BEPS
1. Aufl. 2017
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1. S. 66Zielsetzung und Hintergrund
Am beschloss der Rat der EU eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (kurz: Anti-BEPS-Richtlinie). Die Zinsschranke in Art 4 Anti-BEPS-Richtlinie stellt eine der Maßnahmen dar, um – in Umsetzung der Handlungsempfehlungen der OECD – innerhalb von Konzernen der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage sowie der Verlagerung von Gewinnen und damit Steuersubstrat in Drittländer entgegenzuwirken.
Die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen durch Einführung einer Zinsschranke führt – insoweit das Abzugsverbot greift – zu einem faktischen Besteuerungseffekt von Zinsen im Quellenstaat. Dies wird auch durch die folgende Abbildung aus den der Richtlinie zugrunde liegenden Erwägungen gezeigt:
Abb 1: Interest Limitation Rules [Quelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/violet_2.png ()]
Ziel der Zinsschranke ist es, überhöhte Zinszahlungen insbesondere in konzernalen Strukturen dadurch einzudämmen, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit beschränkt wird. Fremdkapitalkosten sollen nur insoweit steuerlich abzugsfähig sein, als der Überschuss der Fremdkapitalkosten 30 % des Ergebnisses...