BEPS
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 120Einleitung und Übersicht
Art 7 und 8 der Richtlinie 2016/1164 vom „mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes“ sehen die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung vor. Primäres Ziel dieser Regelungen ist es, niedrig vorbesteuerte Einkünfte einer beherrschten Tochtergesellschaft oder einer Betriebsstätte der Muttergesellschaft zuzurechnen, die in der Folge die betreffenden Einkünfte nach den steuerlichen Vorschriften ihres Ansässigkeitsstaats versteuert und die Vorsteuerbelastung anrechnet.
Abb 1: Darstellung und Funktionsweise der Hinzurechnungsbesteuerung
In Bezug auf den Anwendungsbereich von Art 7 f Anti-BEPS-Richtlinie kommt es darauf an, ob die „Muttergesellschaft“ in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Gemäß Art 1 Anti-BEPS-Richtlinie erfasst der Anwendungsbereich alle Steuerpflichtigen, „die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gelegenen Betriebstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind“. Die Anti-BEPS-Richtlinie ist daher auf Körperschaftsteuer...