Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 5511. Problembereiche in Bezug auf andere Rechtsgebiete
11.1. Baurecht und Wohnungseigentumsrecht
11.1.1. Rechtliche Grundlagen und Wesen
Mit der BauRGNov 1990 wurde in § 6a BauRG die Möglichkeit eingeführt, auch auf einem Baurecht Wohnungseigentum zu begründen.
Die hier nicht weiter ausgeführte Verweisung auf das aktuelle WEG wird als Grund für das immer noch nicht weit verbreitete BauR-WE gesehen. Zwischen dem Rechtsinstitut des Wohnungseigentums und dem BauR-WE gibt es nämlich Ähnlichkeiten, aber auch gravierende Unterschiede, auf die mit dieser lapidaren Verweisung nicht genügend eingegangen wird.
11.1.2. Unterschiede zum „eigentlichen“ Wohnungseigentum
Der Wohnungseigentümer wird immer ideeller Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und nutzt die Wohnungsanteile und auch die allgemeinen Teile der Liegenschaft als solcher, während der Baurechtswohnungseigentümer zwar Miteigentum am Bauwerk, aber nur ein dingliches Sondernutzungsrecht an einer fremden Liegenschaft erhält. Die Befugnisse eines gewöhnlichen Nutznießers gehen aber weiter, weil ihm die beliebige Verwendung offen steht und er auch die Früchte ziehen kann, während dem Baurechtswohnungseigentümer die Nutzung nur mit der Einschränkung ...