheidung bzw. der anzustellenden Beweiswürdigung das Parteienvorbringen sowie die aktenkundigen Urkunden zugrunde. An der Authentizität der im Akte einliegenden AEOI-Meldungen bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen).

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 und 2 BAO ordnet an:

(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.

Der Bf war im Streitjahr - wie auch seine Ehegattin und seine Kinder - in ***Adr1Inl***, hauptwohnsitzlich gemeldet.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, BGBl. III Nr. 32/2019 (kurz DBA), stellt Regeln auf wie eine Doppelbesteuerung, welche dann eintritt, wenn beide Staaten das Recht auf Steuerfestsetzung erheben, hintangehalten bzw. vermieden werden kann.

So legt Art 4 des genannten Abkommens fest:

(1) Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(2) …

(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(4) …

Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass der Bf im Streitjahr seinen Wohnsitz in GB bzw. aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Schweiz hatte. Abgesehen davon, dass ein ausländischer Wohnsitz trotz Aufforderung in keiner Lage des Verfahrens dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen bzw. bescheinigt wurde, ist offenkundig, dass der Bf und seine gesamte Familie im Beschwerdejahr sowie in den nachfolgenden Jahren (und zwar bis heute) einen gemeinsamen Wohnsitz im ***XBezirk*** unterhalten.

Wenn die belangte Behörde vom Vorliegen eines einzigen Wohnsitzes, nämlich den in ***OrtX***, ausgeht, so lässt sich darin prima facie keine Rechtswidrigkeit erblicken.

Doch selbst wenn der Bf im Beschwerdejahr auch einen im Ausland (CH oder GB) gelegenen Wohnsitz innegehabt haben sollte, so tut sich die Frage auf, wo denn in dieser Zeit der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag. Der Lebensmittelpunkt ergibt sich im Allgemeinen aus persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten zu einem Ort bzw. zu einem Staat; dabei ist den persönlichen Beziehungen ein weitaus höherer Stellenwert beizumessen als wirtschaftlichen Anknüpfungsmerkmalen. Wenn die (Kern-)Familie (Ehepartnerin und gemeinsame Kinder) eines Steuerpflichtigen (dauerhaft) im Inland leben, so stellt dies ein prävalierendes Argument für den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen im Inland dar.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Ehegattin sowie die zwei haushaltszugehörigen Kinder (***T***, geb. 2019 und ***M*** geb. 2017) im Streitzeitraum (sowie auch noch heute) in Österreich wohn(t)en. Ebenso ist die im Jahre 2022 geborene Tochter ***Do*** an der besagten Adresse gemeldet. Aktenkundig ist, dass im Streitjahr die Ehegattin Familienbeihilfe nach dem FLAG für die gemeinsamen Kinder bezogen hat bzw. bis dato bezieht. Weiters bezog die Ehegattin im Beschwerdejahr neben Wochengeld auch Einkünfte aus nsA, und zwar für eine Tätigkeit, welche diese im Inland (***OrtX***) ausübte.

Wenn der Bf angibt, dass er in 2019 im Ausland (GB und CH) berufstätig gewesen sei und nur an den Wochenenden seine Familie in ***OrtX*** besucht habe, so mag dies durchaus zutreffen. Wie ausgeführt kommt bei der Beurteilung des Lebensmittelpunktes dem Umstand, wo denn die Familie eines Steuerpflichtigen lebt weitaus mehr an Gewicht zu als dem Ort der Berufsausübung.

Das Gericht gelangt in freier Würdigung der vorliegenden Beweise zur Auffassung, dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr sowie auch in den nachfolgenden Zeiträumen zweifelsohne im Inland gehabt haben muss. Ob der Bf in 2019 im Ausland überhaupt einen Wohnsitz innegehabt hatte, bleibt fraglich; ein Nachweis darüber wurde jedenfalls in keiner Lage des Verfahrens erbracht.

Nun stellt sich weiters die Frage, nach welchen Regeln die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den nichtselbständigen Einkünften erfolgt.

Die bezughabende Bestimmung des Art 14 DBA ("Einkünfte aus unselbständiger Arbeit") ordnet an:

1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 (Anm. im ggst Fall nicht relevant) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. (..)

Zusammengefasst bedeutet dies: Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nsA wird prinzipiell dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält, die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden und die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Finanzamt von der britischen Steuerbehörde zwei Kontrollmitteilung (AEOI-Meldungen) zur Kenntnis gebracht, welche den Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausweisen.

Der Bf gibt zu den Einkünften von Seiten der ***ausAG1*** an, dass es sich dabei möglicherweise um eine Steuerrückerstattung handle oder eine Vermengung mit Einkünfte, die er in der Schweiz erzielt habe. Eine Aufklärung über das Zustandekommen dieses Betrages blieb der Bf der belangten Behörde ebenso schuldig wie dem Verwaltungsgericht.

Außer Streit steht, dass der Bf in der Vergangenheit für die besagte Firma (***ausAG1***) tätig war. Der Einwand des Bf, er habe den ausgewiesenen Betrag gar nicht bezogen, vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht der bei Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht wäre es Sache Bf gewesen, die hier vorliegenden Unklarheiten aufzuklären und insbesondere nachzuweisen, ob allfällige vom vormaligen Dienstgeber einbehaltene Steuern an den ausländischen Fiskus abgeführt wurden.

