BEPS
1. Aufl. 2017
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1. S. 95Einleitung
Die geltenden Vorschriften zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen, sog Zinsschranke, (geregelt in § 4h EStG und § 8a KStG) wurden in Deutschland mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom eingeführt. Sie sehen eine Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen vor, soweit im betreffenden Wirtschaftsjahr ein negativer Zinssaldo vorliegt und dieser 30 % des steuerlichen EBITDA übersteigt. Drei Ausnahmetatbestände sollen primär für die Entlastung von Einzelunternehmen, mittelständischen Unternehmen, PPP-Projektgesellschaften und Verbriefungsgesellschaften sorgen, bei denen der deutsche Gesetzgeber keine übermäßige Fremdfinanzierung befürchtet. Mit dem Zinsvortrag und dem später eingeführten EBITDA-Vortrag sollen negative Auswirkungen aus der stichtagsbezogenen Betrachtungsweise vermieden werden. Im Unterschied zur Vorgängerregelung § 8a KStG aF (schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung) ist die Zinsschranke allerdings auf alle Rechtsformen anwendbar und erfasst sämtliche Fremdfinanzierungsbeziehungen, auch solche mit Dritten wie Finanzinstitute.
Die Zinsschranke ist seit ihrer Einführung von Unternehmensvertretern, Interessenverbänden und der Steuerrechtswis...