Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 449. Beendigung des Baurechts
9.1. Arten der Beendigung
Das Baurecht endet durch Zeitablauf, Verjährung, Enteignung, Dereliktion, Erlöschen wegen Verzugs nach § 4 Abs 2 BauRG, einvernehmliche Auflösung sowie, wenn die entsprechenden Umstände gegeben sind, durch außerordentliche Kündigung und allenfalls durch Vereinigung.
9.2. Wirkung der Beendigung
9.2.1. Absolut unmittelbar wirkende Beendigung
Unmittelbar und absolut wirkt jedenfalls und nur der Zeitablauf. Die Bestimmung der Laufzeit ist essentieller Bestandteil des Baurechts, der Ablauf führt daher zum gänzlichen Erlöschen des Baurechts. Die Eintragung im Grundbuch ist nur deklaratorisch, das Erlöschen wirkt unmittelbar und benötigt deshalb keinen Löschungstitel. Da beim Zeitablauf, mit Ausnahme der gem § 9 Abs 1 BauRG gesetzlichen Pfand- und Vorzugsrechte, alle am Baurecht vertraglich vereinbarten Lasten und Rechte untergehen, ohne dass es einer Eintragung, Löschung oder Zustimmung anderer dinglich Berechtigter bedarf, wirkt dieser Endigungsgrund nicht nur unmittelbar, sondern auch absolut, ohne Anwendbarkeit des § 8 BauRG.
9.2.2. Relativ unmittelbar wirkende Beendigung
Die Verjährung und die Enteignung stellen ebenfalls einen unmittelbaren Endigungsgrund dar. Hier ist die L...