Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2023, RV/7100329/2023

Beantragte Ratentermine bereits abgelaufen, Abweisung trotz ordnungsgemäßer Zahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer N-1, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen zur Abstattung des bestehenden Abgabenrückstandes aus der Betriebsprüfung wie folgt:

1. Anzahlung von € 6.000,00 am und
2. 10 Raten à € 3.000,00 ab sowie
3. eine Restrate hinsichtlich des gesamten restlichen Abgabenrückstandes.

Das diesbezügliche Ansuchen sei im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung der Betriebsprüfung unter Einschluss eines Rechtsmittelverzichtes bereits mit den zuständigen Organen des Finanzamtes besprochen worden. Begründet werde das Ersuchen damit, dass sie einen laufenden Betrieb aufweise, welcher bisher die laufenden Abgaben zur vollsten Zufriedenheit der Abgabenbehörde befriedigt habe, und diesbezüglich somit damit zu rechnen sei, dass die vorgenannten monatlichen Raten ebenfalls geleistet werden könnten. Sollte es die finanzielle Situation des Unternehmens erlauben, so werde eine Verbesserung des Ratengesuches durchgeführt.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab, da die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor, dass sie die im Ansuchen enthaltene Anzahlung von € 6.000,00 fristgerecht überwiesen habe. Die laufenden Ratenzahlungen in Höhe von € 3.000,00 monatlich würden jeweils am 12. des jeweiligen Monats zur Überweisung gebracht. Hier sei festzuhalten, dass sie irrtümlicherweise die Überweisung am im Betrag von € 3.000,00 auf eine unrichtige Steuernummer bereits durchgeführt habe und ersuche, diesen Betrag auf ihrem Abgabenkonto gutzubuchen. Eine weitere Teilzahlung werde heute geleistet.

Dem Argument der belangten Behörde der Gefährdung der Einbringlichkeit werde widersprochen, da die angebotenen Raten den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens entsprächen. Die Bf. versuche, die im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung einer über einen längeren Zeitraum schwebenden Betriebsprüfung festgestellten Abgabenbeträge zu entrichten. Eine sofortige Entrichtung des Abgabenrückstandes würde eine erhebliche Härte in der finanziellen Gebarung des Unternehmens bedeuten und erhebliche Hindernisse nach sich ziehen.

Bereits mit den Betriebsprüfern sowie damit in Verbindung stehenden Gruppenleitern und Fachbereichsmitarbeitern der zuständigen Abgabenbehörde sei mitgeteilt worden, dass aufgrund einer einvernehmlichen Einigung im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens mit gleichzeitigem Rechtsmittelverzicht auch ein Entgegenkommen hinsichtlich einer äußerst langen Zahlungsdauer verbunden gewesen sei. Diese lange Zahlungsdauer sei auch mit den Betriebsprüfern besprochen worden.

Es sei der Bf. bekannt, dass die Einbringlichkeit dann gefährdet sei, wenn der gesamte Abgabenrückstand sofort zu bezahlen wäre, da dies - was auch aus den als Beweismittel angebotenen Zahlen der Saldenliste ersichtlich sei - zu einer Zahlungsunfähigkeit führen würde. Es sei aber möglich, die Abstattung über einen längeren Zeitraum durchzuführen, da das Unternehmen Dienstleistungen erbringen könne.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der Abgabenrückstand aus einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG resultiere.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO sei - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sei.

Die beiden Voraussetzungen habe die Partei in ihrem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. ; ; u.a.; ). Sie habe einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.

Im vorliegenden Fall bestehe Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung in der beantragten Höhe möglich sei. Es sei daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstelle und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stehe es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehle hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern habe die Abgabenbehörde den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Dabei obliege der konkrete Nachweis der Voraussetzungen der Partei, da die Gewährung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstelle, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund trete.

Erhebliche Härte sei dann anzunehmen, wenn die sofortige Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne.

Im Sinne dieser Ausführungen hätte die Partei darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Dies sei gegenständlich nicht geschehen. Die Partei bringe lediglich vor, dass dem Argument der Abgabenbehörde, die Rate sei zu niedrig, widersprochen werde, da diese den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens entspräche.

Dieser Beschwerdeeinwand sei zu pauschal und erfülle nicht die geforderten Konkretisierungskriterien. Die angebotene Ratenzahlung in Höhe von € 3.000,00 stehe in einem groben Missverhältnis zum rückgeforderten, mittlerweile ausstehenden Betrag von € 359.040,63. Eine derartige Abzahlung würde den Zahlungszeitraum auf über Jahrzehnte erstrecken. Auch seien für diesen Zeitraum zudem die anfallenden Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO zu berücksichtigen. Die gänzliche Entrichtung des Rückforderungsbetrages würde sich damit dermaßen verzögern, dass daraus die Gefährdung der Einbringlichkeit geschlossen werden könne.

Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen gewesen seien, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlägen, sei die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt und die Beschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor:

- Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille der Bf.:

Es sei unstrittig, dass der gegenständliche Abgabenrückstand, welcher im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung eines Betriebsprüfungsverfahrens mit entsprechendem Rechtsmittelverzicht aus den Jahren 2016 bis 2020 gestammt habe.

