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Jüngste Entwicklungen zu § 4j EStG angesichts und 6.1.2022
Die in § 4j EStG verankerte „Lizenzschrankenregelung“ schränkt den Betriebsausgabenabzug für Lizenzaufwendungen auf Ebene des Lizenznehmers (partiell) ein, wenn die Rechteüberlassung durch eine nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erfolgt, die korrespondierenden Lizenzeinnahmen dort einer von der Regelbesteuerung abweichenden (d.h. präferentiellen), niedrigen Besteuerung unterliegen und der Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers im Rahmen dieser Präferenzbesteuerung nicht dem von der OECD im Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt Nr. 5 beschriebenen Nexus-Ansatz folgt. Das Bundesfinanzministerium („BMF“) nimmt nun zum zweiten Mal in einem Schreiben vom hinsichtlich der bislang offenen und strittigen Anwendungsfragen zu § 4j EStG Stellung. Im Übrigen erfolgt in einem Schreiben vom ein Update betreffend die Anwendungsregelungen zu § 4j EStG.
Die in § 4j EStG verankerte „Lizenzschrankenregelung“ schränkt den Betriebsausgabenabzug für Lizenzaufwendungen auf Ebene des Lizenznehmers (partiell) ein, wenn die Rechteüberlassung durch eine nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erfolgt, die korrespondierenden Lizenzeinnahmen dort einer von der Regelbesteuerung abweichenden (d.h. präferentiellen), niedrig...