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Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 44 Abs. 5 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c D Buchst. aa Satz 2, § 50d Abs. 1 Satz 2; AO § 191; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013; GG Art. 3 Abs. 1
Zinsen aus Wandelanleihen führen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung. (Rz. 25)
BFH Urt. - I R 6/18 - ECLI:DE:BFH:2021:B.130721.IR6.18.0
Das Problem: Im Kern geht es um die Frage, ob Zinsen, die auf am Kapitalmarkt gehandelte Wandelanleihen inländischer Emittenten in Deutschland gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Wandelanleihen sind in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG definiert als Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile eingeräumt ist.
Dogmatisch ist das – recht technische – Rangverhältnis zwischen zwei Unternormen des § 49 EStG zu lösen: (i) Liest man § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG, wird eine beschränkte Steuerpflicht dieser Zinsen ausdrücklich angeordnet, denn dort werden (neben anderen Beteiligungseinkünften) „Erträge aus Wandelanleihen“ wortwörtlich e...