Die Zahlungsfähigkeit der Bf. sei aber gegeben, wie sie selbst durch die bereits seit einigen Monaten laufenden regelmäßigen Zahlungen dokumentiere. So sei entsprechend dem Antrag

die Anzahlung von € 6.000,00 am ,
die erste Rate am in Höhe von € 3.000,00,
eine weitere Rate von € 3.000,00 am sowie
die nächste Rate in Höhe von € 3.000,00 am

geleistet worden.

Aus diesen Nachweisen sei ersichtlich, dass sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch der Zahlungswille gegeben sei.

- Feststellung der Abgabenbehörde:

Die ursprüngliche Abweisung des Antrages mit Bescheid vom sei damit begründet worden, dass die angebotene Rate im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sei, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. Hier sei festzuhalten, dass die Ratenhöhe keinerlei Rückschlüsse auf die Einbringlichkeit zulasse.

Eine Einsichtnahme in die laufende Buchhaltung sowie auch die im Jahre 2022 durchgeführten Besprechungen mit dem Betriebsprüfer, dessen Gruppenleiter und deren Rücksprache auch mit dem zuständigen Fachbereichsleiter habe ergeben, dass der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet sein solle, was dazu führe, dass dies nur dann gegeben sei, wenn eine leistbare Rate gegeben sei.

Hierzu werde auf die laufenden Ergebnisse der Buchhaltung verwiesen, welche auch zum Beweis angeboten würden.

Derzeit beschäftige das Unternehmen vier Mitarbeiter und könnten diese einen höheren Umsatz nicht erwirtschaften. Dazu fehle die Auftragslage. Die Bf. möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die derzeitige wirtschaftliche Situation generell im Baubereich rückläufig sei, die Aufträge einbrächen und darüberhinausgehend keine längerfristigen Aufträge von Auftraggebern an Auftragnehmer vergeben würden.

Es sei wesentlich, dass die Bf. die laufenden Raten pünktlich und zuverlässig entrichte, wie aus dem FinanzOnline-Auszug ersichtlich sei.

Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet, da laufend Zahlungen bereits seit einem längeren Zeitraum geleistet würden.

- Vorliegen der erheblichen Härte und gleichzeitig keine Gefährdung der Einbringung:

Die erhebliche Härte sei aus obigen Ausführungen bereits dargestellt worden. Ihre entsprechende Einkommenslage sei dem Betriebsprüfer im Rahmen des Nachschauzeitraumes bekanntgegeben worden. Darüberhinausgehend gebe das Unternehmen laufend Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die überzeugende Darlegung der Einkommenslage sei aus der beiliegenden Saldenliste 01-11/2022 ersichtlich.

Richtigerweise sei festzuhalten, dass die sofortige Einziehung des gesamten Beitragsrückstandes eine Gefährdung des Unternehmens darstellen würde, weshalb die erhebliche Härte gegeben sei und hierbei die anzuerkennenden berechtigten Interessen der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit dem Bestandteil der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen gegeben sein müsse.

Darüberhinausgehend habe die Bf. angeboten, nach 12 Monaten eine entsprechende Revision des Ratenzahlungsantrages durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich sei, wie die weitere Gewinnentwicklung gegeben sei und hierbei die Möglichkeit abgeschätzt werden könne, ob höhere Zahlungen geleistet werden könnten.

Aus der Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Zeitraum 11/2022 sei ersichtlich, dass ein Umsatz von € 34.518,09 vorgelegen sei, wobei eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.775,27 zu leisten gewesen sei.

- Beweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:

Zum Beweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde die Saldenliste der Bf. beigelegt, wobei der ausgewiesene Verlust auf die Einbuchung der Körperschaftsteuernachzahlung in Höhe von € 338.773,00 zurückzuführen sei.

Aus vorgenannten Gründen werde das Ersuchen gestellt, der Beschwerde stattzugeben.

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Mit Schreiben vom zog die Bf. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen, so auch den zeitlichen Rahmen bei einem Ratenansuchen, nicht hinausgehen (vgl. Ritz, BAO6, § 212 Tz 1). Im gegenständlichen Fall wurde die Abstattung des aushaftenden Rückstandes mit einer Anzahlung von € 6.000,00 im November 2022, weiters in 10 monatlichen Raten von jeweils € 3.000,00 in den Monaten Dezember 2022 bis September 2023 sowie einer Restrate hinsichtlich des gesamten restlichen Abgabenrückstandes im Oktober 2023 begehrt.

Da ein Zahlungsaufschub lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger diesen begehrt hat, das Bundesfinanzgericht bei Erlassen seines Erkenntnisses diese vom Abgabepflichtigen begehrte Zahlungserleichterung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (vgl. zur Stundung ), weshalb auch eine Prüfung, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, nicht zu erfolgen hatte.

Da die beantragten Zahlungstermine bereits verstrichen sind, kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht mehr entsprochen werden, obgleich nicht verkannt wird, dass die Bf. die selbst angebotenen Raten dennoch entrichtete, obwohl das Zahlungserleichterungsansuchen noch nicht rechtskräftig entschieden war, und der aushaftende Abgabenrückstand durch die Entrichtung der in dem Abstattungszeitraum angefallenen Nachforderungen und Zahllasten nicht weiter anstieg bzw. durch weitere Zahlungen und sonstige Gutschriften sogar über die Ratenzahlungen hinaus vermindert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100329.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at