Das Gericht sieht es jedenfalls als äußerst wahrscheinlich an, dass der in der AEOI-Meldung angeführte Betrag tatsächlich an den Bf zur Auszahlung gelangt ist.

Ob der angeführte Betrag eine Steuerrückerstattung darstellt oder aber eine Vermengung mit den in der Schweiz bezogenen Einkünften aus nsA, bleibt letztlich ungeklärt.

Wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht richtig dargelegt hat ergibt sich, dass die Einkünfte aus nsA in GB einer Besteuerung zu unterziehen sind und Österreich als Ansässigkeitsstaat des Bf eine im Ausland bezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer nach § 24 Abs. 2 DBA GB anrechnet.

Bei der hier anzuwendenden Anrechnungsmethode geht es darum, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat entstehende Steuerlast unter Beachtung der "Anrechnungsschranke" angerechnet wird. Der Ansässigkeitsstaat rechnet dabei höchstens so viel an Steuern an, als er selbst nach inländischem Recht von den Auslandseinkünften erheben würde (sog. "Anrechnungshöchstbetrag").

Unabdingbare Voraussetzung für eine Anrechnung ist allerdings, dass der eindeutige (belegmäßige) Nachweis darüber vorliegt, dass die anzurechnenden Beträge an die Finanzbehörde des Quellenstaates tatsächlich entrichtet (im Sinne von "bezahlt") wurden.

Dem Bf wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgetragen, den Nachweis über die tatsächliche Entrichtung der Steuerbeträge zu erbringen. Diesem Auftrag kam der Bf nicht nach. Somit war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich eine Steueranrechnung in irgendeiner Form vorzunehmen.

Die gleichen Grundsätze gelten auch in Bezug auf den von Seiten der Fa ***ausAG2*** zur Auszahlung gelangten Betrag (€ 30,63).

Was die in der Kontrollmitteilung als Vermietungseinkünfte qualifizierten Einkünfte in Höhe von € 6.817,56 anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt ("Belegenheitsstaat", vgl. Art 6 DBA GB).

Wiederum gilt die Methode der Anrechnung von jenen Steuerbeträgen, die im ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Vermietung entrichtet wurden. Auch in diesem Fall müssen die anzurechnenden im Ausland bezahlten Steuerbeträge nachgewiesen werden.

Der Bf brachte in Bezug auf die KM im Zusammenhang mit Vermietung lediglich vor, dass er keine Erklärung habe, weshalb diese AEOI-Meldung erfolgt sei. Er selbst sei nicht Bestandgeber der in der KM aufscheinenden Wohnung "***R1***, GB", sondern vielmehr Bestandnehmer.

Es ist zutreffend, dass der in der AEOI-Meldung ausgewiesenen Empfänger (Bf) das genannte Objekt angemietet hatte. Allein dieser Umstand reicht allerdings nicht aus, um den Zufluss von Mieteinkünften eo ipso auszuschließen. So wäre es durchaus möglich, dass ein Mieter das Bestandobjekt oder einen Teil desselben untervermietet und aus dieser Tätigkeit Vermietungseinkünfte erzielt.

Auch in diesem Zusammenhang wäre es Sache des Bf gewesen an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies wäre etwa durch eine geführte Korrespondenz mit der Eigentümerin des Bestandobjektes bzw. durch Vorlage entsprechender Belege über eine rückerstattete Kaution ohne großen Aufwand möglich gewesen. Die bloße Mutmaßung des Bf, dass der ausgewiesene Betrag möglicherweise den Rückfluss einer Kautionsleistung darstelle, stellt keine Aufklärung dar, zumal weder der Kautionsbetrag noch eine Bestätigung eines Kautionsrückflusses in irgendeiner Art und Weise dokumentiert bzw. nachgewiesen wurden.

Der vom Bf zur Vorlage gebrachte Bestandvertrag ("Assured shorthold tenancy agreement/ Managed Property") legt eine von Bestandnehmerseite zu leistende Kaution ("deposit") iHv GBP 3.200 fest. Allein die Höhe dieses Betrages differiert von jenem in der AEOI-Meldung ausgewiesenen. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Sachlage lässt sich nicht ausschließen, dass der Bf die angemietete Liegenschaft im Jahr 2019 zum Teil oder zur Gänze untervermietet hatte.

Wenn die belangte Behörde eine schätzungsweise Ermittlung der ausländischen Einkünfte, insbesondere in Ansehung der nahezu nicht vorhandenen Mitwirkung des Bf an der Aufklärung der Sachlage im Zusammenhalt mit den vorliegenden AEOI-Meldungen vornimmt und dabei allfällige im Ausland angefallene in Konnex stehende Steuern mangels Nachweises ihrer tatsächlichen Entrichtung nicht in Anrechnung bringt, so entspricht diese Vorgehensweise den gesetzlichen Vorgaben.

Die vorliegende Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung gründet sich im Wesentlichen auf die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung. Die angeführten Revisionsgründe liegen gegenständlich allesamt nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019
Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung), BGBl. III Nr. 32/2019
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100469.2022

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