Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 134. Begründung des Baurechts
4.1. Titel
4.1.1. Allgemeines
Der Titel stellt die rechtliche Grundlage des zu begründenden dinglichen Rechts dar. Dieser ist beim Baurecht üblicherweise in Form eines Baurechtsvertrags ausgestaltet. Auch eine Einräumung des Rechts durch eine letztwillige Verfügung oder durch Richterspruch, zB im Ehescheidungsverfahren, ist möglich. Ebenso wäre eine Ersitzung denkbar.
4.1.2. Dauerrechtsverhältnis
Bei dieser Art von Verträgen spricht man von einem dinglichen Dauerrechtsverhältnis. Der Grundeigentümer hat mit der Einräumung des dinglichen Baurechts zusammen mit der Abgabe der Aufsandungserklärung und der Eintragung im Grundbuch sowie der Überlassung der Liegenschaft seine Vertragsverpflichtung erfüllt. Die weitere Duldung der Nutzung durch den Baurechtsnehmer ist Ausfluss aus dem dinglichen Baurecht und nicht Teil des schuldrechtlichen Vertrags. Dem gegenüber steht üblicherweise, sofern vereinbart, die Zahlung des Bauzinses als Verpflichtung des Baurechtsnehmers aus dem Schuldverhältnis. Inwieweit die tatsächliche Errichtung eines Bauwerks zu dieser Austauschverpflichtung gehört, richtet sich nach der Gestaltung des Baurechtsvertrags.
4.1.3. Formvorschrift
Das BauRG e...